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Verordnung
der O. ö. Landesregierung vom 4. Oktober 1954 betreffend Abänderung der Schonzeiten für Hoch- und Rehwild.
In Durchführung des § 43 Abs. 4 des Oberösterreichischen Jagdgesetzes vom 14. Oktober l947, LGBl. Nr. 10/1948, wird verordnet:
§ 1.
Nichtführende Tiere des Hochwildes und das Rehwild dürfen während der nachstehend angegebenen Schonzeiten weder gejagt, noch gefangen, noch getötet werden: Hochwild: Nichtführende Tiere vom 1. Februar bis 31. Juli Rehwild: Bock vom 1. Oktober bis 31. Mai) Geiß und Kitze vom 1. Jänner bis 15. September.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkte wird die Verordnung der 0. ö. Landesregierung vom 27. September 1948, LGBl. Nr. 39, betreffend die Vor-Verlegung der Schußzeit für Tier und Kalb beim Hoch-(Not-)wild aufgehoben.