LGBL_OB_19550729_58•Gesetz, womit die Oö. Landarbeitsordnung abgeändert wird (Oö. Landarbeitsordnungsnovelle 1955)
LGBL_OB_19550729_58Gesetz, womit die Oö. Landarbeitsordnung abgeändert wird (Oö. Landarbeitsordnungsnovelle 1955)Gazette29.07.1955
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
Artikel I,
Das Gesetz vom 18. Mai 1949 über die Regelung des Arbeitsrechtes in der Land- und Forstwirtschaft (O. ö. Landarbeitsordnung) in der Fassung der Beschlüsse des o, ö, Landtages vom 23. Juli 1949 und vom 9. Dezember 949, LGVl. Nr. 2/1950, wird wie folgt abgeändert:
§ 94 hat zu lauten:
Die Bestimmungen dieses Abschnittes werden durch die das Lehrlingswcsen be-treffenden Bestimmungen der O. ö, Berufs-ausbildungsordnung der Land- und Forst-arbeiter vom 15. Juni 1935, LGBl. Nr. 58, in der jeweils geltenden Fassung ergänzt."
Die §§ 95 und W werden aufgehoben.
Die Überschrift des § 9? hat Zu lauten:
Lehrvcrtrag und Lehrverhältnis."
Im § 97 Abs. 2 wird der Satz Auch der
Wechsel einer Lehrstelle bedarf der Genehmi-
gung der Landwirtschaftskammer." angefügt.
Der'gleiche Satz entfällt im § 9? Abs. 3.
Dem ß 97 werden die folgenden Absätze angefügt:
Der in der Berufsausbildung in der Landwirtschaft, in der ländlichen Hauswirt-schaft und in den Spezialgebieten der Land-Wirtschaft stehende Lehrling soll in der Regel in die Haus- und Familiengemeinschaft des Lehrherrn aufgenommen werden und erhalt in diesem Falle Kost und Wohnung.
Jeder Lehrling erhält eine Lehrlings-entschädigung, wobei auf gewährte Natural-leistungen entsprechend Rücksicht Zu nehmen ist. Die Lehrlingsentschädigung ist vom Be-ginn der Lehrzeit stufenweise bis Zum ord-nungsgemäßen Abschluß der Lehre zu er-höhen.
Der Lehrherr ist auf Verlangen ver-pflichtet, den Lehrling noch drei Monate nach Beendigung des Lehrvcrhältnisses zu behalten (Behaltspflicht),
Die ersten drei Monate der Lehrzeit gelten als Probezeit, während der jeder der beiden Teile das öehrverhältnis ohne Angabe uon Gründen jederzeit lösen kann) nach Ab-lauf der Probezeit erfolgt die Aufdingung. Die Probezeit wird in die Lehrzeit einge-rechnet.
Während der Lehrzeit finden auf die Lehrlinge die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, soferne nicht für das Lehrver-hältnis Gonderbestimmungen gelten."
Die §§ 98, 99, 10N und 103 werden auf-gehoben.
§ 1N4 Abs. 1 hat zu lauten:
Auf dem Gebiete des Lehrlings-Wesens ist die Landwirtschaftstammer für Oberöstcrreich unter Mitwirkung der Land-arbeiteitammcr für Oberösterreich berufen:
Zur Ausarbeitung von Lehrbedingungen
und Festsetzung der LehrlingsVntschädigung,zur Genehmigung der Lehiverträge, zur
Aufdingung der Lehrlinge und Zur Zustimmung Zur Auflösung eines Lehrverhältnisscs,
zur Führung der Lehrlingsstammrollcn."
Tun § !04 Abs. 3 und 4 wird jeweils das Wort Fachbeirat" durch das Wort Beirat" ersetzt. Abs. tt sowie die §z 105 und 06
werden aufgehoben.
§ 107 hat zu lauten:
Für die Berufsausbildung in der Land-und Forstwirtschaft gelten die Bestimmungen der O. ö. Berufsausbildungsordnung der Land- und Forstaibciter vom l5. Juni 1955, LGVl. Nr. 57."
Artikel II.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit der O. ö. Verufsausbildungsordnung der Land- und Forstarbeiter vom 15. Juni 1955, LGVl. Nr. 57, in Kraft.
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