LGBL_OB_19550825_77•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Wahl von 31 Mitgliedern der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich (Landwirtschaftskammerwahlordnung)
LGBL_OB_19550825_77Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Wahl von 31 Mitgliedern der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich (Landwirtschaftskammerwahlordnung)Gazette25.08.1955
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
der o. ö. Landesregierung vom 16. August 1955 betreffend die Wahl von 31 Mitgliedern der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich (Landwirtschaftskammerwahlordnungj.
In Durchführung des § 33 Abs. 17 des O. ö. Landwirtschaftskammergesetzes, LGVl. Nr. 13/ 1949, in der Fassung der O. ö. Landwirtschafts-kammergesetznovelle 1955, LGVl. Nr. 74, wird verordnet:
Wahl von 31 Mitgliedern der Vollversammlung.
Gemäß § 14 Abs. 2 und § 31 des Gesetzes werden 31 Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, im folgenden kurz Landwirtschaftskammer genannt, auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlrechtes nach den Grundsätzen des Verhältnis-Wahlrechtes gewählt.
Wahlrecht.
§ 2.
(1) Wahlberechtigt sind gemäß § 32 Abs. 1 des Gesetzes unter den Voraussetzungen des Abs. 2 die Kammermitglieder gemäß Abs. 3.
(2) Die Wahlberechtigung setzt gemäß § 32 Abs. 1 des Gesetzes voraus,
(3) daß physische Personen Zur Zeit der Aus-schreibung der Wahlen ihren ordentlichen Wohnsitz in einer Gemeinde des Landes Ober-österreich haben und vom Wahlrecht in die Gemeindevertretung nicht ausgeschlossen sind und daß sie am 1. Jänner des Jahres/ in dem die Wahlen ausgeschrieben werden, das 18, Lebensjahr vollendet haben)
(4) daß juristische Personen zur Zeit der Aus-schieibung der Wahlen ihren Sitz in Ober-österreich haben.
(5) Gemäß § 3 lit. a, b und 6 des Gesetzes in Verbindung mit 8 3 Abs. 1 lit. c des Land-arbeiterkammergesetzes in der Fassung der Land-arbeiterkammergesetznovelle 1955, LGVl. Nr. 62, sind vorbehaltlich der Bestimmungen in Abs. 4 Kammermitglieder:
a) alle physischen und juristischen Personen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Ent-richtung der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verpflichtet sind. Ist ein solcher Betrieb zur Gänze verpachtet, ist nicht der grundsteueipflichtige Verpächter, sondern der Pächter Mitglied)
b) die Familienangehörigen, das sind die Ehegatten, Kinder, Kindeskinder, Schwiegersöhne
und Schwiegertöchter, die Eltern und Großelte A der Mitglieder gemäß lit, a, soferne sie
im Ausgedinge oder mit diesen in Hausgemeinschaft leben und keiner gesetzlichen
Interessenvertretung von Dienstnehmern angehören)
c) die Leitenden Angestellten in einem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb (das sind Personen, die ! eine der Stellung eines Zentralgutsdirektors, Gutsdirektors, Forstdirektors/ Forst-
Meisters, Forstverwalters oder leitenden VerWalters entsprechende Tätigkeit ausüben) und in der Landwiitschllftskammer.
(6) Gemäß § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes sind von der Mitgliedschaft gemäß Abs. 3 aus-genommen:
(7) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 4 zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Tage der Ausschreibung der Wahlen zu beurteilen.
(8) Wählbar find gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes alle Wahlberechtigten gemäß Abs. 1 bis 3, wenn sie am 1. Jänner des Jahres, in dem die Wahlen ausgeschrieben werden, das 24. Le-bensjahr vollendet haben.
Ausschreibung der Wahlen.
(9) Gemäß § 33 Abs. 1 des Gesetzes sind die Wahlen von der Landesregierung durch Verord-nung auszuschreiben.
(10) 3n der Ausschreibung ist der Stichtag und der Wahltag zu bestimmen.
(11) Wahltag muß ein Sonn, oder gesetzlicher Feiertag sein. Zwischen Stichtag und Wahltag müssen mindestens neun Wochen liegen.
