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- Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 21. März 1955 betreffend die Jagdhaftpflichtversicherung.
In Durchführung des § 42 Abs, 1 Z. 1 des Oberösterreichischen Jagdgesetzes vom 4, Oktober 1947, LGVl. Nr. 10/1948, wird verordnet:
§ 1.
Als Mindestversicherungssummen für die im § 42 Abs. 1 Jagdgesetzes vorgeschriebene Jagdhaftpflichtversicherung gelten:
für jede getötete, verletzte oder an ihrer Gesundheit geschädigte Person, jedoch nicht mehr als insgesamt, falls durch dasselbe Ereignis mehrere Personen getötet, verletzt oder an ihrer Gesundheit geschädigt werden und für die Beschädigung fremder körperlicher Sachen ohne Rücksicht auf die Anzahl der durch ein Ereignis geschädigten Personen.
§ 2., § 7 Abs. 3 der Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 23. Februar 1948, ÜGVl. Nr. 15, betreffend die Ausstellung der Jagdkarten, wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1935 in Kraft.