LGBL_OB_19550406_28•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Kinobetriebstätten, -betriebsmittel und -betriebsführung (Oö. Kinobetriebsverordnung)
LGBL_OB_19550406_28Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Kinobetriebstätten, -betriebsmittel und -betriebsführung (Oö. Kinobetriebsverordnung)Gazette06.04.1955
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
der o.ö. Landesregierung vom 21. März 1955 betreffend Kinobetriebsstätten, -betriebsmittel und -betriebsführung (O. ö. Kinobetriebsverordnung).
In Durchführung des § 9 Abs. I, § 11 und § 12 Abs. 2 des O. ö. Kinogesetzes vom 13. August 1934, LGVl. Nr. 34, wird verordnet:
Abschnitt
Vetliebsstätten, die ausschließlich oder vorwiegend der Vorführung von üaufbildern dienen (feste Standorte).
§ 1
Veurteilungsunterlagen.
(1) Zur Beurteilung der Eignung von Kino-betriebsstatten gemäß § 9 Abs. 1, § 11 und § 12 Abs. 2 des O. ö. Kinogesetzes vom 13. August 1934, LGVl. Nr. 34, sind beim Amte der Landes-regierung folgende Unterlagen einzureichen:
a)ein Lageplan im Katasteimaßstabe für einen
Umkreis von mindestens 100 Meter Halbmesser mit Angabe der Grundstücksnummern
(Parzellennummern) sowie der Wasserbezugsstellen und mit Bezeichnung der öffentlichen
Gebäude, wie Krankenanstalten, Schulen,
Kirchen und ein auf die Grundstücksnummern
Bezug nehmendes Verzeichnis der Namen und
Wohnorte der Eigentümer der in diesem Umkreise befindlichen Liegenschaften und Anlagen!
b)ein Lageplan im Maßstab 1 :1000 für die
Liegenschaft der Kinobetriebsstätte mit den
Grenzen gegen die Nachbarliegenschaften und
mit den angrenzenden öffentlichen Verkehrsflachen, wobei gegebenenfalls besonders die Parkmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge hervor-zuhebm sind)
(2) Bei der Projektierung sind auch die Be-stimmungen der örtlich geltenden Bauordnung und die feuerpolizeilichen und sonstigen in Frage kommenden Vorschriften sowie die jeweils gelten-den Sicherheitsvorschriften für die Ausführung elektrischer Anlagen in Kinos zu beachten. Die Veurteilungsunterlagen sind von Fachleuten zu verfassen und zu fertigen.
(3) Die Veurteilungsunterlagen sind in dreifacher Ausfertigung vorzulegen,
(4) Eine Ausfertigung der genehmigten Veurteilungsunterlagen verbleibt bei der Bewilligunngs-bundesgesetzblatt für Oberösterreich, Fahigang 1933, 14, Stück Nr. 28 u. 29, gungsbehörde, eine Ausfertigung erhält die zu-ständige Baubehörde und eine Ausfertigung ist dem Vewilligungsinhaber (Stellvertreter, Ge-sckäftsführcr, Pächter) Zurückzustellen.
2 Lage, allgemeine bauliche Beschaffenheit und Ausstattung.
Lage.
§ 2.
(1) Kinobetriebsstätten dürfen in Gebäuden nicht untergebracht werden, in denen oder in deren unmittelbarer Nachbarschaft besonders feuer- oder etplosionsgefährliche Stoffe erzeugt, gelagert oder 'oercauft werden.
(2) Kinobetriebsstätten mit einem Fassungs-räum bis zu 800 Zuschauern müssen so angelegt sein, daß die für die Zuschauer bestimmten Aus-gange nach einer Straße oder einem freien Platz führen und wenigstens 10 Meter von der gegen-überliegenden Begrenzung der Straße oder des Platzes entfernt find. Bei besonders günstiger Lage der Ausgänge kann vom Erfordernis dieser Mindcstentfernung abgegangen werden. Bei einem Fassungsraum von über 800 Zuschauern müssen die Ausgänge wenigstens nach zwei verschiedenen, den vorstehenden Voraussetzungen entsprechenden Straßen oder freien Plätzen führen. Für Kino-anlagen mit einem Fassungsraum bis Zu 200 Zu-schauern genügt es, wenn die Ausgänge in einen Hof von dem Fassungsraum (§ 1?) entsprechenden Ausmessungen führen, jedoch muß der Hof durch eine wenigstens 3 Meter breite Durchfahrt oder Zufahrt mit der Straße in Verbindung stehen.
(3) Wenn ein für eine Kinoanlage bestimmter Saal in einen Hof eingebaut ist, dürfen nur an jenen Teilen seiner Umfassungswände Tür- und Fensteröffnungen angebracht sein, die von den NachbargrenZen oder von den umliegenden Bauten auf demselben Grundstück wenigstens 6 Meter entfernt sind. Eine geringere Entfernung von wenigstens 3 Meter ist nur dann zulässig/ wenn der Hof in den Teilen, in denen Ausgänge für die Zuschauer angelegt werden sollen, durchwegs von Feuermauern oder mindestens 3 Meter hohen Einfriedungsmauern abgeschlossen ist. Aus dem Hofe müssen wenigstens 3 Meter breite Durch-gänge (Durchfahrten) auf die Straße führen.
Verkehrswege.
§3.
(1) Die Breite der Verkehrswege für die Zu-schauer im Freien ist nach dem Verhältnisse von
(2) Die Breite überdeckter Durchgänge (Durch-fahrten) muß wenigstens 3 Meter und, wenn mehr als 450 Personen auf sie angewiesen sind, für je 15 Personen um je 0,10 Meter mehr betragen.
(3) Durchgänge müssen eine Höhe von wenigstens 2 60 Meter, Durchfahrten eine solche von wenigstens 4 Meter besitzen.
Stiegen.
§ 4.
(1) Die Breite der Stiegen muß wenigstens 1,30 Meter und, wenn mehr als 150 Personen auf sie angewiesen sind, für je 10 Personen um 0,10 Meter mehr betragen. Bei einem Fassungs-räum von mehr als 250 Personen sind an ver-schiedenen Seiten der Kinobetriebsstätte Stiegen herZustellen.
(2) Die Stiegen müssen feuerbeständig, ein-fturzsicher und mit geraden Armen hergestellt und Zu beiden Seiten mit Anhaltestangen versehen sein. Die Anhaltestangen sind an der Stiegen-spindel und über die Ruheplätze fortlaufend her-zustellen und am Anfang und Ende sowie auf der Wandseite der Stiege bei jeder Unterbrechung aegen die Wand abzubiegen oder in diese einzu-lassen.
(3) Die Stiegenhäuser müssen mit unver-gitterten Fenstern versehen sein, die leicht zu öffnen sind und ins Freie führen. Wenn die Parapetthöhe der Fenster unter 0,80 Meter be-trägt, müssen sie bis Zu dieser Höhe gesichert sein.
Mauern und Konstruktion.
§ 5.
(1) Alle Umfassungs- und Stiegenmauern müssen feuerbeständig sein.
(2) Alle sonstigen tragenden Konstruktionsteile im Zuschauerraum und in den Nebenräumen
müssen wenigstens feuerhemmend sein.
(3) Dachkonstruktionen aus Holz können aus-nahmsweise bei besonders günstigen örtlichen Ver-Hältnissen zugelassen werden.
