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§ 2.
(1) Zur Wahrnehmung der behördlichen Auf-gaben gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes ist in erster Instanz die Gemeinde zuständig bei allen auf das Gpmeindegebiet beschränkten Veranstcll-mngen nachstehender Art:
(2) Abs. 1 gilt nicht im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden.
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.