Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend die Ausschreibung der Wahlen der Gemeindeausschußmitglieder für alle Gemeinden mit Ausnahme der Städte Linz und Steyr | Omnilex
LGBL_OB_19550707_51•Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend die Ausschreibung der Wahlen der Gemeindeausschußmitglieder für alle Gemeinden mit Ausnahme der Städte Linz und Steyr
Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend die Ausschreibung der Wahlen der Gemeindeausschußmitglieder für alle Gemeinden mit Ausnahme der Städte Linz und Steyr
LGBL_OB_19550707_51Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend die Ausschreibung der Wahlen der Gemeindeausschußmitglieder für alle Gemeinden mit Ausnahme der Städte Linz und SteyrGazette07.07.1955
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
Kundmachung
der o. ö. Landesregierung vom 2. Juli 1955 betreffend die Ausschreibung der Wahlen der Gemeindeausschußmitglieder für alle Gemeinden mit Ausnahme der Städte Linz und Stehr.
In Durchführung des § 30 Abs. 1 der Ge-meindewahlordnung 1949 für alle o. ö. Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut, LGV1. Nr. 38, wird kundgemacht:
Die Wahlen der Gemeindeausschußmitglieder für alle Gemeinden mit Ausnahme der Städte Linz und Stein werden für Sonntag, 23. Oktober 1953, ausgeschrieben. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der 7. Mli 1935.