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- Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 18. Juli 1955 betreffend die Verpfiegsgebühren in den öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten in Oberösterreich.
§ 3
In Durchführung des § 41 Abs, 5 des Krankenanstaltengesetzes vom 13. Mli 1920, StGVl. Nr, 827, in der Fassung des Gesetzes vom 3. Februar'1923, NGBl. Nr. 72, und im Zusammenhalte mit dem Gesetze vom 26. September 1928, LGVl. Nr. Kl, wird verordnet:
Die Verpflegsgebühren in den öffentlichen Heil- und Psicgeanstalten festgesetzt:
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Das Entbindungspauschale einschließlich Hebammenbeistand beträgt in den Landesfrauenkliniken Linz und Wels und in der gebuitshilflichen Abteilung des Landeskrankenhauses Steyr
in der Entbindungsabteilung des Allgem. öffentl, Krankenhauses Vöcklabruck in der Frauenklinik des Allgem. öffentl.. Krankenhauses Gmunden
In den übrigen öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten sind im Falle einer Geburt die Ver-Pflegsgebühren zu berechnen.
§ 2.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1933 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 28. März 1933, LGVl. Nr. 27, außer Kraft.