Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend Abänderung des Gemeindenamens Pregarten im politischen Bezirk Freistadt in den Gemeindenamen Pregarten | Omnilex
LGBL_OB_19540206_6•Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend Abänderung des Gemeindenamens Pregarten im politischen Bezirk Freistadt in den Gemeindenamen Pregarten
Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend Abänderung des Gemeindenamens Pregarten im politischen Bezirk Freistadt in den Gemeindenamen Pregarten
LGBL_OB_19540206_6Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend Abänderung des Gemeindenamens Pregarten im politischen Bezirk Freistadt in den Gemeindenamen PregartenGazette06.02.1954
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
Kundmachung
der o. ö. Landesregierung vom 11. Jänner 1954 betreffend Abänderung des Gemeindenamens Prägarten im politischen Bezirk Freistadt in den Gemeindenamen Pregarten.
Die o. ö. Landesregierung hat die Abänderung des Gemeindenamens Pragarten im politischen Bezirk Freistadt in den Gemeindenamen Pregarten gemäß § 6 Her Oberösterreichischen Gemeinde-ordnung 1948, LGVl. Nr. 22/1949, bewilligt.
Die Namensänderung tritt mit 1. Jänner 1954 in Kraft. Ällfällige aus der Durchführung der Namensänderung erwachsende Kosten sind von der Gemeinde zu tragen.