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Gesetz
vom 13. August 1954 betreffend die Abänderung des Tanzschulgesetzes vom 12. April 1951, LGVl. Nr. 29 (Tanzschulgesetznovelle).
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
Das Tanzschulgesetz vom 12. April 19Z1, LGVl. Nr. 29, wird abgeändert wie folgt:
"(2) Vor Erteilung einer Bewilligung ist die Gemeinde des Standortes und in ihrem örtlichen Wirkungsbereiche auch die Bundes-Polizeibehörde zu hören. Ferner ist der gesetzlich geschaffenen oder gesetzlich anerkannten Verufsvertretung der Tanzschulunternehmungen Gelegenheit Zur Äußerung binnen einer Frist von höchstens vier Wochen Zu geben."
Im § 3 Abs. 2 treten an Stelle der Worte:
"die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich ?u hören ist" die Worte: "der gesetzlich geschaffenen oder gesetzlich anerkannten Verufsvertretung der Tanzschulunternehmungen Gelegenheit zur Äußerung binnen einer Frist von höchstens vier Wochen zu geben ist."