LGBL_OB_19550126_7•Gesetz über das Veranstaltungswesen (Oö. Veranstaltungsgesetz)
LGBL_OB_19550126_7Gesetz über das Veranstaltungswesen (Oö. Veranstaltungsgesetz)Gazette26.01.1955
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
vom 17. November 1954 über das Veranstaltungswesen (O. ö. Veranstaltungsgesetz).
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1.
(1) Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind
a)öffentliche Theatervorführungen
b)öffentliche Schaustellungen (dazu zählt insbesondere auch die Veranstaltung von Ausstellungen und Modeschauen), Darbietungen (da-
zu zählen insbesondere auch Konzertveranstaltungen und sonstige musikalische Veranstaltungen, gesprochene Vortrage einschließlich
Vorlesungen, Variete- und Kabarettveranstaltungen, Maiionettentheatervorstellungen, Zirkusveranstaltungen, Sportveranstaltungen, ar-
tistische Vorführungen, Tanzvorführungen und
Bunte Abende) und Belustigungen (dazu zählt
insbesondere auch die Veranstaltung von Tanzunterhaltungen, Faschingszügen sowie sonstigen
Schauumzügen und Unterhaltungsfesten, der
Betrieb von Karussellen, Schaukeln, Vergnügungsbahnen, Schießbuden und Spielautomaten).
(2) Keine Veranstaltungen im Sinne des Abs. 1 sind
§ 2.
(1) Zur erwerbsmäßigen Durchführung von Veranstaltungen ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Wenn durch die Bewilligung die Wett-beweibsverhältnisse berührt weiden, ist vor der Erteilung der Bewilligung der gesetzlich geschaffe-nm oder gesetzlich anerkannten Beiufsvertretung der Veranstalter Gelegenheit zu geben, sich binnen einer Frist von höchstens vier Wochen hiezu zu äußern.
(2) Veranstaltungen, denen keine Erwerbsab-ficht des Veranstalters zugrunde liegt, bedürfen keiner Bewilligung? sie sind jedoch der Behörde so rechtzeitig anzuzeigen, daß noch vor ihrer Durch-führung festgestellt werden kann, ob die Veranstal-tung im überwiegenden Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Beschränkungen zu unter-werfen oder überhaupt zu untersagen ist. Erforder-lichenfalls erläßt die BeHorde einen entsprechenden Bescheid.
(3) Zur Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 sind in erster Instanz in ihrem örtlichen Wirkungsbereich die Bundes-Polizeibehörden, sonst die Vezirksverwaltungsbe-Horden zuständig. Es sind jedoch nicht diese Ve-Horden, sondern entweder die Landesregierung oder die Gemeinde zuständig, wenn das eine oder das andere im überwiegenden öffentlichen Inter-esse, insbesondere in dem der Verwaltungsvereinfachung liegt. Für welche Fälle dies zutrifft, stellt die Landesregierung durch Verordnung fest, Ist demnach in ihrem örtlichen Wirkungsbereich nicht die VundespoliZeibehörde zuständig, so ist sie von der zuständigen Behörde vor jeder Maßnahme ge-maß Abs. 1 und 2 Zu hören.
(4) Im Vewilligungsbescheid (§ 2 Abs. 1) ist eindeutig zu umschreiben
Art und Umfang der Veranstaltung)
ob die Durchführung der Veranstaltung im
überwiegenden Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
a)zeitlichen Beschränkungen bezw. Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl der Veranstaltungen unterworfen ist und welchen)
b)örtlichen Beschränkungen unterworfen ist und welchen)
c)Bedingungen oder Auflagen hinsichtlich der Eignung der Ortlichkeit der Veranstaltung
und hinsichtlich der Mittel, mit denen die
Veranstaltung durchgeführt weiden darf,
unterworfen ist und welchen)
d) sonstigen Bedingungen oder Auflagen unterworfen ist und welchen.