(12) Die Ausschreibung der Wahlen ist auch in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren und an den Amtstafeln der Bezirkshauptmann-schuften und Gemeinden kundzumachen. In die Verlautbarung in der Amtlichen Linzer Zeitung ist auch der Wahlkalender einzubeziehen, der die Kalendertage angibt, auf die die in dieser Ver-ordnung bestimmten Termine fallen.
(13) Gemäß 8 33 Abs. 2 des Gesetzes wird für das ganze Land Oberösterreich in der Landes-Hauptstadt Linz eine Hauptwahlbehörde gebildet.
(14) Gemäß 8 33 Abs. 5 und 6 des Gesetzes besteht die Hauptwahlbehörde aus dem Landes-Hauptmann als Hauptwahlleiter und sechs Bei-sitzern) für den Fall ihrer Verhinderung tritt ihr Stellvertreter ein.
(15) Gemäß 8 33 Abs. 6 des Gesetzes bestellt der Hauptwahlleiter seinen Stellvertreter aus dem Kreise der rechtskundigen Beamten des Amtes der 0, ö. Landesregierung.
(16) Gemäß § 33 Abs. ? des Gesetzes werden die Beisitzer der Hauptwahlbehörde und deren Stellvertreter von der Landesregierung ernannt. Die Ernennung hat spätestens am 21. Tage nach dem Stichtag zu erfolgen.
(17) Gemäß § 33 Abs. 9 des Gesetzes erfolgt die Ernennung der Beisitzer und ihrer Stellver-treter auf Grund von Vorschlägen der in der Voll-Versammlung der Landwirtschaftskammer im Wahlkörper der Bauern vertretenen Wähler-gruppen im Verhältnis der Zahl der Kammerräte, die den einzelnen Wählergruppen angehören. Die Vorschlage sind spätestens am 14. Tage nach dem Stichtag der Landesregierung zu erstatten und haben.außer dem Vor- und Zunamen den Beruf, das Geburtsjahr und die Anschrift der Vorge-schlagenen zu enthalten. Als Wahlkörper der Bauern gelten die 31 Mitglieder der Vollver-sammlung gemäß ß 1.
Werden von einer Wählergruppe Vor-schlaue gemäß Abs, 5 nicht rechtzeitig erstattet, sind gemäß 8 33 Abs. 9 des Gesetzes im Ausmaß der dieser Wählergruppe zustehenden Zahl von Beisitzern möglichst Angehörige dieser Wähler-gruppe zu ernennen.
Gemäß 8 33 Abs. 8 des Gesetzes müssen die Beisitzer und deren Stellvertreter wahlbe-rcchtigt (8 2 Abs. 1 bis 5) sein und dürfen keiner anderen Wahlbehörde nach dem Gesetz angehören, Scheiden aus der Hauptwahlbehörde Bei-siher und Stellvertreter einer Wahlergruppe in einer solchen Zahl aus, daß das ursprüngliche Verhältnis der Zusammensetzung der Hauptwahl-behörde nicht mehr gegeben ist, kann die be-treffende Wählelgruppe jederzeit unter Angabe der in § 4 Abs. 5 geforderten Daten Nachfolger vorschlagen,
Die Namen der Mitglieder der Haupt-wahlbehörde und ihrer Stellvertreter sind vom Hauptwahlleiter unverzüglich in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren.
Die Konstituierung der Hauptwahlbehörde hat spätestens am 28. Tage nach dem Stichtag Zu erfolgen. Veziltswahlbehölden.
Gemäß § 33 Abs. 3 des Gesetzes wird für jeden Wahlbezirk am Sitze der Bezirkshaupt-Mannschaft eine Bezirkswahlbehörde gebildet) die Gebiete der Städte Linz und Steyr bilden mit den politischen Bezirken Linz-Land und Steyr-Land je einen Wahlbezirk) im übrigen ist jeder politische Bezirk Wahlbezirk.
Gemäß § 33 Abs. 3 und 6 des Gesetzes bestehen die Bezirkswahlbehörden aus dem Ve-zirkshauptmann als Vezirkswahlleiter und sechs Beisitzern? für den Fall ihrer Verhinderung tritt ihr Stellvertreter ein.
Gemäß 8 33 Abs. 6 des Gesetzes bestellt der Vezirkswahlleiter seinen Stellvertreter aus dem Kreise der rechtskundigen Beamten seiner Bezirtshauptmannschllft.