(4) Wenn Holzkonstruktionen die Decke des Zuschauerraumes tragen, müssen sie mit einem technisch einwandfreien Mittel wenigstens schwer entflammbar gemacht werden. Die Deckenunter-ficht im Zuschauerraum muß ebenfalls Zumindest schwer entflammbar sein. Als Wärmeschutz ist über der Decke des Zuschauerraumes eine wenigstens 0,08 Meter starke Beschattung oder ein dieser Wärmedämmung gleichkommender Wärmeschutz anderer Art aufzubringen.
Nicht zum Kinobetrieb gehörende Räumlichkeiten.
§ 6.
Nicht zum Kinobetrieb gehörende Räumlich-keilen sind baulich auch hinsichtlich der Zugänge vom Kinobetrieb vollkommen getrennt anzulegen und demgemäß mit einer öffnungslosen Feuer-mauer Zu versehen.
Blitzschutz.
§ 7.
Fedes Gebäude, in dem eine Kinobetriebsstätte untergebracht ist, ist mit einer Vlitzschuhanlage zu versehen, die den einschlägigen Vorschriften ent-spricht und den jeweiligen Stand der technischen Wissenschaften berücksichtigend einwandfrei ausge-führt ist.
Bundesgesetzblatt für Oberösterreich.
Jahrgang 1955, ! 14. Stück, Ni, 28 u, 29, Trinkwasserversorgung.
Falls das Trinkwasser nicht aus einer öffent-lichen Wasseiversorgungsanlage gewonnen wird, muß diese jährlich durch den Gemeinde- oder Amtsarzt überprüft und das Ergebnis der ent-nommenen Wasserprobe, die in der Bundesstaat' lichen Vakteriologisch-Serologischen Untersuchung^-anstalt in Linz zu untersuchen ist, der Bezirks-Verwaltungsbehörde als Sanitätsbehörde vorgc-legt werden.
Mittel zur eisten Hilfe.
§ 9.
Für eiste Hilfe muß an geeigneter Stelle ein entsprechend ausgestatteter Kasten mit Labe-Mitteln und Verbandzeug, insbesondere für die erste Behandlung von Brandwunden, vorhanden sein.
Höhenlage und Beschaffenheit.
§ 10.
d) Der Zuschauerraum muß ebenerdig gelegen sein. Wenn aus baupolizeilichen und sonstigen öffentlichen Rücksichten keine Bedenken bestehen, kann ausnahmsweise die Anlage des Fußbodens des Zuschauerraumes in einer Höhe, bis Zu 6 Meter über oder unter dem unmittelbar an-grenzenden Gelände zugelassen werden.
(^) Die Anlage von Rangen (Galerien) ist in der Regel nur unter der Voraussetzung zulässig, daß ihre Ausgänge und Stiegen von den Aus-gangen des übrigen Zuschauerraumes getrennt sind. Die lichte Höhe unter jedem Rang muß wenigstens 2,30 Meter und die des obersten Ranges mindestens 3 Meter betragen. (g) Der Zuschauerraum ist so zu gestalten, daß Echoerscheinungen und Schallverwischungen mög-lichst vermieden und die für die Tonwiedergabe erfahrungsgemäß geltenden Nachhallzeiten ringe-halten werden.
Gange und Türen.
(,) Die Zahl und Breite der Gänge und Aus-gongstürcn des Zuschauerraumes richtet sich nach seinem Fassungsraum und der Anordnung der Sitze. Der Zuschauerraum muß wenigstens Zwei Ausgangstüren haben) dasselbe gilt für jeden Nang (Galerie), wenn er mehr als 100 Personen faßt. Die Breite der Gänge und der Ausgangs-türen muß wenigstens 1,20 Meter und, wenn sie zum Verkehr von mehr als 100 Zuschauern be-stimmt sind, für je 10, weitere Zuschauer um je 0,12 Meter mehr betragen.
(,) Die Ausgänge aus dem Zuschauerraum sollen unmittelbar ins Freie und dürfen nicht durch die für die Besucher bestimmten Warteräumc
führen, außer im Fall geeigneter Vorkehrungen, die ein Zusammentreffen der den Zuschauerraum Verlassenden mit den Wartenden verhindern.
(„) Ausgangstüren oder Windfänge dürfen nicht unmittelbar vor Stiegen angebracht sein. Einzelne, Stufen sind in Gängen und Stiegen un-statthaft und bei Ausgangstüren nur zulässig, wenn der ebene Austritt vor der Tür wenigstens 0,43 M?M breit ist.
(4)Alle Türen müssen nach außen aufgehen,
wenigstens 2,10 Meter hoch und in der Regel
so hergestellt sein daß die geöffneten Flügel nicht
wesentlich in Gänge und Stiegenräume vortreten.
Vortretende und aufschlagende Türflügel dürfen
auf Gangen höchstens 0,15 Meter vorspringen.
Drehtüren sind unzulässig.
(.,) Die Türen dürfen keine Kantenschubriegel besitzen. Die in einer Höhe von etwa 1,20 Meter über dem Fußboden anzubringenden Türverschlüsse müssen mit einem einzigen Handgriff von innen leicht Zu öffnen sein (sogenannte Theaterver-schlösse). Aufsatzriegel sind ausnahmsweise an der Innenseite eines Türflügels nur oben zulässig, wenn sie in leicht erreichbarer Höhe angebracht sind.
(5)Alle Ausgangstüren müssen auffällig als
Ausgänge bezeichnet sein.
(7) Der nächste Weg zum Ausgang muß im Bedarfsfälle durch Pfeile deutlich gekennzeichnet sein. («) Die Ausgangstüren müssen innen mit weißer Lackfarbe gestrichen oder bei den Drückern der Türschlösser und den Griffen der Aufsatziiegel mit einem weißen Hintergründe in der Art versehen sein, daß sie auch im verdunkelten Räume auf-fallen, („) Wiildfänge dürfen nur bei einer ins Freie führenden !Ausgangstür und -nur in der gleichen Breite wie die Ausgangsöffnung angebracht sein. Ihre Tiefe muß so ausreichend sein, daß keine Verkehrsbchinderung eintreten kann.
(in) Höhenunterschiede müssen durch Rampen mit einer Höchststeigung von 1 :10 ausgeglichen sein, die gegen Ausgleiten verläßlich Zu sichern sind.
Fußboden.
8 12,
Holzfußböden sind fugendicht und unter Ver-meidung von Hohlräumen Zu verlegen. Die Ver-Wendung eines am Fußboden verläßlich befestig-ten, schwer entflammbaren Belages ist zulässig.
Wandverkleidungen, Vorhänge und Wandbespannungen.
§ 13.
(,) Wandverkleidungen sind schwer entstamm-bar Zu imprägnieren.
(2) Vor, neben und über den Ausgangstüren sowie über den Offnungen des Vildweiferraumes dürfen keine Vorhänge angebracht sein.
(„) Wenn Vorhänge an anderen Stellen oder Wandbespannungen angebracht werden, müssen sie schwer entflammbar sein und derart angebracht werden, daß sie gegen Berührung oder Entzündung durch Heiz- und elektrische Einrichtungen und Leitungen gesichert sind. Leicht brennbare Aus-schmückungen dürfen weder im Zuschauerraum noch in Gangen, Stiegen und Warteräumen der-wendet werden.
Musikerraum.
3er Musikerraum muß gegen den Zuschauer-räum durch eine standfeste, mindestens 1 Meter hohe Abschrankung abgeschlossen sein) allenfalls in dieser Abschrankung angebrachte Türen dürfen den Verkehr im Zuschauerraum nicht behindern.
