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§ 2.
Auf Alpen und Weiden einzelner Besitzer, deren Tierbestand einem vom Bund oder vom Land geförderten Tuberkulosebekämpfungsverfahren angeschlossen sind, dürfen nur solche Tiere aufgetrieben werden, die den Voraussetzungen des z 1 lit. a oder b entsprechen.§ 3.
Für Rinder, Schafe und Ziegen, die auf die im § 1 und § 2 genannten Alpen und Weiden aufgetrieben werden, sind Tierpässe beizubringen, wobei die Untersuchung der Tiere vor Ausstellung der Tierpasse frühestens vierundzwanzig Stunden vor dem Alpauftrieb in den Beständen zu erfolgen hat. Alle aufzutreibenden Rinder, Schafe und Ziegen messen durch Ohrmarken gekennzeichnet sein, deren Nummern auf den Tierpässen zu verzeichnen sind.
§ 4.
Der Sammelort, sowie Tag und Stand des Weideauftriebes sind unter Vorlage von Weide-Verzeichnissen, aus denen der Tierbesitzer sowie die Anzahl, die Gattung und die Kennzeichnung der aufzutreibenden Tiere ersichtlich sein muß, der Bezirksverwaltungsbehörde zwei Wochen vor dem Auftrieb bekanntzugeben. Die Bezirksverwaltungsbehörde HM unmittelbar vor dem Auftrieb an Hand der Weideverzeichnisse die Tierpässe und die Ausweise über Tuberkulosefreiheit zu prüfen.
§ 5.
Übertretungen dieser Verordnung werden nach Abschnitt VIII des Gesetzes betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen geahndet.
§ 6.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.