Gemäß § 33 Abs. 7 des Gesetzes werden die Beisitzer der Vezirkswahlbehörden und ihre Stellvertreter von der Hauptwahlbehörde ernannt. Die Ernennung hat spätestens am 28. Tage^nach dem Stichtag Zu erfolgen.
8 4 Abs. 3 findet sinngemäß mit der Maß-gäbe Anwendung, daß die Vorschlage spätestens am 21. Tage nach dem Stichtag dem Hauptwahl-leiter Zu erstatten sind.
§ 4 Abs. K bis 8 finden sinngemäß An-Wendung,
(7) Die Namen der Mitglieder der Bezirks-wahlbehorde und ihrer Stellvertreter sind vom Vezirkswahlleiter unverzüglich an der Amtstafel der Vezirkshauptmannschaft zu verlautbaren.
(«) Die Konstituierung der VeZirkswahlbehör-den hat spätestens am 35. Tage nach dem Stichtag zu erfolgen. Sprengelwahlbehörden.
8 6.
(,) Gemäß § 33 Abs. 4 des Gesetzes wird für das Gebiet jeder Gemeinde eine Sprengelwahl-behörde gebildet.
(2) Das Gebiet jeder Gemeinde ist Wahl-sprenge!, wenn es nicht gemäß Abs. 9 in mehrere Wahlsprengel eingeteilt wird. („) Gemäß § 33 Abs. 5 des Gesetzes bestehen die Sprengelwahlbehörden aus dem Sprengel-Wahlleiter und sechs Beisitzern; für den Fall ihrer Verhinderung tritt ihr Stellvertreter ein.
(„) Gemäß § 33 Abs. 7 des Gesetzes werden die Sprengelwahlleiter und die Beisitzer der Sprengelwahlbehörden und ihre Stellvertreter von der Vezirkswllhlbeho'rde ernannt. Die Ernennung hat spätestens am 33. Tage nach dem Stichtag Zu erfolgen.
(2) § 4 Abs. 5 findet sinngemäß mit der Maß-rabe Anwendung, daß die Vorschlage spätestens om 28. Tage nach dem Stichtag dem Bezirks-wahlleiter zu erstatten sind, („) § 4 Abs. 6 bis 8 finden sinngemäß An-Wendung. Auch die Sprengelwahlleiter und ihre Stellvertreter dürfen nach § 33 Abs. 8 des Gesetzes keiner anderen Wahlbehorde nach dem Gesetz angehören.
(7) Der Vezirkswahlleiter hat zu veranlassen, daß die Namen der Mitglieder der Sprengel-wahlbehörden und ihrer Stellvertreter unverzüglich an den Amtstafeln der betreffenden Gemeinden vcrlautbart weiden.
(«) Die Konstituierung der gemäß Abs. ge-bildeten Sprengelwahlbehörden hat spätestens am 42. Tage nach dem Stichtag zu erfolgen. („) Gemäß § 33 Abs. 4 des Gesetzes können räumlich ausgedehnte Gemeindegebiete zur Er-leichterung der Möglichkeit des Wahlrechtes in mehrere Wahlsprengel eingeteilt werden; die Ab-orenzung und Feststellung dieser Wahlsprengel obliegt den Vezirkswahlbehörden. Die Bezirks-Wahlbehörde hat eine solche Einteilung spätestens am 33. Tage nach dem Stichtag vorzunehmen und hat sie unverzüglich an der Amtstafel der Bezirks-hcmptmannschaft kundzumachen und zu veranlassen, daß sie von der betreffenden Gemeinde an ihren Amtstafeln und in sonst ortsüblicher Weise ver-Wutbart wird.
