LGBL_OB_19550606_37•Gesetz über die Einhebung des Sportgroschens und der Sportumlage (Oö. Sportabgabengesetz)
LGBL_OB_19550606_37Gesetz über die Einhebung des Sportgroschens und der Sportumlage (Oö. Sportabgabengesetz)Gazette06.06.1955
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
vom 9. März 1955 über die Einhebung des Sportgroschens und der Sportumlage (O. ö. Sportabgabengesetz).
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1. Sportgroschen.
(1) Für alle Sportveranstaltungen gegen Entgelt oder gegen Leistung von Spenden ist als Landesabgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Sportgroschen zu entrichten.
(2) Veranstaltungen, die neben sportlichen auch andere Vorführungen umfassen, gelten als Sport-Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes, wenn der sportliche Charakter überwiegt.
(3) Am Zweifel bestimmt im Einzelfalle das Landessportpräsidium (§ 7 des Landessportgesetzes LGVl. Nr. 8/1930), ob eine Veranstaltung Sportveranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist.
Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an die Landesregierung zulässig. Für dieses Verfahren gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgefetz AVG. 1930 in seiner jeweiligen Fassung, § 2. Ausmaß der Abgabe? Vemessungsgrundlage.
(1) Ist eine Sportveranstaltung gegen Leistung eines bestimmten Entgelts Zugänglich/ beträgt der Sportgroschen mindestens vier von Hundert und höchstens sieben von Hundert des Entgelts für die Teilnahme an der Sportveranstaltung. Soge-nanntes Startgeld oder Nenngeld ist nicht Ent-gelt in diesem Sinne.
(2) W eine Veranstaltung gegen Leistung von Spenden zugänglich, beträgt der Sportgroschen mindestens zehn Groschen und höchstens fünfzig Groschen für jede ausgegebene Spendenkarte (§3 Abs. 2).
(3) Innerhalb dieses Nahmen» (Abs. t und 2) wird die Höhe des Sportgroschens nach Maßgabe der Erfordernisse der Landessportorganisation Oberösterreich nach Anhören des Landessportrates durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.
(4) Abgaben, die nach den hiefür geltenden Vorschriften vom Entgelt berechnet und diesem zugeschlagen werden dürfen, sowie vertragsmäßig festaesetzte Entgelte an Verwertungsgcsellschaften (VGVü Nr. 82/194?) bleiben bei der Bemessung des Svortgroschens außer Betracht.
(5) Die Verpflichtung zur Entrichtung des Sportgroschens wird durch eine allfallige Befrei-ung von der Entrichtung anderer Abgaben nicht berührt.
§ 3.
(1) Sportveranstaltungen sind spätestens Zwei Werktage, vorher unter Vorlage der Karten (ß 5) bei der Gemeinde anzumelden, in deren Gebiet sie stattfinden sollen. Unvorbereitete und nicht vor-herzufchende Sportveranstaltungen, bei denen dieser Termin nicht eingehalten werden kann, find ohne Verzug nachträglich anzumelden. Er-streckt sich eine Sportveranstaltung über das Ge-biet mehrerer Gemeinden, so ist sie bei jener Ge-meinde anzumelden, in deren Gebiet der Schwer-puntt der Sportveranstaltung liegt. Vm Zweifel steht es dem Verpflichteten 'frei, bei welcher der demnach in Frage kommenden Gemeinden er die Sportveranstaltung anmelden will.
(2) Die Anmeldung ist von der Gemeinde zu bescheinigen.
(3) Zur Anmeldung verpflichtet ift der Veran-staltcr. Der Inhaber der dazu benützten Räume oder Grundstücke darf die Abhaltung einer Sport-Veranstaltung erst Zulassen, wenn ihm die An-meldebescheinigung vorgelegt wird, es sei denn, daß es sich um eine unvorbereitet und nicht vor-herzusehende Veranstaltung handelt.
(4) Die Gemeinde kann die einmalige Anmel-düng einer Neihe von Sportveranstaltungen eines einzigen Veranstalters für ausreichend ansehen-
§ 4.
Abgabenschuld.
(1) Abgabenschuldner ist der Veranstalter. Die Abgabe kann auf den Teilnehmer überwälzt werden.
(2) Als Teilnehmer gelten alle Besucher. Als Teilnehmer gelten hingegen nicht die in Ausübung ihres Berufes oder Gewerbes beschäftigten Per-sonen, sowie diejenigen, die sich bei der Sportver-anstaltung, ohne hiefür Entgelt oder Spenden (§ 3 Abs. 1 und 2) entrichten zu müssen, selbst sportlich oder als Funktionäre betätigen.
§ 5. Eintrittskarten? Spendentarten.
(1) Ist eine Sportveranstaltung gegen Leistung eines bestimmten Entgelts zugänglich, hat der Veranstalter Eintrittskarten auszugeben und darf Teilnehmern den Zutritt nur gegen Vorweis und Entwertung der Eintrittskarten gestatten.
(2) Ist eine Sportveranstaltung gegen Leistung emer Spende zugänglich, hat der Veranstalter Spendentarten auszugeben und darf Teilnehmern den Zutritt nur gegen Vorweis und Entwertung der Spendenkarten gestatten.
