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- Gesetz
vom 28. November 1952 über die oberösterreichische Landeshymne.
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1
Das Lied "Hoamatgsang", gedichtet von Franz Stelzhamer und vertont von Hans Schnopfhagen, gilt in der aus der Anlage ersichtlichen Fassung und Singweise als oberösterreichische Landeshymne.
§ 2.
(1) Es ist strafbar, dem Wortlaut der Landeshymne eine andere Singweise oder der Singweise der Landeshymne einen anderen Wortlaut zu unterlegen.
(2) Es ist ferner strafbar, die Landeshymne unter Begleitumständen zu singen oder zu spielen, welche die ihr gebührende Achtung verletzen.
§ 3.
Dieses Gesetz, das aus Anlaß des 130. Jahrestages der Geburt des oberösterreichischen Mundartdichters Franz Stelzhamer beschlossen wurde, tritt mit dem Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Stück des Landesgesetzblattes herausgegeben und versendet wird, das die Kundmachung enthält.
Anlage zum Gesetz über die oberöstereichische Landeshymne.
Hoamatgsang
Worte: Franz Stelzhamer.
Weise: Hans Schnopfhagen.