(,«) Gemäß § 33 Abs. 4 und 5 des Gesetzes wird für jeden gemäß Abs. 9 festgestellten Wahl-sprenge! eine Sprengelwahlbehörde gebildet, die aus dem Gprengelwahlleiter und sechs Beisitzern bcsteht, bei deren Verhinderung ihr Stellvertreter eintritt. Die Vezirkswahlbehörde hat gleichzeitig
mit der Feststellung dieser Wahlsprengel hievon die in ihr durch Beisitzer oder Vertrauenspersonen vertretenen Wählergruppen nachweisbar schriftlich mit der Aufforderung Zu verständigen, dem Ve-zirkswahlleiter spätestens am 21. Tage vor dem Wahltage unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 5 Vorschläge für die Ernennung der Beisitzer dieser Sprengelwahlbehörden und ihrer Stellver-treter zu erstatten bezw. die Entsendung von Ver-trauenspersonen (§ 8 Abs. 1 und 3) in jede dieser Sprengelwahlbehörden anzuzeigen. Die Sprengel-wahlleiter und die Beisitzer dieser Sprengelwahl-behörden und ihre Stellvertreter werden von der Vezirtswahlbehörde frühestens am 14. Tage und spätestens am 7. Tage vor dem Wahltag ernannt. Abs. 6 findet sinngemäß Anwendung. Der Ve-zirkswahlleiter hat Zu veranlassen, daß die Namen der Mitglieder dieser Spiengelwahlbehöiden und ihrer Stellvertreter unverzüglich an den Amts-tafeln der betreffenden Gemeinden verlautbart werden. Die Konstituierung dieser Sprengelwahl behörden hat spätestens am letzten Tage vor dem Wahltag zu erfolgen. () Mit der Ernennung der Sprengelwahl-leiter und der Beisitzer der gemäß Abs. IN ge-bildeten Sprengelwahlbehörden endigt das Amt der gemäß Abs. 1 gebildeten Sprengelwahl-behörde. Die in dieser Verordnung den Sprengel-wllhlbehörden Zugewiesenen Aufgaben obliegen den nach Abs, 1 gebildeten Sprengelwahlbehörden, solange nicht die Mitglieder der Sprengelwahl-behörden gemäß Abs. IN ernannt sind. (,2) Die Gemeinden haben den Sprengelwahl-behörden einen Gitzungsraum und das erforder-liche Schreibmaterial und für den Wahltag auch das erforderliche Hilfspersonal Zur Verfügung zu stellen.
Beisitzer und Sprengelwahlleiter.
8 7.
(1)Gemäß 8 33 Abs. 10 des Gesetzes ist das
Amt ines Beisitzers und eines Sprengelwahl-
leiters ein Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder
verpflichtet ist, der wahlberechtigt (§ 2 Abs. 1
bis 5) ist und am Sitze der betreffenden Wahl-
behörde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
(2)Den Veisi'/ern oer Wllhlbehörden und ihren
Stellvertretern sowie den Sprengelwahlleitern und
ihren Stellvertretern werden über ihren Antrag
Varauslagen, die ihnen aus der Ausübung ihres
Amtes erwachsen, vergütet. Unter den gleichen
Voraussetzungen werden Entschädigungen für Ver-
dienstentgang gewährt. Über Antrage der Beisitzer
der Hauptwahlbehörde entscheidet der Hauptwahl-
Iciter, im übrigen der Vezirkswahlleiter unter
sinngemäßer Anwendung der für Schöffen gelten-
den Bestimmungen. Anträge sind spätestens Zwei
Wochen nach dem Wahltag beim Hauptwahlleiter
bczw. Vezirkswahlleiter einzubringen.
Vertmuenspersonen in den Wahlbehörden.
(,) Hat eine Wählergruppe, die sich als solche durch die Beibringung der Unterschriften von
wenigstens hundert Wahlberechtigten dem Haupt-wahlleiter erklärt hat, gemäß § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 3 und 10 keinen Anspruch auf Ernennung eines Beisitzers, so kann sie in jede Nahlbehördc eine Vertrauensperson - und für den Fall ihrer Verhinderung einen Stellvertreter - entsenden, die zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen ist und an ihnen ohne Stimmrecht teilnehmen kann. Eine Ernennung dieser Personen ist nicht erforderlich. Wenn eine Vertrauens-person ihre Funktion Zurücklegt, kann die Wähler-aruppe eine neue Vertrauensperson in die ent-sprechende Wahlbehöroe entsenden. Die Vorschrift des § 24 über die Wahlzeugen wird hiedurch nicht berührt.
(2) Die Vertrauenspersonen und ihre Stellver-treter sind innerhalb der in § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 5 und 10 Zweiter Satz genannten Fristen für die Hauptwahlbehörde der Landes-regicrung, für die Vezirkswahlbehörden dem Hauptwahlleiter und für die Sprengelwahlbehör-den den Vezirkswahlleitern bekannzugeben.