(3) Die Karten (Abs. 1 und 2) müssen mit fortlausenden Nummern versehen sein und den Namen des Veranstalters, den Tag und die Zeit der Veranstaltung enthalten. Eintrittskarten müssen überdies die Höhe des Entgelts, Spenden-karten die Höhe des Sportgroschens ausweisen. Werden auch Karten ausgegeben, die zum unent-acltlichen oder spendenfreien Eintritt berechtigen, müssen sie ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein.
(4) Die Gemeinde hat alle Zur Ausgabe vor-gesehenen Karten abzustempeln.
(5) Die Gemeinde ist berechtigt, Ausnahmen von der Vorschrift der Abs. 2 bis 4 zu gewähren, wenn die restlose Erfassung des Sportgroschens in anderer Weise sichergestellt ist.
§ 6.
Abrechnung und Abfuhr des Sportgroschens an die Gemeinde. Der Veranstalter hat unverzüglich/ längstens jedoch binnen sechs Tagen nach der Sportveran-staltung den Sportgroschen auf Grund eigener Ve-rechnungen unter gleichzeitiger Vorlage einer Ab-rechnung an die nach § 3 Abs. 1 Zuständige Ge-meinde abzuführen.
Einhebung bezw. Vorschreibung des Sport» groschens.
(1) Die Gemeinde hat den Sportgroschen ein-zuheben und die vorgelegte Abrechnung zu überprüfen. Sie hat den Sportgroschen auf Grund eigener Berechnung oder Schätzung zu bemessen und ihn mit Bescheid vorzuschreiben, wenn
(2) der Veranstalter der Vorschrift des § 6 nicht
nachgekommen ist oder
(3) begründete Bedenken gegen die Nichtigkeit der
in der vorgelegten Abrechnung enthaltenen
Angaben bestehen oder
(4) die vorgelegte Abrechnung Fehler aufweist oder
so mangelhaft ist, daß eine einwandfreie llber-Prüfung nicht möglich ist.
(5) Wird der Sportgroschen gemäß Abs. 1 auf Grund einer Schätzung vorgeschrieben, so kann er so bemessen werden, als ob für alle verfügbaren Plätze Eintrittskarten zum gewöhnlichen Preis bezw. Spendenkarten zum Höchstsatz ausgegeben worden waren.
(6) Im Falle einer bescheidmäßigen Verschrei-bung gemäß Abs. 1 wird der Sportgroschen, sofern im Bescheid nichts anderes bestimmt ist, mit Ab-lauf des Zweiten Tages nach Zustellung des Ve-scheides ohne Rücksicht auf die Rechtskraft des Bescheides fällig.
§ 7
Abgabenkontrolle.
(1) Der Veranstalter ist verpflichtet, dm mit der Kontrolle, Bemessung und EinHebung des Sportgroschens betrauten Organen jede Auskunft über maßgebliche Umstände zu erteilen, Einblick in die bezüglichen Bücher, Belege und Nachweise zu gewahren, die Karten vorzulegen, den unge-hinderten Zutritt Zu den Veranstaltungen Zu be-schaffen und einen entsprechenden Platz dabei zu überlassen.
(2) Alle Teilnehmer haben die Karten bis zum Schluß der Sportveranstaltung aufzubewahren und sie über Verlangen den Kontrollorganen vorzu-weisen.
§ 8.
Abrechnung und Abfuhr des Sportgroschens an das Land.
(1) Die Gemeinde, hat die eingehobenen Sport-groschenbeträge nach Abzug der Vergütung (Abs. 2) der Handesregierung abzurechnen und abzuführen.
(2) Zur Deckung des Aufwandes für die Ein-Hebung, die Abrechnung und die Abfuhr des Sportgroschens gebührt der Gemeinde eine Ver-gütung in der Höhe von zehn von Hundert der eingehobenen Sportgroschenbeträge.
§ 10.
Widmung des Gportgroschens.
Die Erträge des Sportgroschens sind Zweck-gebunden für die Förderung des Sportwesens und zur Sicherung der Erfüllung der Aufgaben der Lllndessportorganislltion Oberösterreich (Z 10 Abs. 1 des Landessportgesetzes).
§ 11.
Sportumlage.
Vereine und Verbände der Landessportorga-nisation Oberösterreich haben als Sportumlage einen jährlichen Pflichtbeitrag in der Höhe von Zwanzig Schilling an die Landesspoitoiganisation Oberösterreich Zu entrichten. Für die EinHebung gelten die Vorschriften des § 10 Abs. 1 des Lan-dessportgesetzes.
§ 12.
Strafbestimmungen.
(1) Handlungen oder Unterlassungen, wodurch der Sportgroschen oder die Sportumlage verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wird, werden als Verwllltungsübertretungen von der Bezirksver-waltungsbehörde mit Geldstrafen bis zum fünf-zigfachen des Betrages bestraft, um den die Ab-gäbe verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wurde.
(2) Andere Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes oder seiner Durchführungsvor-schriften werden als Verwaltungsubeitretungen von der Vezirksverwaltungsbehörde mit Geld-strafen bis Zu 3.000. 8 bestraft.
§ 13.
Schlußbestimmungen.
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzbllltt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft. Durchführungsverordnun-gen hiezu können vom Tage der Kundmachung dieses Gesetzes an erlassen werden^ sie treten je-doch frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft.
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