Bildwand und Sitze.
8 13.
d) Die Vildhöhe soll nach Möglichkeit ein Siebentel der längsten Sichtweite nicht unter-schreiten.
(2) Der Winkel zwischen der Lichtkegelachse und der Bildwand soll nach Möglichkeit 90 Grad betragen. Abweichungen bis zu 13 Grad sind zulässig, (,) Die vorderste Sitzreihe soll mindestens im Maß der Bildhöhe von der Bildwand entfernt sein, wobei der Abstand keinesfalls 3 Meter unterschreiten darf. Die Entfernung ist horizontal zwischen Bildebene und Rückenlehne der ersten Sitzreihe zu messen.
(4) 3n der vordersten Sitzreihe darf der Seh-strahl zur Bildmitte mit der Parallelen zum Saalfußboden, gezogen durch den Augenpunkt (1,25 Meter über dem Fußboden), keinen größeren Winkel als 30 Grad bilden.
(7,) Der Raum, innerhalb dessen Sitze aufge-stellt werden dürfen, wird seitlich durch einen Winkel von 33 Grad, der an die Mittelsenkrechte des Bildes angetragen wird, begrenzt.
(ß) Alle Sitze, die Logensitze ausgenommen, müssen unverrückbar befestigt sein. Als Sitze können Klappsitze, Bänke oder Sessel verwendet werden. Der Abstand der Sitzreihen voneinander muß, von Lehne zu Lehne gemessen, bei selbsttätig aufschlagenden Klappsitzen wenigstens 0,70 Meter, bei Bänken und Sesseln wenigstens 0,90 Meter, die Durchgangsbreite in den Sitz-reihen mindestens 0,43 Meter und die Breite des einzelnen Sitzes wenigstens 0,30 Meter, bei Not-tlappsitzen 0,35 Meter betragen. Alle nicht in Logen aufgestellten Sitze müssen numeriert sein. Auf Banken ist die Breite des einzelnen Sitzes entsprechend ersichtlich Zu machen.
(7) Kein Sitzplatz darf durch mehr als 11 Sitze, in den Rängen mit Stufenanlage durch mehr als 6 Sitze vom nächsten Gang des Zuschauerraumes getrennt sein. Bei Stufenanlagen mit einer Stufenhöhe von weniger als 0,13 Meter und einer Auftrittsbreite von mehr als 0,70 Meter darf der
Abstand zum nächsten Gang 8 Sitze betragen. Es dürfen demnach in einer Sitzreihe nicht mehr als 24 bezw. 14 (18) Sitzplätze nebeneinander sein.
(z) Notklappsitze dürfen ausnahmsweise auf einer Seite nur in Gangen von mindestens 1,40 Meter Breite, beiderseits nur in Gängen von mindestens 1,60 Meter Breite angebracht werden.
(,) Wenn der untere Nand der Projektions-und Veobachtungsöffnungen nicht wenigstens 2 Meter über dem Fußboden im Zuschauerraum angebracht ist, dürfen vor diesen Offnungen in einem Umkreise von 2 Meter keine Zuschauer-platze sein.
Stehplätze.
8 16.
d) Für Stehplätze dürfen höchstens drei Personen auf ein Quadratmeter Grundfläche ge-rechnet werden. Für jeden Stehplatz ist ein Raum von wenigstens 0,30 Meter Breite festzusetzen.
(2) Zwischen der ersten Neil)e der Stehplätze und der letzten Reihe der Sitzplätze ist ein Abstand von wenigstens 0,50 Meter zu halten.
(„) 3n Gängen sind Stehplätze unzulässig.
Fassungsraum.
8 17.
(1)Die Höchstzahl der Besucher, die in den
Zuschauerraum eingelassen werden dürfen, wird
nach Maßgabe der vorhandenen Logen, Sitze
(einschließlich der beiden Dienstsitze § 13 Abs. 3
des O. ö. Kinogesetzes) und Stehplätze behördlich
festgesetzt (Fassungsraum).
(2)Die Platzzahl ist nicht nur nach der Grund-
fläche des Saales und der Ränge (Galerien),
sondern auch nach seinem Luftinhalt zu begrenzen,
wobei auf jeden Besucher ein Luftraum von vier
Kubikmeter entfallen muß. Bei der Ermittlung
des Luftinhaltes des Zuschauerraumes darf der
Vühneniaum bis zur Bildwand eingerechnet
werden.
(5) Ein mit Sichtvermerk versehener Fassungs-raumplan (Sitzplan) ist an leicht sichtbarer Stelle in der Nähe der Kartenverkaufsstelle anzuschlagen.
Entlüftung.
§ 18.
(^) Für die Entlüftung des Zuschauerraumes ist in einer dem Fassungsraum entsprechenden und ausgiebigen Weise vorzusorgen. Wenn die natür-liche Lüftung nicht ausreicht, sind elektrische Ent-lüfter, die gegen zufällige Berührung geschützt sein müssen, einzubauen. Hiebet gilt als Regel, daß für die Lufterneuerung wenigstens 20 Kubikmeter je Person und Stunde anzunehmen sind.
(2) Auch die Nebenräume sind entsprechend zu entlüften. Hauptbeleuchtung.
s 19.
(2) Auch diese Sicherheitsbeleuchtung muß den jeweils geltenden Sicherheitsvorschriften über die Ausführung elektrischer Anlagen in Kinos ent-sprechen.
(z) Die Notbeleuchtung darf nur von Akkumu-latoren gespeist werden, die während des Betriebes der Notbeleuchtung nicht geladen werden können. Eine Zentralbattene für sämtliche Notleuchten ist Zulässig.
(4)An die Notbeleuchtungsstromkreise des
Vildwerferraumes und seiner Fluchtwege dürfen
die Notleuchten des Zuschauerraumes nicht ange-
schlössen werden.
(5)Die Zusatzbeleuchtung muß beim Ausfall
der Hauptbeleuchtung wirksam werden und mit der
Notbeleuchtung zusammen eine ausreichende Ve-
leuchtung der Kinobetriebsräume herbeiführen.
Die Zusatzbeleuchtung kann von einer Zweiten
Stromquelle eines Elektrizitäts-Versorgungsunter-
nehmens, die von der Stromquelle der Haupt-
beleuchtung unabhängig ist, oder von Akkumula-
toren oder einer eigenen Strornerzeugungsanlage
des Kinos gespeist werden. Der Anschluß der
Zusatzbeleuchtung an die Stromquelle der Not-
beleuchtung ist zulässig, wenn diese die sonach
erforderliche Kapazität aufweist.
(;) Die Schalter für die Zusatzbeleuchtung sind an leicht erreichbaren Stellen, gegen unbefugte Betätigung gesichert und mit Bezeichnung ihres Zweckes einzurichten. Ein Schalter ist im Zu-schauerraum, ein anderer im Vildwerferraum vorzusehen.
(7) Alle Ausgangstüren aus dem Zuschauer-räum und aus seinen Nebenräumen sind durch Notleuchten mit roten Strichen kenntlich zu machen. Diese Notleuchten sowie die Leuchten der Zusatzbeleuchtung sind mit Lampen mit einem Anschlußwert von mindestens 3 Watt zu bestücken.
Beheizung.