(„) Die Bestimmungen des § 4 Abs. ? und 9, des § 3 Abs. ? und des § 6 Abs. 7 und 10 vor-letzter Satz finden sinngemäß auf die Vertrauens-Personen aller Wahlbehörden Anwendung.
Geschäftsführung der Wahlbehörden bis zur Konstituierung. 8 9.
Der Wahlleiter hat vor der Konstituierung der Wahlbehörde alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen, insbesondere alle einlangenden Eingaben entgegenzunehmen. Über die von ihm getroffenen Verfügungen hat er die Wahlbehörde anläßlich ihrer Konstituierung in Kenntnis zu fetzen.
Konstituierung der Wahlbehörden.
8 10.
Die Wahlleiter haben in der konstituierenden Sitzung vor ihrer Wahlbehörde strenge Unpartei-lichkeit und gewissenhafte Erfüllung der mit ihrem Amt verbundenen Pflichten zu geloben. Das gleiche Gelöbnis haben die Stellvertreter der Wahlleiter und die Beisitzer und ihre Stellvertreter bei Antritt ihres Amtes ZU leisten, Geschäftsführung der Wahlbehörden als Kollegilllorgane. 8 n.
Ziffernmäßige Ermittlung einer Vezirkswahl-behörde nach 8 37)
(2) Die Wahlbehörden treffen als Kollegial-organe ihre Verfügungen und Entscheidungen durch Beschluß. (g) Sie werden von ihren Wahlleitern späte-stens 24 Stunden vor dem Beginn der Sitzung einberufen.
(4)Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn
der Wahlleiter und wenigstens zwei Drittel der Beisitzer anwesend sind.
(5)Den Vorsitz in den Sitzungen der Wahlbehörden führt der Wahlleiter.
(«) Die Wahlbehorden fassen ihre Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmen-gleichheit gilt jedoch die Anschauung als Zum Beschluß erhoben, der er beitritt.
Geschäftsführung des Wahlleiters.
8 12.
(,) Alle nicht gemäß 8 n Abs. 1 den Wahl-behörden als Kollegialorganen vorbehaltenen Auf-gaben der Wahlbehörden können in ihrem Namen von den Wahlleitern besorgt werden, wobei die Wahlbehörden laufend von den getroffenen Maß-nahmen zu unterrichten find.
(2) Wenn ungeachtet der ordnungsmäßigen Einberufung (8 11 Abs. 3) die Wahlbehörde, insbesondere am Wahltag, nicht beschlußfähig ist oder während der Sitzung beschlußunfähig wird (8 11 Abs. 4), die Dringlichkeit der Amtshandlung aber einen Aufschub nicht Zuläßt, hat der Wahl-leiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Falle hat'er nach Möglichkeit und unter tunlichster Berücksichtigung der Zusammensetzung der Wahlbehorde Personen seines Vertrauens beizuziehen.
Wahlvorschläge.
() Wählergruppen, die sich an der Wahl-Werbung beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens am 21. Tage vor dem Wahltag der Hauptwahlbehörde vorzulegen. () Der Wahlvorschlag muß von wenigstens hundert Wahlberechtigten eigenhändig unter-schrieben sein, deren Vor- und Zunamen, Geburts-jähr und genaue Anschriften anzugeben sind.
(„) Der Wahlvorschlag muß g) die unterscheidende Wählergruppenbezeichnung,
b)die Wahlwerberliste, das ist eine Liste von
höchstens 93 Wahlwerbern in der beantragten
mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge
unter Angabe des Vor- und Zunamens„
Berufes, Geburtsjahres und der Anschrift
jedes Wahlwerbers, sowie
c)die Bezeichnung eines Zustellungsbevollmäch-
tigten enthalten. Wenn ein Wahlvorschlag
keinen Zustellungsbevollmächtigten anführt, so
gilt der Erstunterschriebene (Abs. 2) als Zu-
stellungsbevollmächtigter.
(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen (Koppelung) ist unzulässig. Überprüfung der Wahlvorschläge.
§ 14.
(,) Die Wahlvorschläge werden von der Hauptwahlbehörde überprüft und nach dem Zeit-punkte ihrer Einbringung gereiht. (?) Weist ein Wahlvorschlag nicht die gemäß § 13 Abs. 2 erforderlichen Unterschriften oder Angaben auf, gilt er als nicht eingebracht.
