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Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 25. Oktober 1954 betreffend die Erklärung eines Fremdenverkehrsgebietes.
In Durchführung der 88 2 und 3 des Gesetzes vom 1. Juli 1950 betreffend die Pflege und Förderung des Fremdenverkehrs im Lande Oberösterreich (Fremdenverkehrsgesetz) in der Fassung des Beschlusses des o. ö. Landtages vom 23. November 1950, LGBl. Nr. 15/1951, wird verordnet:
§ 1.
Das Gebiet der Gemeinde Franting wird zum Fremdenverkehrsgebiet Franking erklärt.
§ 2.
Als Name des Fremdenverkehrsgebietes gilt die im § 1 angeführte Gebietsbezeichnung.
§ 3.
Die Erklärung gemäß § 1 schließt die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten dieses Gebietes als Mitglieder angehören, in sich.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.