(5) Bedingungen oder Auflagen gemäß Abs. 1 Z. 2 lit. 6 können auch vorgeschrieben werden, um eine untragbare Beeinflussung der Wettbewerbs-Verhältnisse auszuschließen (§ 2 Abs. 1 letzter Satz). Ferner kann dem Veranstalter Insbesondere vorgeschrieben weiden, daß er auf seine Kosten für die Dauer der Veranstaltung einen ärztlichen Präsenzdienst mit den nötigen Hilfsmitteln einzu-lichten hat oder für die Einrichtung durch eine hiezu befähigte und befugte Organisation (z.V. Notes Kreuz) zu sorgen hat.
(6) Die Vorschrift des Abs. 1 Z. 2 gilt für Bescheide gemäß § 2 Abs. 2 sinngemäß.
§ 4.
Persönliche Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung (§ 2 Abs. 1) ist
§6.
Ein Stellvertreter (Geschäftsführer) oder Päch-ter kann mit Genehmigung der die Bewilligung erteilenden Behörde bestellt werden, wenn er die Erfordernisse gemäß § 4 erfüllt. Eine Unterver-Pachtung ist nicht gestattet.
Der durch den Vewilligungsbescheid (§ 2 Abs. 1) Berechtigte - im folgenden Bewilligungs-inhaber genannt - ist Zur persönlichen Leitung der Veranstaltung verpflichtet und allein für die Beachtung aller einschlägigen Vorschriften der-antwortlich. Diese Verpflichtung gilt in den Fällen gemäß §§ 3 und 6 für den Stellvertreter (Ge-schäftsführer) oder Pächter.
§ 8.
(1)Nach dem Tode des Bewilligungsinhabers
kann die Bewilligung nach Maßgabe ihrer Wirksamkeit und ihres Inhaltes (§ 3) durch den überlebenden Ehegatten für die Dauer des Verwit-
wetenftandes oder durch die erbberechtigten minderjährigen Nachkommen bis Zur Erreichung der
Großjährigkeit weiter ausgeübt werden, wenn
binnen zwei Monaten die weitere Ausübung bei
der Behörde, die die Bewilligung erteilt hat (§ 2
Abs. 3), angemeldet und ein Geschäftsführer (§ 6)
bestellt wird) die Bestellung eines Geschäftsführers
ist jedoch nicht erforderlich, wenn der überlebende
Ehegatte die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 4 erfüllt.
(2)Wenn mehrere gemäß Abs. 1 Berechtigte
von ihrem Necht Gebrauch machen wollen, so steht
es ihnen gemeinschaftlich zu, soweit der BeWilligungsinhaber diesbezüglich rechtsgültig nichts anderes verfügt hat. Einzelne Berechtigte können für ihre Person auf ihr Necht verzichten.
§9.
(1) Veranstaltungen sind nach Bedarf zu überwachen. Die Überwachung hat sich insbesondere auch darauf zu erstrecken, ob die in, diesem Gesetz oder in den Durchführungsverordnungen hiezu vor-geschriebenen Voraussetzungen sowie die Auf-lagen, die bescheidmäßig vorgeschrieben worden sind (§ 3), weiterhin gegeben sind bezw. beachtet weiden.
(2) Falls Mängel festgestellt weiden, ist entweder dem Vewilligungsinhaber mit Bescheid unter Androhung der Untersagung der Vewilli-gungsausübung aufzutragen, sie binnen einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist zu beheben oder es ist - wenn dies geboten erscheint - die Ausübung der Bewilligung bis zur Ve-Hebung der Mängel zu untersagen. Die Vewilli-gung ist jedoch sofort zu entziehen, wenn nichtbe-hebbare wesentliche Mängel festgestellt werden.
(3) Die unmittelbare Überwachung der Veranstaltungen ist, soweit bau- und feuerpolizeiliche Belange gegeben find, Aufgabe der Gemeinden) im übrigen obliegt sie in ihrem örtlichen Wir-kungsbereich den Bundespolizeibehörden, sonst den Bezirksverwaltungsbehörden.
§ 10.
