LGBL_OB_19550308_19•Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Durchführung der Hausbesorgerordnung im Gebiete der Städte Linz, Steyr und Wels (20. Durchführungsverordnung)
LGBL_OB_19550308_19Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Durchführung der Hausbesorgerordnung im Gebiete der Städte Linz, Steyr und Wels (20. Durchführungsverordnung)Gazette08.03.1955
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. Februar 1955 betreffend die Durchführung der Hausbesorgerordnung im Gebiete der Gtädte Linz, Gteyr und Wels (20. Durchführungsverordnung).
In Durchführung der §ß 7, 8 und 22 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember !922, VGBl. Nr. 878, über den Dienstvertrag der Hausbesorger sHljusbesorgerordnung) wird verordnet:
(1) Für die Berechnung des Reinigungsgeldes sind zu unterscheiden:
(2) Das Reinigungsgeld ist für Wohnräume, Nebenrälnue und Näume, welche Erwerbs- und Behördenzwecken dienen, Zu entrichten) andere Wohnbestandteile kommen für die Berechnung des Reinigungsgeldes nicht in Betracht.
Das Reinigungsgeld betragt monatlich für Wohnräume und Nebenräume:
für Wohnungen mit einem Wohnraum
für den Wohnraum . 1.70 8
für den Nebenraum (mit Ausnahme der Vorräume) 1 00 8
für jeden Vorraum im Ausmaß von minbestens zwei Quadratmetern . . . -.70 8für Wohnungen mit zwei bis drei Wohnräumen
für jeden Wohnraum 2.15 8
für jeden Nebenraum (mit Ausnahme der Vorräume) 1.10 8
für jeden Vorraum im Ausmaß von mindestens Zwei Quadratmetern . . . -.70 8für Wohnungen mit vier bis fechs Wohnräumen
für jeden Wohnraum 3.30 8
für jeden Nebenraum (mit Ausnahme der Vorräume) 1.50 8
für jeden Vorraum im Ausmaß von mindestens zwei Quadratmetern . . . -.85 8für Wohnungen mit mehr als sechs Wohnräumen
für jeden Wohnraum 3.60 8
für jeden Nebenraum (mit Ausnahme der Vorräume) 1.80 8
für jeden Vorraum im Ausmaß von mindestens zwei Quadratmetern . . . 1,00 8
für ein Gparherdzimmer
wenn keine weiteren Räume vorhanden sind 1.70 8
§ 3.
Für die im § 1 Abs. 1 lit. c angeführten Räume ist das Reinigungsgeld von -.25 8 je Quadratmeter zu entrichten.
§ 4.
Für Aborte, die von mehreren Parteien benützt werden und deren Reinigung dem Hausbesorger obliegt, hat jede den betreffenden Abort benützende Partei ein besonderes Neinigungsgeld von 3.60 8 zu entrichten.
§ 5.
Für die Wintermonate Dezember, Jänner und Februar gebührt dem Hausbesorger für die besonderen Erschwernisse in dieser Zeit ein besonderer Zuschlag von 30 v. H. zum Neinigungsgeld (§§ 2 bis 4) für jeden der bezeichneten Monate.
Für die Hunde, die im Hause gehalten werden, gebührt dem Hausbesorger ein Zuschlag zum Neinigungsgeld von 4.40 6 je Hund und Monat. Dieser Zuschlag beträgt bei Wach, und Suchhunden 2.35 8. Für Blindenhunde ist kein Reinigungsgeld zu entrichten.
§ 7.
Das Sperrgeld für das Offnen des Haustores (§ 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 1922, VGVl. Nr. 878) wird für die Zeit von 21 Uhr bis 24 Uhr mit 2. - 8 und für die Zeit von 24 Uhr bis zum ortsüblichen Toröffnen mit 4.50 8 festgesetzt.
In obigen Betragen sind auch die Kosten der Beschaffung des Neinigungsmaterials für den Hausbesorger inbegriffen. Das Neinigungsgeld (§§ 1 bis 6) ist, wenn nichts anderes vereinbart wurde, vom Mieter bzw. von jedem Wohnungs- oder Geschäftsinhaber all-monatlich im nachhinein zu bezahlen.
§ 10. '
(1) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wird die Verordnung des Landes-Hauptmannes von Oberösterreich vom 10. März 1952, LGVl. Nr. 20, betreffend die Durchführung der Hausbesorgerordnung im Gebiete der Städte Linz, Steyr und Wels (19. Duichführungsverordnung), aufgehoben.
(2) Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1922, VGVl. Nr. 878 (Hausbesorgerordnung), bleibt für die Gemeinden Steyr und Wels in Wirksamkeit.
(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Gebiete der Städte Linz, Steyr und Wels vom 1. März 1955 angefangen.
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