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Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 23. Mai 1955 betreffend die Elektrofischerei (Elektrofischerei-Verordnung). In Durchführung des § 43 des Fischcreigesches vom 2. Mai 1895, LGuVBl. Nr. 32/1896, in der Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 1921, ^GuVVl. Nr. 125, wird verordnet:
§ 1.
(1) IlWang unter Zuhilfenahme elektrischen 3tromcs lElektofischerei) ist verboten, es fei denn, daß die Landesregierung hiezu eine Bewilligung erteilt.
(2) Im Vewilligungsbescheid ist durch Auflagen oder Bedingungen sicherzustellen, daß durch die Elektrofischerei kein wertvoller Fischbestand erheblich geschädigt wird.
(3) Die Bewilligung darf nur für bestimmte Oewässerstrecken erteilt werden. Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Obeiösterreich in Kraft.