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Der o. ö. Landtag hat in Ausführung des Bundesgesetzes vom 11. Juli 1951, BGBl. Nr. 157, betreffend Grundsätze über eine zeitliche Befreiung von der Grundsteuer für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten beschlossen:
Artikel I.
Das Gesetz vom 4. Dezember 1952, LGVl. Nr. 7/1953, über die zeitliche Befreiung von der Grundsteuer für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten, die ganz oder überwiegend Wohn-. zwecken dienen, wird geändert bezw. ergänzt und' zwar:
- Im § 1 Abs. 1 heißt es statt "fünfzehnjährige
vollständige Befreiung" nunmehr "zwanzigjährige vollständige Befreiung".
- Als weiterer Paragraph wird eingefügt:
d) Für Bauten, deren Bauführung nach den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1934 vom 7. Mi 1934, BGVl. Nr. 153, gefördert wurde, wird eine Zwanzigjährige vollständige Befreiung von der Grundsteuer gewährt.
(2) Die W 2 bis 6 dieses Gesetzes gelten hiefür sinngemäß,"
Artikel II.
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1955 in Kraft.