LGBL_OB_19530703_24•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die besonderen Anstellungserfordernisse und die Regelung der Dienstprüfungen für die Beamten der Gemeinden (Ortsgemeindenverbände) mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut
LGBL_OB_19530703_24Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die besonderen Anstellungserfordernisse und die Regelung der Dienstprüfungen für die Beamten der Gemeinden (Ortsgemeindenverbände) mit Ausnahme der Städte mit eigenem StatutGazette03.07.1953
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
Gegenstand dieser Verordnung ist
I. Besondere Anstellungserfordernisse.
Für die Anstellung in der Verwendungsgruppe sind düe für die Landesbeamten jeweils geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Übernahme in das definitive Dienstverhältnis die Dauer der vorgeschriebenen Verwendung .jeweils um 1 Fahr mehr, mindestens aber 2 Jahre beträgt.
§ 2.
(1) Für die Anstellung in der Verwendungsgruppc L sind ick für die Landesbeamten geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden.
(2) Für die Übernahme in das definitive Dienstverhältnis in den Dienstzweigen' Rechnungsdienst und Gehobener Verwaltungsdienst ist jedoch die erfolgreiche Ablegung der Gemeindebeamtenfachprüfung (L) nach den Bestimmungen dieser Verordnung (§§ 6 ff) erforderlich.
(3) In besonderen einzelnen Ausnahmsfällen kann düe Landesregierung zustimmen, daß die erfolgreiche Ablegung der Prüfung aus der Staatsrechnungswissenschaft oder der Verwaltungsdienslprüfung L die Gemeindebeamtenfachprüfung (L) gemäß Abs. 2 ersetzt.
(4) Für die Ernennung auf einen Dienstposten in der Verwendungsgruppe oder D ist eine nach Vollendung des 18, Lebensjahres in einer Gemeinde in Oberösterreich zurückgelegte entsprechende Verwendung von wenigstens 4 Jahren auf einem Dienstposten des gleichen Dienstzweiges und außerdem ditz erfolgreiche Ablegung der Gemeindebeamtenprüfung (I und v) nach den Vestimmungen dieser Verordnung (88 ff) erforderlich.
(5) In besonderen einzelnen Ausnahmsfallen kann die Landesregierung zustimmen, daß die Gemeindebeamtenprüfung (ä und v) durch eine nach den für die üandesbeamten der VerweNdungsgruppen (^ und I) mit Ausnahme des Verwallungsdienstes (einschließlich des Rechnungshilfsdienstes) jeweils geltenden Rechtsvorschriften abgelegte Fachprüfungen ersel;t wird.
(6) Für Beamte des Wachdienstes in der Vcrwendungsgruppe XV 2 tritt an Stelle der Gemeindebeamtenprüfung (0 und v) die Gemeindebeamtenprüfung für den Wachdienst (V!/2) (§ l3).
§ 3
(1) Für die Ernennung auf einen Düenstposten in der Verwendungsgruppe t ist eine nach Vollcndung des 18. Lebensjahres in einer Gemeinde in Oderösterreich Zurückgelegte entsprechende VerWendung von wenigstens 2 Fahren auf einem Dienstposten des gleichen Dienstzweiges und außerdem die erfolgreiche Ablegung der Gemeindebeamlenprüfung für den Hilfsdienst (I2) oder der Gemeindebeamtenprüfung für den Wachdienst (Vi) nach den Bestimmungen dieser Verordnung (§§ 11 und 12) erforderlich.
(2) In besonderen einzelnen Ausnahmsfällen kann'die LandesreWerung zustimmen, d'clß'"AeM" Abs. 1 genannten Prüfungen durch eine nach den für die Landesbeamten der Verwendungsgruppe ^ (mit Ausnahme des allgemeinen Hilfsdienstes) jeweils geltenden Rechtsvorschriften abgelegte Fachprüfung erseht werden.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten nicht für Beamte des Wachdienstes.
II. Gemeindebeamtenprüfungen.
III. Gemeindebeamtenfachprüfung.
§ 6.
(1) Die Gemeindebeamtenfllchprüfung (L) ist vor einer beim Amt der 0. ö. Landesregierung jeweils für die Dauer von 3 Jahren von der 0. 5. Landesregierung zu bestellenden PrüfungskomMission abzulegen.
