Gesetz, womit das Gesetz vom 27. Juli 1948, LGBl. Nr. 43, betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer im Lande Oberösterreich ergänzt und abgeändert wird | Omnilex
LGBL_OB_19540618_14•Gesetz, womit das Gesetz vom 27. Juli 1948, LGBl. Nr. 43, betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer im Lande Oberösterreich ergänzt und abgeändert wird
Gesetz, womit das Gesetz vom 27. Juli 1948, LGBl. Nr. 43, betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer im Lande Oberösterreich ergänzt und abgeändert wird
LGBL_OB_19540618_14Gesetz, womit das Gesetz vom 27. Juli 1948, LGBl. Nr. 43, betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer im Lande Oberösterreich ergänzt und abgeändert wirdGazette18.06.1954
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
Artikel I.
Das Gesetz vom 27. Mi 1948, LGVl. Nr. 43, betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer im Lande Oberösterreich, wird ergänzt und abgeändert wie folgt:
"§ 4.
(1) Soweit in den 88 2 und 3 nicht besonderes bestimmt ist, gelten bezüglich der Zuständigkeit für die Maßnahmen für Lehrer an Volks-/ Haupt-und Sonderschulen im allgemeinen sinngemäß die Bestimmungen des Gesetzes vom 30. April 1923, LGuVVl. Nr. 67, betreffend das Dienstverhältnis der Lehrpersonen an allgemeinen öffentlichen Volks- und Bürgerschulen in Oberösterreich.
(2) 3m übrigen ist für Personalmaßnahmen der Lehrer an Volks-, Haupt- und Sonderschulen der Handesschulillt zuständig, soweit nicht die Landesregierung, sollten es die Landesinteressen erfordern, die Zuständigkeit an sich Zieht. Letzteres gilt hinsichtlich aller Zuständigkeiten, die die Schulauffichtsbehörden des Bundes auf Grund dieses Gesetzes besitzen."
Artikel II.
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 5. September 1952 in Kraft.