§ 21.
d) Alle Räume/ die in der kalten Jahreszeit benützt werden, sind womöglich mittels Zentral-Heizung zu erwärmen. Einzelöfen für feste Brenn-stoffe, Gas- und elektrische Ofen sind unter fall- , weise festzusetzenden Bedingungen zulässig.
(2) Heizkörper und Ofen samt Nauchgasrohren sind so anzuordnen, daß sie den Verkehr nicht behindern? außerdem müssen sie gegen gefahr-bringende Berührung und nötigenfalls auch gegen Umstoßen gesichert sein.
(„) Die Kesselhäuser und die Vrennstofflager sind samt Türen feuerbeständig auszuführen und dürfen nicht mit den Verkehrswegen für die Zu-schauer in unmittelbarer Verbindung stehen.
(4) Aschenbehälter bezw. -gruben sind getrennt von Kehrichtbehältern bezw. -gruben einzurichten. Mittel zur Brandbekämpfung.
s 22.
Im Zuschauerraum und in seinen Neben-räumen müssen geeignete, den Normvorschriften entsprechende Handfeuerlöscher bereit gehalten werden. Bei Kinobetriebsstätten mit einem Fassungsraum von über 800 Zuschauern kann überdies die Anbringung von Feuerlöschhydranten im Freien und einer elektrischen Feuermeldeanlage, mittels der im Falle eines Brandes die Feuer-wehr sofort gerufen werden kann, angeordnet werden. Die Löschwasserversorgung für Brand-fälle muß den bezüglichen gesetzlichen Vestimmun-gen und den speziellen Verhältnissen des Kino-betriebes entsprechend gesichert sein.
Warteräume und Kleiderablagen.
§ 23.
(1)^ür die Kinobesucher muß ein entsprechend
großer Warteraum vorhanden sein. Dieser hat in
Kinobetrieben mit regelmäßig durchgehender Spiet-
folge (mehr als eine Vorstellung an jedem Spiel-
tag) unter der Annahme von drei Personen auf
einen Quadratmeter ungefähr ein Drittel der
zugelassenen Besucherzahl Zu fassen. Sitzgelegen-
heiten und sonstige Einrichtungsstücke des Warte-
raumes müssen unverrückbar und derart aufgestellt
sein, daß sie den Verkehr nicht behindern. Von
der Anlage von Marteräumen kann bei Kinos mit
einem Fassungsraum bis Zu 200 Zuschauern ab-
gesehen werden, wenn zwischen den Vorstellungen
eine mindestens halbstündige Pause eingeschaltet
wird.
(2)In Kinobetriebsstätten sind dem Vedarfe
entsprechende Kleiderablagen derart anzulegen,
daß die Besucher bei Abgabe und Behebung der
dort hinterlegten Kleidungsstücke den Verkehr zum
und vom Zuschauerraum nicht behindern.
Kartenverkaufsstellen.
8 24.
(,) In jedem Kino ist eine Kartenverkaufs-stelle einzurichten. In Kinos mit einem Fassungsräum von über 800 Zuschauern muß für je 800 Plätze eine weitere Kartenvertaufsstelle vor-Händen sein.
(2) Die Kartenverkaufsstellen sind im Warte-räum derart zu situieren, daß sie den Verkehr nicht behindern. Ist kein Warteraum vorhanden, sind sie jedenfalls nicht verkehrsbehindernd unterzu-bringen.
Perfonalaufenthaltsraum.
8 23.
In Kinobetriebsstätten mit regelmäßig durch-gehender Spielfolge (mehr als eine Vorstellung an jedem Spieltag) muß ein geeigneter, heizbarer und entlüftbarcr Aufenthaltsraum mit Garderobe-schrank und Wafchgelegenheit für die im Betriebe beschäftigten Personen zur Verfügung stehen.
Aborte.
8 26.
(1)Für die Kinobesucher müssen ein Pißraum
sowie, nach Geschlechtern getrennt, Sitzaborte in
entsprechender Zahl mit Wasserspülung und aus-
reichender Lüftung vorhanden sein. Im allge-
meinen ist für je 150 Personen ein Sitzabort,
zumindest aber je ein Herren- und Damenabort
vorzusehen.
(2)Der Zugang hat tunlichst vom Warteraum
oder von einem Gange aus, nach Geschlechtern
getrennt/ zu erfolgen, wobei gut entlüftbare Vor-
räume zwischenzuschalten sind. Zumindest im
Damenabort-Vorraum ist ein Handwaschbecken
anzubringen,
(,) Alle diese Räume sind bis 1,50 Meter Höhe abwaschbar auszuführen. Die Fußböden sind flüssigkeitsdicht mit Hohlkehlen an den Wänden auszubilden.
einer allfälligen Arbeitsbühne von der Naumdecke darf 2,20 Meter nicht unterschreiten.
(2) Der Bildwerferillum muH sowohl vom Zuschauerraum als auch von seinen Nebenräumen baulich vollkommen getrennt, überdies aber auch so gelegen und derart ausgestaltet sein, daß im Falle eines Brandes weder Teile desselben Ge-bäudes, wie insbesondere Stiegen, Gange oder sonstige Verkehrswege, noch andere Gebäude oder öffentliche Wege durch Stichflammen gefährdet weiden können.
(z) Wände und Decken des Vildwerferraumes sind feuerbeständig und rauchdicht herzustellen und müssen gegen Ekplosionsdruck genügend wider-standsfähig sein.
(4) Zum Ausgleich eines etwaigen Überdruckes muß eine selbsttätig aufschlagende Öffnung im Mindestausmaß von 0,25 Quadratmeter vorhan-den sein.
Verbindung mit dem Zuschauerraum.
8 28.
(1)Der Bildwerferraum darf mit dem Zuschauerraum nur durch die notwendigen, möglichst
klein zu haltenden Projektions- und Beobachtungsöffnungen in Verbindung stehen.
(2)Alle Verbindungsöffnungen müssen minbestens 1 Meter über dem Fußboden des Bild-Werferraumes angebracht, mit schwer schmelzbarem
Glas verschlossen und mit eisernen Schiebern oder
Klappen von wenigstens 2 Millimeter Stärke gesichert sein, die sich bei einem Laufbildbrand
selbsttätig und rauchdicht schließen. Die dazugehörigen Nahmen und Führungsschienen sind unter
Vermeidung von Lötstellen untereinander und mit
dem Mauerwerk derart fest zu verbinden, daß sie
im Falle eines Brandes nicht herabfallen. Schnur-Züge als Vetätigungsmittel für die Klappen sind
verboten.
(„) Die Schieber bczw. Klappen müssen mit einem Schalter gekoppelt sein, der beim Fallen der Schieber bezw. Klappen einen Teil der Haupt-beleuchtung des Zuschauerraumes (8 ^9 Abs. 3) die sogenannte Panikbeleucht'ung einschaltet.
Ausgänge und Türen.
8 29.
(1)Feder Vildwerferraum muß einen eigenen,
vom Zuschauerraum, den Warteräumen und Gängen der Betriebsstätte vollständig getrennten Ausgang besitzen, der unmittelbar ins Freie oder in
einen mit dem freien Luftraum durch große unverschließbare Offnungen verbundenen Vorraum
führt.
(2)Sind mehr als zwei Bildwerfer aufgestellt,
so müssen zwei an entgegengesetzten Seiten liegende derartige Ausgänge aus dem Bildwerferräum vorhanden sein.
