Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt | Omnilex
LGBL_OB_19530730_29•Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt
Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt
LGBL_OB_19530730_29Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Berichtigung von Druckfehlern im LandesgesetzblattGazette30.07.1953
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
Die Unterschrift des Gesetzes vom 23. April 1952, LGBl. Nr. 44, betreffend die Regelung der Dienst und Besoldungsverhältnisse der öffentlichen Bediensteten der Gemeinden (Ortsgemeindenverbände) mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Gemeindebedienstetengesetz) hat zu lauten:
"Der Landeshauptmann: Dr. Meißner"
Im Titel der Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 1. Juni 1953, LGVl. Nr. 24, betreffend die besonderen Anstellungserfordernisse und die Regelung der Dienstprüfungen für die Beamten der Gemeinden (Ortsgemeindenverbände) mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut hat es zu lauten: " . . .
Anstellungserfordernisse . . .".
Im § 8 Abs. 2 der Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 16. März 1953, LGBl. Nr. 16, über die Durchführung der Brandverhütung in Oberösterreich (Brandverhütungsverordnung) ist "land und forstwirtschaftlichen Inspektion" zu ersetzen durch