LGBL_OB_19550126_9•Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit die Sperrstundenverordnung abgeändert wird
LGBL_OB_19550126_9Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit die Sperrstundenverordnung abgeändert wirdGazette26.01.1955
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
Auf Grund der Verordnung vom 3. April 1855, NGVl. Nr. 62, womit hinsichtlich der Polizeistunde nähere Bestimmungen getroffen werden, sowie auf Grund des § 54, des § 131 Abs. 3 und des § 141 Abs. 2 der Gewerbeordnung wird verordnet:
Artikel I.
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. Juni 1952, LGBl. Nr. 36, betreffend die Sperrstunde und einige sonstige Regelungen im Gast- und Schankgewerbe (Sperrstundenverordnung) wird wie folgt abgeändert:
§ 2.
(1) Die Sperrstunde (§ 1) wird nach Betriebs-formen wie folgt festgesetzt:
a) Ausspeisereien22.00 Uhr
b)Gasthäuser, Gasthöfe, Hotels und
Restaurants, Wein- und Vierstuben 24.00 Uhr
in der Nacht von Samstag auf
Sonntag1.00 Uhr
c)Raststätten, das sind jene Gast- und
Schankbetriebe an Straßenzügen,
auf welchen sich der Fernverkehr
hauptsächlich abwickelt, außerhalb
des verbauten Gemeindegebietes
liegen und vornehmlich dem Zwecke
dienen, Fernlastfahrern und deren
Begleitpersonal die Einnahme von
warmen Speisen oder von Getränken
auch in der Nacht zu ermöglichen . 3.00 Uhr Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. c finden nur auf jene Gast- und Schankbetriebe Anwendung, deren Konzession ausdrücklich für die Betriebsform einer Maststätte' der-liehen wurde.
d) Kaffeehäuser und Bars .... 2.00 Uhr
in der Nacht von Samstag auf
Sonntag3.00 Uhr
(2) Für die in Abs. 1 lit. b und ä genannten Betriebe gilt die Sperrstunde um 2 Stunden, jedoch längstens bis 4.00 Uhr erstreckt, wenn im Betriebe ständig an mindestens 4 Tagen der Woche wenigstens ein berufsmäßiger Musiker be-schäftigt ist. Die Sperrstunde gilt nur an jenen Tagen als erstreckt, an denen in den Abendstunden ein Musiker wenigstens durch 4 Stunden be-schäftigt ist.
(3) Wird die Erstreckung nach Abs. 2 in An-spruch genommen, ist dies vorher den für die Überwachung der Sperrstunde zuständigen Orga-nen (§ 13) anzuzeigen. Diesen Organen ist gleich-falls anzuzeigen, wenn die Voraussetzungen für die Erstreckung entfallen oder die Erstreckung nicht mehr in Anspruch genommen wird.
(4) Bei Mißbrauch kann die Vergünstigung nach Abs. 2 von der Vezirkshauptmannschaft, bezw. der Vundespolizeibchörde, entzogen werden."
Der § 7 Abs. 1 wird abgeändert und erhält folgenden Wortlaut:
"(1) Die Betriebe der Fremdenbeherbergung, Raststätten und Kaffeehäuser müssen bis 5.00 Uhr, alle anderen Betriebe bis 6.00 Uhr morgens, ge-schlössen bleiben. Diese Vetrlebssperre muß jedoch mindestens 2 Stunden betragen,"
Artikel II.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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