(z) Der Ausgang für den Vildvorführer muß sich neben oder hinter seinem Standplatz befinden. Von dieser Forderung kann nur dann abgesehen
werden, wenn der Bildwerferraum wenigstens Z Meier tief ist und dem Vildvorführer ein unver-slellter Fluchtweg von mehr als 0,8N Meter Breite frei bleibt.
(Z Die Ausgangstüren find nach außen auf-schlagend, selbsttätig ins Schloß schnappend, feu-crbeständig und rauchdicht einzurichten.
Fußboden.
§ 30.
(^) Der Fußboden des Bildwerferraumes muß aus schwer entflammbarem und elektrisch isolie-rendem Material bestehen oder mit solchem be-deckt sein.
(2) Der Standplatz des Vildvorführers muß fußwarm fein. Bildwerfer. § 31.
(;) Der Bildwerfer muß so eingerichtet sein, daß die zur Vorführung bestimmten Laufbildcr sich von einer offenen, mit seitlich durchlochten Ve-grenzungsslächen versehenen Metallrolle, die von einer fest angebrachten, dichtschließenden Schutz-trommel von wenigstens l Millimeter starkem Ei-senblech umschlossen sein muß, abwickeln und sich zwangsläufig auf eine gleichartige, ebenfalls von einer Schutztrommel umschlossene Nollc aufwickeln. Die Schutztrommcl muß so beschaffen sein, daß die Laufbildrolle nur dann auf der Achse verbleibt, wenn die Schuytrommel ordnungsgemäß ge-schlössen ist.
(2) Die vollen Teile der Blechwände der Schutztrommeln müssen innen wärmeisolierend mit einer Asbestvcrkleidung versehen sein. Die Öffnungen sind durch engmaschige Drahtnetze zu verschließen. Die Führungsschlitze (Brandschutz-kanäle) müssen mindestens ^ Zentimeter lang und so eng sein, daß sie durch das durchgehende Lauf-bild verschlossen werden. Die Verschlußklappen dieser Schlitze sind selbstschließend einzurichten. (z) Der Bildwerfer muß derart beschaffen sein, daß eine Schleifenbildung des Laufbildes im Ächtkegel vor und hinter dem Vildfenster zuver-lässig verhindert wird.
(4)Das Vildfenster muß so ausgestaltet sein,
daß selbst bei Entzündung des Laufbildes nur
das im Bildfenster befindliche Stück des Streifens
abbrennen kann.
(5)Bildwerfer mit einer Projektionslampe von
mehr als WO Watt Leistungsverbrauch sind mit
einer Schuhvorrichtung auszustatten, die dauernd
verhindert, daß sich ein im Vildfenster stehendes
Zelluloidlaufbild bis zum Entstammen erwärmt,
auch wenn der Streifen im Vildfenster voll belichtet bleibt. Beim Versagen der Schutzvorrichtung muß die Lichtquelle zwangsläufig ausgeschaltet oder abgedeckt werden.
(«) Bei Bildwerfern und Lampen, die schon infolge ihrer Bauart ein Entflammen oder eine dauernde Belichtung eines im Bildwerfer stehen-den Laufbildes verhindern, kann ausnahmsweise eine Erleichterung von der Bestimmung des vor-hergehenden Absatzes gewährt werden.
(7) Die Lichtquelle muß in einem unverbrenn-baren Gehäuse mit entsprechender mechanischer Festigkeit untergebracht sein, das allseits bis auf die für die Einstellung notwendigen Öffnungen verschlossen ist. Für den Fall, daß das Lampen-gchäuse keine feste Rückwand besitzt, ist die Off-nung durch einen Asbestvorhang derart abzudecken, daß nur die Zur Bedienung der Lichtquelle not-wendigen Griffe herausragen. An der Innenseite ist dieses Gehäuse entweder durch Doppelwandun-gen mit Luftschichte oder durch einen Belag aus Asbest oder einem anderen wärmeisolierenden, un-verbrennbaren Material gegen die strahlende Hitze zu schützen. Bei Lichtquellen mit besonders starker Wärmestrahlung können noch weitergehende Schutzvorrichtungen in dieser Hinsicht gefordert werden.
(») Der Schlot des Lampengehäuses ist durch eine Rohrleitung in einer die Nachbarschaft nicht gefährdenden Weise ins Freie zu führen. („) An der Vorderwand des Lampengehäuses ist eine von Hand aus stellbare Vorrichtung (Schieber oder Klappe) Zur Abdeckung des Licht-tegels anzubringen (Handbrandschutzschieber bezw -klappe).
Überprüfung der Bildwerfer.
Zur Vorführung dürfen nur solche Bildwerfer verwendet werden, die in allen ihren Bestandteilen vom Technologischen Geweibemuseum in Wien oder durch einen von der Landesregierung eines Bundeslandes hieZu bestellten Prüfungskommissär in betriebsfertigem Zustande überprüft und bezüg-lich der Betriebssicherheit als entsprechend befun-den worden sind. Der Nachweis hierüber ist für jeden einzelnen Apparat durch eine amtliche Ve-scheinigunH (Zertifikat) des Technologischen Gewer-bemuseumß oder des betreffenden Prüfungs-lommissärs Zu erbringen, die sich auf ein beson-deres Kennzeichen (Nummer) bezieht, das am Apparat gut sichtbar anzubringen ist.
Laufbildbehälter.
8 33.
d) Zur Aufbewahrung der Laufbilder muß ein feuerhemmend und wärmeisolierend ausgestalteter, mit dichtem Verschluß versehener und womöglich selbsttätig schließender Behälter im Bildwerfer-cder Umwickelraum vorhanden sein.
(2) Dieser Laufbildbehälter ist möglichst weit vom Bildwerfer entfernt aufzustellen. Elektrische Einrichtungen.
(,) Alle elektrischen Einrichtungen des Bild-wcrferraumes müssen den jeweils geltenden Si-cherheitsvorschiiftcn für die Ausführung elektrischer Anlagen in Kinos entsprechen.
(2) nm Vildweiferraum dürfen nur die für die Bedienung der Bildwerfer nötigen Schalter
angebracht werden. Die hiezu gehörenden Schalt- ! Vorrichtungen, Sicherungen, Widerstände und Meßgeräte müssen mit Aufschriften versehen und so ausgeführt sein, daß ein Verspritzen flüssigen Metalles ausgeschlossen ist.
(„) Hauptschalter und Sicherungen für die Hauptbeleuchtung, ferner Batterien, Sicherungen und Schalter für die Notbeleuchtung dürfen im Vildwerferraum nicht untergebracht werden.
(^) Blanke oder freiverlegte elektrische Leitun-gen sind im Bildwerferraum verboten. Die Lei-tungcn müssen unter Putz in Isolierrohren mit Blcchmantel und auf Putz in Stahlpanzerrohren oder Peschelrohren geführt werden. Auch Kabel oder tabelähnliche Leitungen mit Zusätzlichem Schutz gegen mechanische Beschädigungen im Handbereich sind Zulässssig. Steckkontaktanschlüssc sind nur für Handlampen erlaubt. Schwachstrom-leitungen (Mingcllcitungen, Notbcleuchtungslci-lungen) können frei verlegt werden. („) Im Bildwerferraum dürfen nur diejenigen elektrischen Geräte und Leitungen vorhanden sein, die für die Bild- und Tonvorführung bestimmt und für die Entlüftung, Beleuchtung und Vehei-Zung des Raumes nötig sind.
