LGBL_OB_19550729_59•Gesetz betreffend die Abänderung des Oberösterreichischen Jagdgesetzes (Jagdgesetznovelle 1955)
LGBL_OB_19550729_59Gesetz betreffend die Abänderung des Oberösterreichischen Jagdgesetzes (Jagdgesetznovelle 1955)Gazette29.07.1955
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
Artikel I.
Das Oberösterreichische Jagdgesetz vom 14. Ottober 1947, LGVl. Nr. 10/1948, wird ab-geändert wie folgt: '1. § 9 Abs. 1 hat zu lauten:
"Die Vezirksverwaltungsbehörde hat jeweils für die nächstfolgende Jagdperiode (Jagdpachtperiode) die Jagdgebiete festzu-stellen. Die Jagdperiode beträgt für reine Hochwildreviere neun Jahre, sonst sechs Jahre,"
"(1) Erreicht jedoch der Jagd- oder Wild-schaden ein solches Ausmaß, daß ohne Um-bruch und ohne Anbau einer anderen Frucht ein entsprechender Ernteertrag nicht mehr Zu erwarten ist, so hat der Jagdausübungsbe-rechtigte die für den Anbau erforderliche Arbeit, sowie das hiefür aufzuwendende Saat-gut und den sich allfällig ergebenden Minder-ertrag des zweiten Anbaues bar zu ersetzen. Zur Feststellung des Minderertrages ist ein zweiter Ortsaugenschein (8 75) durchzuführen,"
"8 69 a. Wildschäden an Forstkulturen.
(1) Wildschäden an Foistkulturen (an Stäm-men Pflanzungen und kulturlichen Verjün» gungen, Vorkulturen usw.) sind nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen - erforderlichenfalls auf Grund eines Sachverständigengutachtens - zu bewerten.
(2) Die Landesregierung kann für die Ve-Wertung der. Wildschäden an Forstkulturen Richtlinien erlassen."
"(2) Für die Geltendmachung des Anspru-ches auf Entschädigung für Verbißschäden an Forstkulturen gilt sinngemäß Abs. ! mit der Maßgabe, daß die Ersatzansprüche spätestens zwei Wochen vor Beginn des Viehauftriebes geltend zu machen sind."
Artikel II.
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