Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Einbeziehung des Gebietes der Gemeinde Windhaag bei Freistadt in das Fremdenverkehrsgebiet Freistadt und Umgebung | Omnilex
LGBL_OB_19541113_41•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Einbeziehung des Gebietes der Gemeinde Windhaag bei Freistadt in das Fremdenverkehrsgebiet Freistadt und Umgebung
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Einbeziehung des Gebietes der Gemeinde Windhaag bei Freistadt in das Fremdenverkehrsgebiet Freistadt und Umgebung
LGBL_OB_19541113_41Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Einbeziehung des Gebietes der Gemeinde Windhaag bei Freistadt in das Fremdenverkehrsgebiet Freistadt und UmgebungGazette13.11.1954
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
Verordnung
der o. ö Landesregierung vom 25. Oktober 1954 betreffend die Einbeziehung des Gebietes der Gemeinde Windhaag bei Freistadt in das Fremdenverkehrsgebiet Freistadt und Umgebung.
In Durchführung der §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 1. Juli 1950 betreffend die Pflege und Förderung des Fremdenverkehrs im Lande Oberösterreich (Fremdenverkehrsgesetz) in der Fassung des Beschlusses des o. ö. Landtages vom 23. November 1950, LGVl. Nr. 15/1951, wird verordnet:
§ 1.
Das Gebiet der Gemeinde Windhaag bei Freistadt wird in das Fremdenverkehrsgebiet Freistadt und Umgebung einbezogen.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.