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- Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 16. August 1955 betreffend die Ausschreibung der
Wahl der Vollversammlung der Landarbeiterkammer für Oberösterreich
In Durchführung des § 23 Abs. 1 des O. ö. Landarbeiterkammergesetzes, LGVl. Nr. 12/1949, in der Fassung der O. ö. Landarbeiterkammergesetznovelle 1935, LGVl. Nr. 62, wird verordnet:
§ 1.
Die Wahl der Vollversammlung der Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich (Landarbeiter-kammer für Oberösterreich) wird für Sonntag, 30. Oktober 1953, ausgeschrieben. Als Stichtag wird gemäß § 3 Abs. 2 der Landarbeiterkammerwahlordnung, LGVl. Nr. 75/1955, der 23. August 1935 bestimmt.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.