Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Verpflegsgebühren im Allgemeinen öffentlichen städtischen Krankenhaus Gmunden | Omnilex
LGBL_OB_19541021_36•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Verpflegsgebühren im Allgemeinen öffentlichen städtischen Krankenhaus Gmunden
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Verpflegsgebühren im Allgemeinen öffentlichen städtischen Krankenhaus Gmunden
LGBL_OB_19541021_36Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Verpflegsgebühren im Allgemeinen öffentlichen städtischen Krankenhaus GmundenGazette21.10.1954
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 4. Oktober 1954 betreffend die Verpflegsgebühren im Allgemeinen öffentlichen städtischen Krankenhaus Gmunden.
In Durchführung des § 41 Abs. 5 des Krankenanstaltengesetzes vom 15, Juli 1920, StGBl. Nr. 327. in der Fassung des Gesetzes vom 3. Februar 1923, VGVl. Nr. 72, und im Zusammenhalt mit dem Gesetze vom 26. September 1928, LGVl. Nr. 61, wird verordnet:
§ 1.
Die Verpflegsgebühren im Allgemeinen öffentlichen städtischen Krankenhaus in Gmunden werden wie folgt festgesetzt:
Gebührenklasse:
IIIIII
Schilling
43.-54.-65.-
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.