(2) Die Prüfungstommission besteht aus einem Vorsitzenden, drei rechtskundigen Landesbeamten und einem entsprechend vorgebildeten Gemeindebeamten als Beisitzern. Diese sind zur Verschwiegenheit über die bei den Prüfungen gemachten Wahrnehmungen verpflichtet.
(3) Der Leiter jener Abteilung des Amtes der 0. ö. Landesregierung, in der die Gemeindeaufsichtsangelegenheken wahrgenommen werden, hat der Prüfungskommission anzugehören. Für jedes Mitglied der Prüfungskommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind an keine Weisungen gebunden. Der für die Prüfungskommission Zu bestellende Gemeindebeamte ist aus einem von der gesetzlich zuständigen Interessenvertretung der Gemeindebeamten vorgelegten Dreiervorschlag auszuwählen.
§ 7.
(1) Die Gemeindebeamtenfachprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
(2) Die schriftliche Prüfung kann mit mehreren Kandidaten gleichzeitig vorgenommen werden, hat unter Aufsicht eines Mitgliedes der Prüflingskommission stattzufinden und ist auf solche Art vorzunehmen, daß den Kandidaten jede andere Beihilfe sowie die Unterredung mit anderen Kandidaten oder mit anderen Personen nicht möglich ist.
(3) Die schriftliche Prüfung besteht in der Abfassung eines Berichtes der Gemeinde an eine übergeordnete Behörde, in der Abfassung eines Amtsvortrages des Gemeindesetietärs an ein vorgesetztes Gemeindeorgan oder in der Abfassung eines Bescheides. Es können mehrere Aufgaben gleichzeitig gestellt werden.
(4) Es ist darauf Zu achten, daß die Aufgaben bei entsprechender Fähigkeit ' des Kandidaten längstens innerhalb von vier Stunden bewältigt werden können und daß die den einzelnen Kandibaten gestellten Aufgaben nach Schwierigkeit und Mzfang annähernd gleichwertig sind. ,
(5) Das Thema der schriftlichen Prüfung ist den Necktsgebieten zu entnehmen/ auf die sich die Prüfung erstreckt und worüber der Kandidat ausreichende Kenntnisse (ß 9) nachzuweisen hat.
(6) Die Benützung von GefetzesieXten ist bei der schriftlichen Prüfung zugelassen. Die benötigten Gesetzesteite sind dem Kandidaten auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(7) Die Begutachtung aller schriftlichen Arbeiten ist einem Mitglied der Prüfungskommission zu übertragen. Das Ergebnis der Begutachtung ist der Prüfungskommission noch vor der mündlichen Prüfung vorzutragen. Gleichzeitig ist der Prüfungskommission die Bewertung der Prüfungsarbeit als "ausgezeichnet", "sehr gut", "gut" oder "ungenügend" zur Kenntnis zu bringen. Bei der Begutachtung der schriftlichen Arbeiten und bei ihrer Bewertung ist die Rechtschreibung, die stilistische Gewandtheit und die sachliche Nichtigkeit Zu prüfen und zu berücksichtigen.
§ 8.
(1) Die mündliche Prüfung kann mit mehreren Kandidaten gleichzeitig vorgenommen werden und darf insgesamt 3 Stunden, für den einzelnen Kandidaten aber l Stunde nicht übersteigen. Sie hat sich auf die gewissenhafte Feststellung der Kenntnisse des Kandidaten in den im 8 9 festgelegten Gegenständen zu erstrecken. Der Kandidat ist auch über die von ihm gelieferte schriftliche Ausarbeitung zu prüfen, damit sich die Kommission von der Gründlichkeit, Nichtigkeit und Selbstandigkeit seiner Beurteilung des Gegenstandes überzeugen kann, Im übrigen hat die Prüflingstommission bei der mündlichen Prüfung zu trachten, sich darüber Gewißheit zu verschaffen, ob und in welchem Grade dem Kandidaten die richtige Auffassung und Beurteilung sowie praktische Geschäftsgeübtheit und ein geordneter Vortrag zu eigen ist.
(2) Der Prüfungsstoff ist auf die Mitglieder der Prüfungskommision annähernd gleichmäßig aufzuteilen. Dem Ermessen des Vorsitzenden ist es überlassen, ob er sich bei.der Fragestellung beteiligt.
(3) Zu jeder Prüfung ist ein Schriftführer beizuziehen, welcher über die abgehaltene Prüfung ein Prüfungsprotokoll zu führen hat. Der Schriftführer ist zur Verschwiegenheit über die bei den Prüfungen gemachten Wahrnehmungen verpflichtet.
