Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend Abänderung des Gemeindenamens St. Peter im politischen Bezirk Braunau am Inn in den Gemeindenamen St. Peter am Hart | Omnilex
LGBL_OB_19531201_37•Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend Abänderung des Gemeindenamens St. Peter im politischen Bezirk Braunau am Inn in den Gemeindenamen St. Peter am Hart
Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend Abänderung des Gemeindenamens St. Peter im politischen Bezirk Braunau am Inn in den Gemeindenamen St. Peter am Hart
LGBL_OB_19531201_37Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend Abänderung des Gemeindenamens St. Peter im politischen Bezirk Braunau am Inn in den Gemeindenamen St. Peter am HartGazette01.12.1953
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
Kundmachung
der o. ö. Landesregierung vom 5. Oktober 1953 betreffend Abänderung des Gemeindenamens St. Peter im politischen Bezirk Braunau am Inn in den Gemeindenamen St. Peter am Hart.
Die o. ö. Landesregierung hat der Abänderung des Gemeindenamens St. Peter im politischen Bezirk Braunau am Inn auf den Gemeindenamen St. Peter am Hart gemäß § 6 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1948, LGBl. Nr. 22/1949, zugestimmt.
Die Namensänderung tritt mit 1. Oktober 1953 in Kraft. Allfällige aus der Durchführung der Namensänderung erwachsende Kosten sind von der Gemeinde zu tragen.