(1) Die Landesregierung kann verordnen, daß Personen bestimmter Altersstufen bis zum vollendeten 17. Lebensjahr vom Besuch bestimmter Veranstaltungen ausgeschlossen sind, wenn der Inhalt der Veranstaltungen geeignet ist, die sittliche, geistige oder gesundheitliche Entwicklung der Iu-gendlichen, insbesondere durch Verleitung zu Gewalttaten oder anderen strafbaren Handlungen aller Art, durch Reizung der Lüsternheit oder Irreleitung des Geschlechtstriebes schädlich zu beeinflussen. Aus Gründen, die in dem politischen, sozialen oder religiösen Inhalt liegen, darf ein Ausschluß vom Besuch bestimmter Veranstaltungen nicht verordnet weiden.
(2) Der Ausschluß von Personen bestimmter Altersgruppen bis Zum vollendeten 17. Lebensjahr vom Besuch bestimmter Veranstaltungen kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 auch als Auflage gemäß § 3 Abs. 1 lit, ä in den Bewilligungsbescheid aufgenommen werden.
(3) Gemäß Abs. ! erlassene Verordnungen sind in der Amtlichen Linzer Haltung Zu verlautbaren. Dasselbe gilt für Verordnungen, mit denen Verordnungen gemäß Abs. 1 abgeändert oder aufge-hoben werden.
(4) Veranstalter sind verpflichtet, den Wortlaut von Verordnungen, die sie betreffen, oder eine Vesuchsbeschränkung gemäß Abs. 2 während ihrer Wirksamkeit für alle Besucher lesbar an einer Zweckentsprechenden Stelle anzuschlagen.
§ 11.
Verboten ist die Durchführung
(1) von Veignügungsveranstaltungen am Karfreitag und am 24. Dezember)
(2)von Experimentalveranstaltungen auf dem Gebiete der Hypnose und Suggestion unter Heranziehung von Medien aus dem Kreise der Teilnehmer)
(3)der Zukunftsdeutung gegen Entgelt, wenn nicht von vorneherein deutlich erkennbar ist, daß es
sich nicht um eine wirkliche Deutung, sondern
lediglich um eine Unterhaltung handelt, wie
dies Z. V. bei sogenannten Iuthoroskopen
(Jutplaneten) der Fall ist.
§ 12.
Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder gegen die in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen und Bescheide werden in ihrem'Wir-kungsbereich von den Vundespolizeibehörden, sonst von den Vezirksverwaltungsbehörden mit Geld-strafen bis Zu dreißigtausend Schilling oder mit Arreststrafen bis zu vier Wochen bestraft. Im Wiederholungsfälle kann die Bewilligung straf-weise entzogen werden) außerdem können im Wiederholungsfalle die Gegenstände für verfallen erklärt werden, mit denen die Zuwiderhandlung begangen worden ist.
§ 13.
Auf Grund der bisherigen Vorschriften erworbene Berechtigungen werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erlangung einer Vewilli-gung nicht geschmälert.
§ 14.
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Vorschriften auf dem Gebiete des Veranstaltungswesens (ß 1 Abs. 1) werden aufgehoben. Es sind dies insbesondere: die Ver-ordnung des Ministers des Innern vom 25. No-vember 1850, NGVl. Nr. 454, wodurch eine Theaterordnung erlassen wird, das Hofkanzlei-Prasidialdetret vom 6. Jänner 1836, POS. Bd. 64, Nr. 5, betreffend die Bewilligung von Produttionen und Schaustellungen, das Hostanz-lei-Detret vom 29. Mai 1821, ProvGS. Nr. 188, betreffend die Erteilung von Vettelmusiklizenzen, das HofkanZlei-Detret vom 12. Mai 1827, PGS. Bd. 55, Nr. 60, betreffend Vorschriften zur Siche-rung der genauen Beobachtung der hinsichtlich der Tanzmusikeä kundgemachten höchsten Entschließung, die Kundmachung des Landeshauptmannes für Oberösterreich vom 27. Juni 1931, LGBl. Nr. 47, womit entgeltliches Kartenaufschlagen, Wahrsagen und Stemdeuten verboten wird, und die Verord-nung des Landeshauptmannes für Oberö'sterreich vom 13. Mai 1933, LGVl. Nr. 33, betreffend das Verbot öffentlicher Vorträge auf gesundheit-lichem Gebiete durch Laien.
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