(.;) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Wählergruppenbezeich-nungen tragen, hat der Hauptwahlleiter die Zu-stellungsbebollmächtigten der betreffenden Wähler-gruppen Zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und zu versuchen, ein Einvernehmen über eine klar unterscheidbare Bezeichnung der einzelnen Wahlergmppen herzustellen. Gelingt ein Einher-nehmen nicht, hat die Hauptwahlbehörde Wähler-gruppenbezeichnungen, die schon in Wahlvor-schlagen anläßlich der letzten Landwirtschafts-kammerwahlen veröffentlicht waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Wahlwerber Zu benennen.
(4)Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Wähler-
gruppenbezeichnung gelten als nach dem an erster
Stelle vorgeschlagenen Wahlwerber (§13 Abs. 3
lit. b) benannt.
(5)Weisen mehrere Wahlvorschläge den
Namen desselben Wahlwerbers auf, ist dieser von
der Hauptwahlbehörde schriftlich aufzufordern,
binnen einer Woche, gerechnet vom Tage der
Zustellung der Aufforderung an, zu erklären, für
welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Im
Falle rechtzeitiger Erklärung wird sein Name
durch die Hauptwahlbehörde in allen anderen
Wahlvorschlägen gestrichen. Falls er sich nicht
rechtzeitig erklärt, wird sein Name auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen tragt, belassen und auf den übrigen Wahl-Vorschlägen durch die Hauptwahlbehörde gestrichen.
(„) Wahlwerber, die nicht wählbar sind, werden von der Hauptwahlbehörde im Wahlvorschlag gestrichen. Wenn mehr als 93 Wahlwerber im Wahlvorschlag aufscheinen, werden die über-Zähligen gestrichen.
(7) Von den Feststellungen und Verfügungen gemäß Abs. 2 bis 6 ist der Zustellungsbevoll-mächtigte der betreffenden Wählergruppe alsbald, spätestens am 14. Tage vor dem Wahltag nach-wcisbar schriftlich Zu verständigen.
(^) Die Wählergruppe, die den Wahlvorschlag eingebracht hat, auf den sich die Feststellungen und Verfügungen gemäß Abs. 2 bis 6 beziehen, ist berechtigt, ihren Wahlvorschlag in diesem Nahmen spätestens am IN. Tage vor dem Wahltag bei der Hauptwahlbehörde zu ergänzen oder richtigzu-stellen. Verspätet eingelangte Ergänzungen oder Nichtigstellungen werden nicht mehr berücksichtigt. Hievon ist der Zustellungsbevollmächtigte der be-treffenden Wählergruppe von der Hauptwahl-behöide nachweisbar schriftlich Zu verständigen. Abschluß und Veröffentlichung der Wahlvorschläge.
8 15.
Am siebten Tage vor dem Wahltag schließt die Hauptwllhlbehörde die Wahlvorschläge ab und veröffentlicht sie unverzüglich vollinhaltlich und in der Neihenfolge ihrer Einbringung in der Amt,-lichen Linzer Zeitung und veranlaßt gleichzeitig deren Kundmachung an den Amtstafeln aller Ve-zirkshlluptmannschllften und Gemeinden.
Anlage des Wählerverzeichnisses.
s 16.
(.) Die Anlage der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden. (^) Die Anlage erfolgt 3) für Wahlberechtigte nach § 2 Abs. 3 lit. a und b auf Grund des mit einem Vetriebsblatt
verbundenen Wähleranlageblattes ^.) d) für Wahlberechtigte nach § 2 Abs. 3 lit, c auf Grund des Wähleranlageblattes L.
(,) Die Wahleranlllgeblättei und die Wähler-Verzeichnisse sind nach den in der Anlage ange-schlossenen Mustern herzustellen, und Zwar das zum Wahleranlageblatt gehörige Vetriebsblatt nach Muster 1, das Wähleranlageblatt . nach Muster 2, das Wähleranlageblatt L nach Mu-ster 3 und das Wählerverzeichnis nach Muster 4.
(4)Die Wähleranlageblatter einschließlich der
Vetriebsblätter sind nach den am Tage der Aus-
schreibung der Wahlen maßgebenden Verhält-
nissen auszufertigen.