(„) Umformer oder Gleichrichter sind in der Ncgel außerhalb des Vildwerscrraumes unterZu-bringen. Die hicZu vcrwcndcten Näume müssen mit Wänden aus fcucrhemmendem, die Wärme möglichst abhaltendem Material umgeben und gut lüftbar sein.
Entlüftung.
Der Vildwcrferraum ist mit einer kräftig wir-kenden und möglichst zugfreien Durchlüftungsein-richtung Zu versehen, die aus einer entsprechend großen Luftzufuhröffnung nahe dem Fußboden und einer doppelt so großen Nbzugsöffnung in oder nahe der Decke (entsprechend hoch liegende Obcrlickten) zu bestehen hat. Verschlüsse müssen im Falle der Gefahr leicht zu öffnen sein.
Beleuchtung.
§ 36.
Der Bildwerferraum ist mittels Glühlampen oder elplosionssicheren Leuchtstoffröhren zu be-leuchten. Die Beleuchtungskörper müssen mit l'lbergläsern versehen sein, Beheizung.
§ 37.
(,) Die Beheizung des Vildwcrferraumes kann nötigenfalls vorgeschrieben weiden. Die Auf-stellung offener Feuerstätten, eiserner Dfen oder von Gasöfen im Bildwerferraum ist untersagt.
(2) Massig sj,ih Warmluftzufuhr, Heizkörper einer Zentralheizung (mit Ausnahme einer Hoch-druckdampfhcizung) und behördlich für diesen Zweck geeignet befundene elektrische Heizkörper. Kachelöfen sind nur zulässig, wenn sie von außen geheizt werden und keine eisernen Heizplatten besitzen.
(„) Alle Heizkörper und Heizleitungen sind derart Zu verkleiden, daß eine Berührung von Laufbildern mit erhitzten Heizungsbestandteilen zu-verlässlg verhindert wird. Die Verkleidungen aller Heizkörper und Heizrohre sind so auszuführen, daß der Naum Zwischen ihnen und den Heizkör-pern (Heizrohren) stets leicht gereinigt werden kann und Lagerungen auf ihnen nicht möglich sind, Mittel zur Brandbekämpfung.
8 38.
Im Bildweiferraum muß ein Kohlensäure-schneelöscher mit mindestens 6 Kilogramm Füllung und eine Asbcstdecke von ungefähr 1,50 Meter im Quadrat bereitgehalten werden.
Umtvickelraum.
§ 39.
(1) Der Vewilligungsinhabei (Stellvertreter, Geschäftsführer, Pächter) ist verpflichtet, während der Vorstellungen in der Kinobetriebsstätte anwe-send zu sein.
(.,) Weilers muß er den Bescheid über die Feststellung der Befähigung bezw. das Prüfungs-zeugnis des im Betriebe tätigen Bildvorführeis stets zur Einsicht durch die die Überwachung bezw. Überprüfung durchführenden Behördenorgane be-reit halten.
(,,) Schließlich hat er, wenn für die Jugend-eignung eines Films die vom Magistrate der
Bundeshauptstadt Wien ausgestellte Vorführungs-bestätigung mit dem Vermerk der Iugendkommis-sion der Filmbegutachtungsstelle beim Vundesmi-nisterium für Unterricht gemäß 8 2 Abs. 2 der Fugendfilmverordnung vom 8. November 1954, Amtliche LinZer-.Zeitung Folge 47, die Grund-läge bildet, diese Vorführungsbestätigung stets zur Einsicht durch die llberwachungsorgane bereit-zuhalten.
Blitzschutz.
8 42.
Die Vlitzschutzanlage ist instandzuhalten und spätestens jedes dritte Jahr durch Fachleute über-prüfen Zu lassen. Der Vewilligungsinhaber (Stell-Vertreter, Geschäftsführer, Pächter) hat über diese Überprüfungen ein Vormerkbuch zu führen, das auf Verlangen den überprüfenden Vehördenorga-nen Zur Einficht vorzulegen ist.
Erste Hilfe.
Während jeder Vorstellung muß in der Kino-betriebsstätte ein Betriebsangehöriger anwesend sein, der mit der zweckentsprechenden Anwendung der Mittel Zur ersten Hilfe (§ 9) vertraut ist.
Rauchverbot.
8 44.
d) In allen Zur Kinobetriebsstätte gehörigen Räumen ist nach Maßgabe der Abs. 2 und 8 das Rauchen verboten. Dieses Verbot ist in auffälliger Weife ersichtlich zu machen.
(2) Ohne besondere Genehmigung darf in Kanzleiräumen und in Vorräumen (Warteräumen) geraucht werden, die nicht in unmittelbarer Ver-bindung mit dem Zuschauerraum stehen und ins Freie entlüftbar sind.
(,^) Auf Ansuchen kann das Rauchen in ein-Zelnen hiefür geeignet erklärten Räumen behörd-lich erlaubt werden. Mittel zur Brandbekämpfung.
8 43.
d) Die vorgeschriebenen Brandbekämpfungs-Mittel (§8 22 und 38) müssen an den bezeichneten Stellen vorhanden sein und stets in einsatzfähigem Zustand erhalten werden.
(2) Handfeuerlöscher sind alljährlich auf ihre Funktionsfähigkeit durch Fachleute überprüfen zu lassen. Der Vewilligungsinhabei (Stellvertreter, Geschäftsführer, Pachter) hat hierüber ein Vor-merkbuch Zu führen, das auf Verlangen den über-prüfenden Vehördenorganen Zur Einsicht vorZu-legen ist.
Fassungsraum.
8 46.
Sobald die behördlich festgesetzte Zuschauer-menge (Fassungsraum § 1?) erreicht ist, darf kein Besucher mehr in den Zuschauerraum einge-lassen werden.
Gänge und Türen.
8 47.
Während der Anwesenheit von Zuschauern dürfen die für sie bestimmten Gange und Türen nicht verstellt, die letzteren nicht versperrt sein.
Beleuchtung.
ß 48.
d) Waiteräume/ Vorräume und Verkehrswege außerhalb des Zuschauerraumes bis zu den öffent-lichen Verkehrsflächen müssen während der An-Wesenheit von Zuschauern in der Kinobetriebs-statte ausreichend beleuchtet sein. Der Zuschauer-räum darf nur insoweit verfinstert werden, als es die Deutlichkeit der Bilder erfordert.
(2) Während der Vorstellung muß sich eine Person des Vetriebspersonales ständig in der Nähe des Schalters der Hauptbeleuchtung und gegebenenfalls auch der Zusatzbeleuchtung im Zuschauerraum aufhalten.
(5.) Nach Schluß jeder Vorstellung und in den Pausen sind alle Räume solange voll zu beleuch-ten, als ein Ein- oder Auslaß von Zuschauern stattfindet.
(4) Die Notbeleuchtung ist in Betrieb Zu hal-ten, solange Zuschauer in der Kinobetriebsstätte anwesend sind. Wird die Zusatzbeleuchtung von einer eigenen Stromerzeugungsanlage des Kinos gespeist, so ist auch diese während der Anwesenheit von Zuschauern in der Kinobetriebsstätte ständig in Betrieb zu halten.
Pausen.
8 49.
Zwischen aufeinander folgenden Vorstellungen muß eine Vorführungspause von wenigstens Zehn Minuten eingeschaltet werden. Während dieser Pause ist der Zuschauerraum gründlich Zu lüften.
Reinigung.
8 50.
Alle Räume der Kinobetriebsstätte, vornehm-lich die den Zuschauern Zugänglichen, sind stets rein Zu halten.
