LGBL_OB_19550721_55•Gesetz über Prüfungsgebühren bei Ablegung von Prüfungen vor Prüfungskommissionen (Prüfungsgebührengesetz)
LGBL_OB_19550721_55Gesetz über Prüfungsgebühren bei Ablegung von Prüfungen vor Prüfungskommissionen (Prüfungsgebührengesetz)Gazette21.07.1955
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
vom 15. Juni 1955 über Prüfungsgebühren bei Ablegung von Prüfungen vor Prüfungskommissionen (Prüfungsgebührengesetz).
§ 1
Leistungspflichtigen und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird. In begründeten Ausnahmsfällen kann Ratenzahlung oder Stundung der Prüflingsgebühr gewährt werden, soweit dem Prüfungs-Werber als außerordentliche Härte nicht Zumutbar ist, sie bar oder sofort Zu erlegen.
Personen, die sich einer Prüfung vor einer Prüfungskommission unterziehen, die auf Grund landesgesetzlichcr Vorschriften eingerichtet ist, haben eine Prüfungsgebühr zu entrichten, die dem durch die Prüfung erwachsenden Aufwand angemessen ist.
Zum Aufwand gemäß Abs, 1 gehört neben den Kosten für den Sachbedarf insbesondere das Prüfungsentgeli, das den Mitgliedern der iiommission in angemessener Höhe Zu gewähren ist, § 2.
(1) Die Prüfungsgebühr ist vor Beginn der Prüfung Zu entrichten) ihre ordnungsgemäße Entrichtung gilt als eine der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung.
(2) Die Prüfungsgebühr kann zurückerstattet werden, wenn es dem Prüfungswerber wegen Krankheit oder eines anderen wichtigen unabweislichen Grundes unmöglich ist, zur Prüfung anzutreten und der Rücktritt von der Prüfung der Prüfungstommission so Zeitig mitgeteilt wurde, daß ein Aufwand noch nicht entstanden ist.
(3) Die Prüfungsgebühr ist nur soweit einzuheben, als dadurch der notdürftige Unterhalt des § 3
In einzelnen Verwaltungssachen, die eine Prüfungsgebühr betreffen, entscheidet jene VeHorde, bei der die Prüfungstommission einge-richtet ist) ist hierüber nichts bestimmt, entscheidet die Landesregierung.
§ 4.
Die siandesregierung hat für jede Prüfungstommission durch Verordnung Zu bestimmen:
ch die ziffernmäßige Höhe der Prüfungsgebühr) d) die Höhe des Prüfungsentgeltes für jedes Mitglied der Prüfungskommission) c) soweit erforderlich die gemäß § 3 Zuständige Behörde. Bestehende gesetzliche Regelungen werden durch dieses Gesetz nur soweit berührt, wie sie den Grundsätzen der §§ 1 und 2 widersprechen.
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