(4)Nach Schluß der mündlichen Prüfung eni
scheidet die Prüfungskommission über das Ergebnis der Prüfung. Die Beurteilung des Kandi
daten erfolgt nach dem Gesamtergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung mit Stimmen
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden. Der Kandidat wird
entweder für "befähigt mit Auszeichnung", "befähigt" oder "befähigt mit Stimmenmehrheit" erklärt. Bei ungenügendem Ergebnis kann der Kan
didat Zur Wiederholung der Prüfung nach Ablauf
eines Zu bestimmenden Termines zugelassen
werden. ^
(5)In Ausnahmefällen kann auch bei erfolgloser Wiederholung der Prüfung unter der Vor aussetzung„ daß der Kandidat seine Verwendung
(8 14 Abs^2) fortsetzt, von der Landesregierung
nach Anhörung der Kommission Zugestanden werden, daß er nach Ablauf einer von der Landes regierung festzusetzenden Zeit eine Zweite Wiederholungsprüfung ablegt. Bei abermaligem ungenügendem Ergebnis dieser Wiederholungsprüfung ist die Zulassung zu einer weiteren Prüfung unbedingt ausgeschlossen. («) llber die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist dem Kandidaten von der Prüfungskommission ein Zeugnis auf von der Landesregierung aufgelegtem Formular auszustellen, worin die Gesamtbemteilung gemäß Abs. 4 ersichtlich zu machen und welches vom Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Prüfungstommission zu unterschreiben ist. 8 9.
(2) Außerdem sind Kenntnisse über die GrundZüge der für die Verwaltung in den Gemeinden wichtigen Vorschriften in nachstehenden Rechtsgebieten nachzuweisen:
(1)Für die Gemeindebeamtenprüfung (2
und!)) gelten die Bestimmungen der Z§ 6,7 und 8
dieser Verordnung sinngemäß mit den nachstehend
angeführten Änderungen.
(2)Die Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, zwei rechtskundigen liandesbeamten.
und einem entsprechend vorgebildeten Gemeinde
beamten als Beisitzern.
(g) Die schriftliche Prüfung besteht in der schriftlichen Beantwortung einer Reihe von schriftlich gestellten Fragen oder in einer ausführlichen schriftlichen Sachverhaltsdarstellung an Hand eines vorgelegten Aktes. Es können auch beide Arten der Fragestellung verbunden werden.
(4) Bei der mündlichen Prüfung sind in nachstehenden Gegenständen ausreichende Kenntnisse nachzuweisen:
Versammlungsrecht, Meldewesen, StraßenPolizei und ortspolizeiliche Zuständigkeilten,
(5) Außerdem sind Kenntnisse über die Grundzüge der für die Verwaltung in den Gemeinden wichtigen Vorschriften in nachstehenden Rechtsgebieten nachzuweisen:
(7) Im Anschluß an die schriftliche Prüfung hat der Kandidat an Hand eines vorgeschriebenen, in einer bestimmten Zeit, welche nicht langer als 10 Minuten sein darf, mit der Maschine abzuschreibenden Textes seine Fertigkeit in Maschinschreiben hinsichtlich Naschheit, Fehlerfreiheit und Sauberkeit nachzuweisen.
() Daran anschließend hat der Kandidat an Hand ein.es Diktates, welches nicht läNMx.«.als, 10 Minuten dauern darf, die ausreichende Veherrschung der Rechtschreibung und die Fähigkeit zur leserlichen schriftlichen Wiedergabe des Diklates nachzuweisen. . Gcmeindebkllmtenplüfung für den Hilfsdienst.
d) Für die Gemeindebeamtenprüfung für den Hilfsdienst (I2) gelten die Bestimmungen der ß§ 6, 7 und 8 dieser Verordnung sinngemäß mit den nachstehend angeführten Änderungen.
(,) Die Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, 2 rechtskundigen Landesbeamten als Beisitzern und einem Beisitzer mit beratender Stimme aus dem Stande der Gemeindebeamten des Hilfsdienstes (Wachdienstes) bei den 0. ö. Gemeinden, welcher aus einem von der gesetzlich zuständigen Interessenvertretung der Gemeindebeamten vorgelegten Dreiervorschlag auszuwählen ist.