Zutritt zum Bildwerfer- und Umwickelraum.
8 51.
(,) Der Eintritt in den Bildwerfer- und Um-wictelraum ist Unberufenen durch Anschlag auf oder neben den Türen Zu verbieten. Behördlichen Organen ist der Zutritt in den Bildwerferraum jederzeit zu ermöglichen,
(2) Die Türen des Bildwerfermumes sind während des Betriebes geschlossen Zu halten. Aus-nahmen bedürfen einer besonderen Bewilligung der Behörde.
Brandverhütung im Bildwerfer, und Umwickelraum.
8 52.
(,) Das Hantieren mit offenem Feuer und die Verwendung offenen Lichtes sowie das Aufbei^cmdesgesetzblatt füi Oberösterieich, Jahrgang 19ZZ. 14. Stück. Ni. 28 u. 29. wahren leicht brennbarer Gegenstände mit Ausnahme der für ein Tagesprogramm benotigten Laufbilder und der unbedingt notwendigen Lauf-bildklebemittelmenge ist im Bildwerferraum und Umwickelraum verboten.
(2) Die Lausbildrollen sind, soweit sie nicht in Apparate eingespannt sind oder gerade umge-wickelt werden, vollständig und feuerhemmend voneinander getrennt im Laufbildbehälter (8 33) zu verwahren.
(z) Laufbildreste sind ebenfalls in einem sol-chen Behälter zu hinterlegen.
(4) Brennbare Klebemittel dürfen im Bild-werferraume nur in kleinster Menge (20 Gramm) vorrätig gehalten und nur in Gefäßen verwahrt und verwendet werden, die gegen Umwerfen ge-sichert sind.
Laufbildaufbewahiung.
§ 53. .
Es ist untersagt, Laufbilder, wenn auch nur vorübergehend/ in andere Räume der Kinoanlage als den Bildwerfer, oder Umwickelraum oder die eigens für diesen Zweck behördlich genehmigten Lagerräume zu bringen.
Laufbildausbesserung.
§ 34.
Ausbesserungen an den Laufbildern unter Verwendung von Zaponlack, Azeton oder anderen feuergefährlichen Stoffen dürfen nur bei Beob-achtung der größten Vorsicht durchgeführt werden, Laufbildumwicklung.
§ 35.
Während d^s Ablaufes eines Laufbildes im Bildwerfer darf im Umwickelraum nur unter der Voraussetzung umgewickelt werden, daß so-wohl der Bildwerfer, als auch der Umwickelmum eigene Ausgänge besitzen und die Fluchtwege durch einen Brand in einem dieser Räume nicht ge-fährdet sind. Laufbildvorführung.
8 56.
(,) Der Vildvorführer hat das Ablaufen des Laufbildes zu überwachen. Er darf während des Ablaufens den Bildwerferraum nicht verlassen und nicht gleichzeitig das Umwickeln von Lauf-bildein besorgen. Hiemit ist eine andere verlaß-liche Person zu betrauen.
(2) Die Schutztrommeln und die Verschluß-klappen der Führungsschlitze sind grundsätzlich während der Vorführung geschlossen zu halten, so-ferne nicht die Behebung einer Betriebsstörung ihr vorübergehendes Offnen unbedingt erfordert.
(g) Das Ablaufenlassen des Filmes außerhalb der Aufwickel-Schutztrommel ist verboten.
(4) Das Gehäuse, in dem die Lichtquelle für den Bildwerfer untergebracht ist, darf bei einge-schalteter Lichtquelle nicht geöffnet werden.
Laufbildbrand.
§ 37.
d) Gerät ein in den Bildwerfer eingelegtes Laufbild in Brand, hat der Vildvorführer sofort den Handbrandschutzschieber bezw, die Handbrand-schutzklappe (§ 31 Abs. 9) Zu schließen. Menn möglich, hat er den brennenden Teil des Streifens wegzureißen und so ein Weitergreifen des Brandes zu verhindern, die Projektions, und Beobachtung^-öffnungen, falls es nicht schon von selbst geschehen sein sollte, zu schließen und die Entlüftungs-Vorrichtung zu betätigen. Die Schutztrommeln müssen unbedingt geschlossen bleiben. Das be-sonders gefährliche Herausnehmen der Laufbild-rollen aus den Trommeln oder Versuche, brennende Laufblldrollen zu löschen, sind auf jeden Fall zu unterlassen.
(2) Der Vildvorführer hat beim Verlassen des Vildwerferraumes durch Betätigung des Haupt-schalters den Vildwerferraum bezw. Umwickelraum stromlos zu machen und schließlich die sofortige Verständigung der Feuerwehr zu veranlassen.
Signalanlage im Vildwerferraum.
8 58.
Es ist in Zuverlässiger Weise dafür zu sorgen, daß der Bildvorführer im Notfall durch eine Si-gnalvorrichtung Hilfe herbeirufen kann.
Abschnitt L.
Ständige Vorführung von Laufbildern in vor-wiegend anderen Zwecken dienenden Räumen. 8 59.
Für die regelmäßig wiederkehrende Vorfüh-rung von Laufbildern in vorwiegend anderen Zwecken dienenden Räumen gelten ebenfalls die Vorschriften des Abschnittes ^, dieser Verordnung. Die Behörde kann jedoch fallweise unter Bedacht-nähme auf die volle Betriebssicherheit (wobei be-sonders eine schnelle und gefahrlose Entleerung des Zuschauerraumes ausschlaggebend ist) die nach örtlichen Verhältnissen zulässigen Erleichterungen gewähren, die jedoch nicht über die Bestimmungen des Abschnittes (ü hinausgehen dürfen.
Abschnitt (^.
Einzelvorfühlung von Laufbildern in vorwiegend
anderen Zwecken dienenden Räumen (Wunderkinos).
8 60.
(2) Die Räumlichkeiten, in denen nur verein-zelt Vorführungen von Laufbildern stattfinden, müssen hinsichtlich Lage, baulicher Beschaffenheit und Ausstattung den an einen Raum für eine Menschenansammlung vom bau-, feuer- und kino-polizeilichen Standpunkt allgemein zu stellenden Anforderungen entsprechen. 6m übrigen gelten die Vorschriften des Abschnittes H, dieser Verordnung, von denen Ausnahmen gewährt werden können, wobei jedoch über die Bestimmungen der Abs. 2 bis 18 nicht hinausgegangen werden darf.
(3) Die Gänge im Zuschauerraum haben eine Mindestbreite von 1 Meter zu erhalten und dür-fen nicht verstellt werden. Wenn mehr als 100 Personen auf einen Gang angewiesen sind, ist die Breite entsprechend den nachfolgenden Vorschriften für die Türbreiten zu vergrößern.
(4) Die Türen des Zuschauerraumes müssen mindestens 0,90 Meter breit und in ihrer Gesamt-heil so breit sein, daß auf je 10 Besucher eine Türbreite von 0,10 Meter entfällt. 3m Zuschauer-räum müssen mindestens zwei Türen vorhanden sein. Sämtliche in den Ausgängen für die Zu-schauer liegenden Türen müssen nach außen auf-schlagen. Nach innen aufschlagende Türflügel müssen während der Vorführungen entweder aus-gehängt oder in geöffnetem Zustande in einer den Verkehr nicht hinderlichen Lage verläßlich befestigt werden. Wo dies nicht möglich ist, ist neben den Türen während der Vorführungen eine verläßliche Aufsichtsperson zu postieren, die das Offnen im Gefahrsfall sofort zu besorgen hat. Vorhandene Kantenschubriegel müssen, falls die Türen nicht geöffnet gehalten werden, während der Vor-führungen in geöffnetem Zustande gehalten werden und in dieser Lage verläßlich gegen Selbstzufallen gesichert sein.
