LGBL_OB_19550606_35•Gesetz über die Einrichtung der Agrarbezirksbehörden in Oberösterreich (Oö. Agrarbezirksbehördengesetz)
LGBL_OB_19550606_35Gesetz über die Einrichtung der Agrarbezirksbehörden in Oberösterreich (Oö. Agrarbezirksbehördengesetz)Gazette06.06.1955
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
vom 9. März 1955 über die Einrichtung der Agrarbezirksbehörden in Oberösterreich (O. ö. Agrarbezirksbehördengesetz).
§ 1
Der o. ö. Landtag hat in Ausführung des Art. II §§ 2 und 3 des Agrarbehördengesetzes 1930, BGM. Nr. 1 aus 1931, beschlossen:
(1) Zur Vollziehung in Angelegenheiten der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) in I. Instanz werden als Behörden des Landes Oberösterreich die Agrarbezirksbehörden in Linz und in Gmunden eingerichtet. Die Amtsbezeichnung lautet „Agrarbezirksbehörde Linz" und „Agrarbezirksbehörde Gmunden".
(2) Zu den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 gehören insbesondere
§ 2.
(1) Der örtliche Wirkungsbereich der Agrar-bezirksbehörde Linz umfaßt das Gebiet der politischen Bezirke Eferding, Freistadt/ Gries-kirchen, Kirchdorf an der Krems (mit Ausnahme der im § 1 Abs. 2 lit. c umschriebenen Angelegen-heilen), Linz-Land, Perg, Nohrbach, Scharding, Steyr (mit Ausnahme der im § 1 Abs. 2 Ut. c umschriebenen Angelegenheiten), Urfahr-Umgebung und Wels (mit Ausnahme des Gerichtsbezirkes Lambach) sowie das Gebiet der Städte mit eigenem Statut Linz und Steyr.
(2) Der örtliche Wirkungsbereich der Agrar-bezirksbehörde Gmunden umfaßt das Gebiet der politischen Bezirke Vraunau am Inn. Gmunden, Nied im Innkreis und Vöcklabruck sowie des Gerichtsbezirkes Lambach im politischen Bezirk Wels. Hinsichtlich der im § 1 Abs. 2 Ut. c um-schriebenen Angelegenheiten erstreckt sich die örtliche Zuständigkeit der Agrarbezirksbehörde Gmunden auch auf die politischen Bezirke Kirch-dorf und Steyr.
§ 3.
(1) Die Agiaibezirksbehöroen unterstehen gleich den Bezirkshauptmannschllften (§ 8 Abs. 5 lit. d des Ubergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, VGVl. Nr. 2, in der Fassung der Übergangs-Novelle vom 30. Juli 1925, VGVl. Nr. 269) in innerdienstlichen Angelegenheiten dem Landes-Hauptmann als Vorstand des Amtes der Landes-regierung, dessen Hilfsorgan auch in diesen An-gelegenheiten der Landesamtsdirektor ist. Unter der unmittelbaren Oberleitung des Landeshaupt-mannes bezw. Landesamtsdirektors obliegt die einheitliche Leitung des inneren Dienstes bei der AgrarbeZirksbehöide dem Amtsvorstand. Amts-vorstand ist der Leiter der Nechtsabteilung (H 5).
(2) Unbeschadet der einheitlichen Leitung durch den 'Amtsvorstand (Abs. 1) obliegt die Wahr-nehmung des inneren. Dienstes in der agrar-technischen Abteilung, insbesondere der inner-dienstliche Einsatz und die innerdienstliche Venus-sichtigung (§ 9 Abs. 4 der Dienstpragmatik) der der agrartechnischen Abteilung zugeteilten Ve-diensteten, dem technischen Leiter.
§ 4.
§ 5.
(1) Die Leiter der beiden Abteilungen werden vom Landeshauptmann bestellt, der auch bestimmt, wer sie im Verhinderungsfälle vertritt. Ebenso wird das erforderliche rechtskundige, agrartech-nische und sonstige Personal jeder der beiden Abteilungen vom Landeshauptmann zugewiesen. Zum Leiter der Nechtsabteilung darf nur ein rechtskundiger Beamter mit mehrjähriger zu-friedenstellender Verwendung im Agrardienst, zum Leiter der agrartechnischen Abteilung nur ein Beamter mit mindestens dreijähriger zufrieden-stellender Verwendung im höheren technischen Agrardienst bestellt werden, der Absolvent der Hochschule für Bodenkultur entweder kulturtechni-scher, landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Fachrichtung ist.
(2) Die der Agrarbezirksbehörde zugeteilten rechtskundigen Beamten müssen den für die rechts-kundigen Beamten des politischen Dienstes vor-geschriebenen Erfordernissen entsprechen.
§ 6.
(1) Die Bestimmungen des § 2 dieses Gesetzes treten soweit sie sich nicht auf die im § 1 Abs. 2 lit. c umschriebenen Angelegenheiten be-Ziehen rückwirkend mit 5. März 1949 in Kraft.
(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes treten nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Stück des Landesgesehblattes, das die Kund-machung enthält, herausgegeben und versendet wird.
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