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Gesetz
vom 17. November 1954 über die Schaffung der Oberösterreichischen Erinnerungsmedaille an den Hochwassereinsatz 1954.
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1
Die persönliche Teilnahme an den Hilfs- und Rettungsaktionen anläßlich der Abwehr der Hochwasserkatastrophe im Juli 1934 im Lande Oberösterreich wird durch Verleihung der "Oberösterreichischen Erinnerungsmedaille an den Hochwassereinsatz 1934" gewürdigt.
§ 2.
Die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille an den Hochwassereinsatz 1954 wird von der Landesregierung verliehen.
§ 3.
(1) Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über die Voraussetzungen für die Verleihung sowie über die Ausstattung der Medaille, durch Verordnung zu erlassen.
(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, an der Vollziehung dieses Gesetzes mitzuwirken.