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- Verordnung
der O.Ö. Landesregierung vom 21. Juni 1955 betreffend die Fremdenverkehrsabgabe (Vierte Fremdenvertehrsabgabe-Verordnung).
§ 1
In Durchführung der §§ 1 und 4 des Fremdenvertehisabgabegesehes vom 1. Juli 1950 LGBl. Nr. 59, wird verordnet!
Als weitere Gemeinden, welche zur EinHebung der Fremdenvcrlehrsabgabe ermächtigt sind, wer-den bestimmt:
Altenfelden, Grünbach, Hirschbach im Mühl-kreis, Hoftirchen im Mühltreis, InZersdorf im Kremstal, Kaltenberg, Königswiesen, Pierbach, Pfarrkirchen im Mühlkreis, Nannastift, Nosenau am Hengstpaß, St. Peter am Wimberg, Schwär-zenberg im Mühltreis, Unterweißenbach, Weilers-seiden, § 2.
Das Ausmaß der Fremdenverkehrsabgabe darf bei den im § 1 angeführten Gemeinden je Übernachtung nicht übersteigen. Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.