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Gesetz
vom 26. November 1954 betreffend die Wiederherstellung des landwirtschaftlichen Zusammenlegungsrechtes.
Der o. ö. Landtag hat in Ausführung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGVI. Nr. 1N3, beschlossen:
§ 1.
Das Gesetz vom 23. Februar 1911, LGuVBl. Nr. 16, betreffend die Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Agrarbehördengesetzes 1950, VGVl. Nr. 1/1951, und des Agrarverfahrensgesetzes 1950, VGVl. Nr. 173, wieder in Kraft gesetzt.
§ 2.
Die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den im § 1 genannten Bestimmungen fortzuführen.