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- Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 6. Dezember 1954 betreffend Änderung der Gemeindegrenzen zwischen der Ortsgemeinde Berg bei Rohrbach und der Marktgemeinde Rohrbach, politischer Bezirk Rohrbach.
In Durchführung des § 10 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1948, LGBl. Nr. 22/1949, in der Fassung der 1. Novelle der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1948, LGBl. Nr. 26/1953, wird verordnet:
§ 1.
Die Grenzen der Ortsgemeinde Berg bei Rohrbach und der Marktgemeinde Rohrbach weiden durch Abtrennung der Bauparzellen Nr. 172 und 224 und der Grundparzellen Nr. 97/1, 97/2, 101, 111/2, 111/3, 111/8, 111/9, 111/12, 111/16 und 2611/3, alle Parzellen Katastralgemeinde Berg, im Gesamtausmaß von 2 da 77 a 34 m^, von der Ortsgemeinde Berg bei Rohrbach und ihre Eingemeindung in das Gemeindegebiet Rohrbach abgeändert.
§ 2.
Diese Grenzänderung tritt mit 1. Jänner 1955 in Kraft. Für die Kosten der Vermessung und grundbücherlichen Durchführung hat die Marktgemeinde Rohrbach aufzukommen.