(,^) Die schriftliche Prüfungsaufgabe besteht in der Abfassung einer Strafanzeige an den Bürgermeister, in der Erstattung eines schriftlichen Verichtes an die vorgesetzte Dienststelle oder an das Gericht oder in der Beantwortung verschiedener schriftlich gestellter Fragen. Es können auch verschiedene Arten der vorstehend angeführten Aufgaben miteinander verbunden werden. Es ist jedoch bei der Auswahl der gestellten Aufgaben darauf zu achten, daß dieselben bei entsprechender Fertigkeit des Kandidaten ohne Schwierigkeiten längstens innerhalb von vier Stunden fertiggestellt werden können. Die Benützung von schriftlichen Unterlagen oder von Gesetzestexten ist dem Kandidaten nicht gestattet.
(4)Bei der mündlichen Prüfung sind in nach
stehenden Gegenständen ausreichende Kenntnisse
nachzuweisen:
1.Gemeinderecht,
2.Verwaltungsverfahrensrecht,
3.Dienstrecht,
4.ortspolizeÄiches Strafwesen und Strafver
fahren (Abgrenzung vom politischen und ge
richtlichen Strafverfahren), Rechtshilfe,
3, Strafprozeßordnung und Strafgesetz, 6. Fugendgerichtsgesetz.
(5)Außerdem hat der Kandidat Kenntnisse
über die Grundzüge der für die Verwaltung in
den Gemeinden wichWen Vorschriften in nach
stehenden Nechtsgebieten nachzuweisen:
1.Bundes und Landesverfassungsrecht,
2.Nationalrats, Landtags und Gemeinde
Wahlrecht,
3.Bau und Feuerpolizeiwesen,
4.Straßenverkchrswesen,
5.Meldewesen,
6.Tierseuchengeseh,
7.Sanitätswesen.
(g) Auch hat der Kandidat im Anschluß an die schriftliche Prüfung an Hand eines Diktates, welches nicht länger als IN Minuten dauern darf, die ausreichende Beherrschung der Rechtschreibung und die Fähigkeit zur leserlichen schriftlichen MidkdGik nachzuweisen.
V. Gemeindebeamtenprüfungen für den Wachdienst.
§ 11.
(1)Für die Gemeindebeamtenprüfung für den
Wachdienst (Vi') gelten die Bestimmungen des
§ 12. dieser Verordnung mit der Maßgabe, daß der Beisitzer aus dem Stande der Gemeindewachebeamten bei den 0. ö. Gemeinden auszuwählen ist.
(1)Außerdem hat der Kandidat zusätzliche Kenntnisse über die Grundzüge der für die Verwaltung in den Gemeinden wichtigen Vorschriften in nachstehenden Nechtsgebieten nachzuweisen:
1.Forst, Jagd und Fischereirecht,
2.Gewerberecht,
3.Staatsbürgerschaftsrecht,
4.Ausweisungs, Abschaffungs und Schubwesen.
§ 13.
(1) Die für die Übernahme in das definitive Dienstverhältnis in der Verwendungsgruppe 2 erforderliche Prüfung ist jedoch unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen für die Gemeindebeamtenprüfung (( und D) gemäß § IN dieser Verordnung mit der Maßgabe durchzuführen, daß ausreichende Kenntnisse in den nachstehend angeführten Nechtsgebieten nachzuweisen sind:
(2) Außerdem sind Kenntnisse über die Grund. Züge der für die Verwaltung in den Gemeinden wichtigen Vorschriften in nachstehenden Nechtsgebieten nachzuweisen:
III. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 14.
(1) Über die Zulassung Zur Prüfung entscheidet die Landesregierung, der auch eine allfällige Nllchsichtserteilung hinsichtlich der Befreiung von einzelnen Prüfungsgegenstanden Zusteht.
(2) Die Zulassung Zur Prüfung kann nur nach mindestens zweijähriger, vollständig zufriedenstellender Verwendung in dem betreffenden Dienstzweig in einer Gemeinde in Oberosterreich erfolgen.!
(3) Die Prüfungsgebühr wird jeweils von der Landesregierung festgesetzt.
§ 15.
Für die Bediensteten der Ortsgcmeindenverbände sind in allen Dienstzweigen die für die Lllndesbeamten geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Ausnahmen bewilligt die Landesregierung.
§ 16.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage dei Kundmachung in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des § IN Abs. 7 treten jedoch erst mit 1.Iuli 1934 in Kraft.
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