(5)Die Gemeinden haben für jeden der
Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben unterworfenen Betrieb auf Grund der
ihnen zur Verfügung stehenden Behelfe ein
Vetriebsblatt anzulegen und es dem Vordruck
entsprechend auszufertigen.
() Vetriebsblätter, in denen nach Z. 6 Um-laaepfiichtige nicht einzutragen sind, sind samt dem Wähleranlageblatt , zu dem sie gehören, von den Gemeinden auszuscheiden und gesondert aufzube-wahren.
(7) Zu Vetriebsblättern, in denen in Z. 6 ein Umlagepflichtiger eingetragen ist, haben die Ge-meinden auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Behelfe auch das Wähleranlageblatt ^ dem Vordruck entsprechend auszufertigen. (») Gemäß § 33 Abs. 15 des Gesetzes kann von mehreren Miteigentümern, Mitberechtigten oder Mitpächtern unbeschadet ihres Wahlrechtes als Familienangehörige nur einer das Wahlrecht ausüben. In das Wähleranlageblatt ^, und in das zugehörige Vetriebsblatt darf daher von mehreren Miteigentümern, Mitberechtigten und Mitpächtern nur einer eingetragen werden. Von mehreren Miteigentümern und Mitberechtigten ist derjenige einzutragen, an den mit Rücksicht auf seinen überwiegenden Eigentumsanteil oder auf Grund der Zustimmung der übrigen Miteigen-tümer die Grundsteuervorschreibung ergeht. Von mehreren Mitpächtern ist derjenige einzutragen, der nach ortsüblicher Auffassung als der maß-gebliche Mitpächter gilt. („) 3m Wähleranlageblatt ^, ist als Umlage-Pflichtiger der in Z. 6 des Vetriebsblattes ge-nannte Umlagepflichtige einzutragen) ist aber der Betrieb nach Z. ? des Vetriebsblattes zur Gänze verpachtet, ist der dort genannte Pächter einzu-tragen.
du) Die Familienangehörigen des Umlage-Pflichtigen, die im Ausgedinge oder mit ihm in Hausgemeinschaft leben, sind, soweit sie am 1. Jänner des Jahres, in dem die Wahlen aus-geschrieben werden, das 18. Lebensjahr vollendet haben, vollzählig in das Wähleranlageblatt ^ einzutragen.
(11) Falls ein Familienangehöriger einer ge-schlichen Interessenvertretung von Dienstnehmern angehört oder der Umlagepflichtige oder ein Familienangehöriger vom Wahlrecht in die Ge-meindevertretung ausgeschlossen ist, ist der Name des Betreffenden in der Anmerkungsspalte einzu-tragen und dabei sein Beruf und die Kammer, der er angehört, bezw. der Grund für seinen Aus-schluß anzuführen.
(,2) Die Landwirtschaftskrantenkasse für Ober-österreich, im folgenden kurz Krankenkasse genannt, ist verpflichtet, für jeden bei ihr Pflichtversicherten, der nach ihren Aufzeichnungen eine der Stellung eines Zentralgutsdirektors, Gutsdirektois, Forst-direktors, Forstmeisters, Forstverwalters oder lei-tenden Verwalters entsprechende Tätigkeit ausübt oder leitender Angestellter in der Landwirtschafts-tammer ist, ein Wähleranlageblatt L anzulegen und dem Vordruck entsprechend auszufertigen. Die Krankenkasse hat die Wähleranlageblätter L spä-testens am 21. Tage nach dem Stichtag den Ge-meinden Zu übermitteln, in denen der im Wähler-anlagebllltt L Eingetragene seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Die Gemeinde hat diese Wähler-anlageblätter zu überprüfen und allenfalls zu er-
ganzen, insbesondere dahin, ob der dort Singe-tragene nicht vom Wahlrecht in die Gemeinde-Vertretung ausgeschlossen ist. Für den Fall einer solchen Ausschließung ist dies in der Anmerkungs-spalte unter Angabe der Gründe zu vermerken und das Wähleranlageblatt L auszuscheiden und ge-sondert aufzubewahren.
dz) Die Gemeinde hat die Vor- und Zunamen der in den Wähleranlageblättern ^ eingetragenen Personen, soferne sie am 1. Jänner des Jahres, in dem die Wahlen ausgeschrieben werden, das 18. Lebensjahr vollendet haben und sie nicht nach den Eintragungen in der Anmerkungsspalte Nicht-wahlberechtigte sind, und die Vor- und Zunamen der Personen, die in den nicht gemäß Abs. 12 aus-geschiedenen Wähleranlageblattern L eingetragen sind, deutlich lesbar und möglichst alphabetisch ge-ordnet in das Wählerverzeichnis einzutragen. Bei allen diesen Personen ist auch ihre Wohnungs-anschrift - bei juristischen Personen die Anschrift des Betriebes - in das Wählerverzeichnis ein-zutragen. Juristische Personen, die ihren Sitz außerhalb Oberösterreichs haben, dürfen in das Wählerverzeichnis nicht eingetragen werden.
