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- Verordnung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. Oktober 1954 betreffend die Bekämpfung der Rindertuberkulose in den Milch- und Rahmlieferbetrieben der Molkerei Gmunden reg. Gen. m. b. H.
In Durchführung des § 2 Abs. 3 und des 8 46 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 26. Oktober 1934, BGBl. II Nr. 384, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 441/1935, der Tierseuchengesetznovelle BGBl. Nr. 122/1949 und der Tierseuchengesetznovelle 1954, BGBl. Nr. 128, wird verordnet:
§ 1.
Die Besitzer der Milch- und Rahmlieferbetriebe der Molkereigenossenschaft Gmunden reg. Gen. m. b. H. aus den Gemeinden Altmünster, Bad Ischl, Ebensee, Gmunden, Goisern, Gosau, Gschwandt, Hallstatt, Lautlichen, Ohlsdorf, Obertraun, Pinsdorf, St. Wolfgang und Traunkirchen des pol. Bezirkes Gmunden und Desselbrunn und Regau des pol. Bezirkes Vöcklabruck haben ihre Rinder und Ziegen auf Tuberkulose untersuchen und an der linken Ohrmuschel mittels bezifferter Ohrmarke kennzeichnen zu lassen.
§ 2.
Die Untersuchung gemäß § 1 erfolgt durch intrakutane Tuberkulinisierung) die positiv reagierenden Tiere sind durch Ohrlochung zu kennzeichnen.
§ 3.
Zur Durchführung dieser Verordnung ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, die sich hiebei der freiwilligen Mithilfe der Molkereigenossenschaft Gmunden bedienen kann.
§ 4.
Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen des VIII. Abschnittes des Gesetzes betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen bestraft.