Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend Abänderung des Gemeindenamens Goisern im politischen Bezirk Gmunden in den Gemeindenamen "Bad Goisern" | Omnilex
LGBL_OB_19550321_24•Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend Abänderung des Gemeindenamens Goisern im politischen Bezirk Gmunden in den Gemeindenamen "Bad Goisern"
Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend Abänderung des Gemeindenamens Goisern im politischen Bezirk Gmunden in den Gemeindenamen "Bad Goisern"
LGBL_OB_19550321_24Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend Abänderung des Gemeindenamens Goisern im politischen Bezirk Gmunden in den Gemeindenamen "Bad Goisern"Gazette21.03.1955
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
Kundmachung der o. ö. Landesregierung vom 28. Februar 1955 betreffend Abänderung des Gemeindenamens Goisern im politischen Bezirk Gmunden in den Gemeindenamen "Bad Goisern".
Die o. ö. Landesregierung hat der Abänderung des Gemeindenamen, Goisern im politischen Bezirk Gmunden in den Gemeindenamen "Bad Ooisern" gemäß § 5 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1948, LGBl, Nr. 22/1949, zugestimmt.
Die Namensänderung tritt mit I. März 1955 in Kraft. Allfällige aus der Durchführung der Namensänderung erwachsende Kosten sind von der Gemeinde zu tragen.