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Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 31. Mai 1954 betreffend die Gebühr für die Ausstellung eines Fischerbüchels.
In Durchführung des § 49 des Fischereigesehes vom 2. Mm 1895, LGuVVl. Nr. 32/1896, in der Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 1921, LGuVVl. Nr. 123, wird verordnet:
§ 1
Die Jahresgebühr für die Ausstellung des Fischerbuchels wird mit 15.- 8. festgesetzt.
§ 2.
Die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 27. Jänner 1947 betreffend die Legitimation der zum Fischfang zugelassenen Personen durch Fischerbüchel, verlautbart in der Amtlichen Linzer Zeitung, Folge 6 aus 1947, wird aufgehoben.
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.