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- Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 25. Oktober 1954 zur Durchführung des Landesgesetzes vom 26. Februar 1948, LGVl. Nr. 23, über die Einhebung einer Abgabe für die Ausübung des Jagdrechtes.
In Durchführung des § 3 des Gesetzes vom 26. Februar 1948, LGVl. Nr. 23, über die Einhebung einer Abgabe für die Ausübung des Jagdrechtes wird verordnet:
§ 1.
(1) Alle gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes abgabepflichtigen Personen sind verpflichtet, alle zur Bemessung und Kontrolle der Abgabe notwendigen Erklärungen wahrheitsgemäß längstens binnen drei Wochen nach Aufforderung abzugeben und über Verlangen alle dazu nötigen Unterlagen, insbesondere die Zuletzt gültigen Jagdpacht- und Zusatzverträge innerhalb derselben Frist vorzulegen.
(2) Die Erklärungen sind nach Form und Inhalt so abzugeben, wie sie von den mit der Vollziehung des Gesetzes befaßten Behörden vorgeschrieben werden.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung vom 21. Juni 1948, LGVl. Nr. 32, aufgehoben.