(5)Leicht entzündliche oder leicht brennbare
Vorhänge, Dekorationen und dergleichen dürfen
im Zuschauerraum und insbesondere im Bereiche
der Ausgänge aus dem Zuschauerraum nicht vor-
Händen sein.
(6)Die Sitze sind derart aufzustellen, daß die Neihenentfernung mindestens 0,90 Meter und die Sitzbreite mindestens 0,50 Meter betragt. Die
Sitze einer jeden Reihe sind untereinander derart zu befestigen, daß die einzelnen Sitze nicht verschoben werden können (Lattenverbindung der Sitze).
(7) Stehplätze dürfen nicht auf den Gängen angeordnet weiden. Auf einen Flächenmeter des für Stehplätze bestimmten Raumes dürfen hoch-stens drei Personen berechnet werden.
(8) Der Höchstfassungsraum ist gemäß § 17 festzusetzen und beim Eingang deutlich sichtbar anzuschreiben.
(9) Der Zuschauerraum muß elektrisch be-leuchtet werden. Die Ein- und Ausschaltung muß vom Räume aus durch eine hiefür bestimmte Person erfolgen.
(10) Bei den Ausgangstüren des Zuschauer-raumes' sowie auf Stiegen und Verkehrswegen (Gängen) bis zu den öffentlichen Verkehrsflächen ist eine von der elektrischen Hauptbeleuchtung vollkommen unabhängige elektrische Notbeleuch-tung in gesicherter Höhe anzubringen. Die Not-leuchten über den Ausgängen sind mit roten Strichen kenntlich zu machen. Während der ganzen Dauer der Anwesenheit der Besucher ist die Nüt-beleuchtung in Betrieb zu halten.
a) Im Zuschauerraum vorhandene Öfen müssen, wenn sie im Bereiche der Verkehrswege liegen, während der Heizperiode gegen unbeab-sichtigtes Berühren und Umstoßen durch stand-sichere Umwehrungen bezw. standsichere Ofen-schirme gesichert sein.
(11) Zur Brandbekämpfung sind normgerechte Handfeuerlöscher bereit zu halten.
(12) Der Vildwerferraum muß so groß sein, daß der Vildvorführer die zur Vorführung der Bilder erforderlichen Bewegungen ungehindert ausführen und auch die Brandbekämpfungsmittel ungehindert benützen kann.
(13) Der Vildwerfermum ist vom Zuschauer-räum durch Trennungswände abzuschließen. Als Baustoff für die Trennungswände ist auch Hart-holz unter der Bedingung zulässig, daß diese Wände fugendicht hergestellt und auf der dem Bildwerfer zugekehrten Innenseite ebenso wie der Fußboden des Vildwerferraumes mit unverbrenn-baren Stoffen (Asbest oder dergleichen) feuer-hemmend belegt sind.
(14) An Stelle der selbsttätigen Sicherungs-Verschlüsse der Projektions- und Beobachtungs-öffnungen des Bildwerferraumes können auch von Hand aus zu betätigende Verschlüsse eingerichtet werden.
(15) Verbindungstüren vom Zuschauerraum zum Vildwerferraum sind zulässig, müssen aber auf der Bildwerferraumseite feuerhemmend aus-geführt sein und wahrend der Vorführung der-sperrt gehalten werden. Die für eine Flucht des Vildvorführers bestimmte Ausgangstür aus dem Vildwerferraum muß sich, wenn dieser eine kleinere Fußbodenfläche als 2,00X2,50 Meter besitzt, auf jener Seite des Vildwerferraumes befinden, auf der der Bildvorführer während der Vor-führung regelmäßig seinen Standort hat. Diese Ausgangstür aus dem Vildwerferraum darf nicht in den Zuschauerraum und nicht unmittelbar in die für die Zuschauer bestimmten Verkehrswege münden, wenn die Zuschauer auf den an dieser Türe vorbeifahrenden Verkehrsweg allein ange-wiesen sind. Sie ist feuerhemmend, nach außen aufschlagend und selbsttätig ins Schloß schnappend einzurichten.
a) Mr eine ausreichende Entlüftung des Vildwerferillumes ins Freie muß gesorgt sein. Von den Zuschauerraum hineingestellte Vildwerferkammern sind zulässig, wenn sie durch einen abgesonderten Eingang von einem Nachbar-räume des Zuschauerraumes aus zugänglich sind und wenn die Wände, die Decke, der Fußboden, die Ausgangstür und die Entlüftung der Bild-Werferkammer den vorstehenden Mindestanforde-rungen entsprechen.
(16) Bildwerfer ohne Wassertüvette oder Ge-blase, Bildwerfer mit Lichtbogenlampen sowie Bildwerfer, bei denen ein im Vildfenster stehender vollbelichteter Laufbildstreifen schon vor Ablauf der ersten fünf Minuten in Brand gerät, find un-zulässig.
Abschnitt X.
Vorführung von Laufbildern im Freien, in Zelten
§ 61.
(1) Bei Vorführung von Laufbildern im Freien, in Zellen, bei Ausstellungen usw. muß der Bildwerfer in einem eigenen mindestens feuer-hemmend ausgestatteten Vildwerferiaum mit ein-wandfreier Belüftung untergebracht weiden. Die Stromzuleitung und eine etwa vorhandene Licht-Maschine dürfen die Umgebung nicht gefährden.
(2) Die von der Behörde für jeden einzelnen Fall Zu treffenden Anordnungen sind den gc-gebenen besonderen Verhältnissen anzupassen.
Abschnitt XI
Vorführung schwer entflammbarer Laufbilder.
§ 62.
(1) Als schwer entflammbare Filme sind die-jenigen anzusehen, die nach Entzündung bei Ent-fernung der Zündquelle weder weiterbrennen noch entflammbare oder verbrennlicke Zersehungsgasc nachentwickeln (§ 49 der Ministerialverordnung vom 31. Jänner 1922, VGVl. Nr. 79, betreffend den gewerbsmäßigen Verkehr mit Filmen).
(2) Diese Filme müssen, wenn für ihre Vorfuhrung Erleichterungen gewährt werden sollen, nach ß 50 der erwähnten Ministerialverordnung ausdrücklich als schwer entflammbar anerkannt und gekennzeichnet sein.
(3) Bei ausschließlicher Vorführung von schwer entflammbaren Filmen kann die Behörde von den Vorschriften des Abschnittes ^ hinsichtlich des Vildwerferraumes Abstand nehmen. Der Bildwerfer kann auch, wenn die Räumlichkeiten nicht ausschließlich und ständig dem Kinobetrieb dienen, im Zuschauerraum frei aufgestellt werden. Er ist in diesem Falle aber gegen Zutritt Unbe-rufener allseitig auf 1,30 Meter Abstand abzu-schranken.
(4) Hinsichtlich der Kinobetriebsstätte sind, der verminderten Gefahr entsprechend, Erleichterungen nach dem Ermessen der Behörde zulässig, wobei aber immer auf die Möglichkeit einer raschen und gefahrlosen Räumung des Zuschauerraumes Ve-dacht zu nehmen ist.
Inkrafttreten.
§ 63.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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