(14) Die Gemeinden haben die Wähleranlage-blätter ^, samt den Vetriebsblättern nach dem Wahltag der Landwirtschaftskammer Zu über-geben, gleichgiltig, ob sie für die Wahl ausge-schieden wurden oder nicht. Auflage der Wählerverzeichnisse.
8 17.
d) Das Wählerverzeichnis ist am 32. Tage nach dem Stichtag von der Gemeinde durch zehn Tage in einem allgemein zugänglichen Amts^aum täglich während der Amtsstunden, an Sonntagen jedoch durch mindestens drei Stunden Zur öffent-lichen Einsichtnahme aufzulegen. Die erfolgte Aussage ist gleichzeitig ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Auflagefrist, die Bezeichnung des Amtsraumes und die Auflage-stunden und den Hinweis darauf Zu enthalten, daß jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfälti-gungen herstellen kann) sie hat feiner die Bestim-mungen des § 18 Abs. 1 und 2 vollinhaltlich wiederzugeben.
(2) Eine Abschrift des Wählerverzeichnisses ist der üllndwirtschllftstammer gleichzeitig mit der öffentlichen Auflage zu übetmitteln.
(g) Die erfolgte Auflage und Kundmachung und die Zeit, während der die Auflage erfolgt ist, sind vom Bürgermeister auf dem Wählerver-zeichnis Zu beurkunden.
(Z Vom ersten Tage der öffentlichen Auflage an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf Grund des Einspruchs- und Verufungs-Verfahrens vorgenommen werden) ausgenommen hievon ist die Behebung von Formgebrechen, z. V. von Schreibfehlern.
(5) Gleichzeitig mit der Aussage des Wähler-Verzeichnisses haben die Gemeinden die Anzahl der darin verzeichneten Wahlberechtigten der Be-Zirkswahlbehöide mitzuteilen. Ebenso ist auch zu
berichten/ wenn sich durch Richtigstellung des Wählerverzeichnisses gemäß § 18 Abs. 9 Ände-rungen in der Anzahl der Wahlberechtigten er-geben.
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Ve-rufung. 8 18.
d) Gegen das Wählerverzeichnis kann jeder-mann unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse innerhalb der Auflagefrist (§ 1? Abs. 1) wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahl-berechtigter od?r wegen Nichtabnahme vermeint-lich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde Einspruch erheben. Der Einspruch hat eine Begründung Zu enthalten und muß für jeden Einzelfall gesondert eingebracht werden. Die Namen der Einspruchswerber, unterliegen dem Amtsgeheimnis.
(^) Erhebt jemand in eigener Sache Einspruch und ist ihm bekannt, daß er im Wählerverzeichnis mehrerer Wahlsprengel aufgenommen ist oder daß wegen Aufnahme oder Nichtabnahme seiner Per-son in das Wählerverzeichnis bei einer anderen Behörde als bei derjenigen, bei der er Einspruch erhebt, ein Einspruchsverfahren läuft, so hat er dies in seinem Einspruch bekanntzugeben. Das-selbe gilt sinngemäß, wenn jemand anderer wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtabnahme vermeintlich Wahlberech-tigter Einspruch erhebt. (.,) In Fällen des Abs. 2 hat die Sprengel'
wahlbehörde, deren Entscheidung durch den Ein-spruch angerufen wird, mit der anderen Sprengel-wahlbehörde einvernehmlich vorzugehen.
(4)Die Gemeinde hat die Person, gegen deren
Aufnahme oder Nichtabnahme in das Wähler-Verzeichnis Einspruch erhoben wurde, hievon unter
gleichzeitiger Bekanntgabe der Begründung des Einspruches innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Einspruches zu verständigen. 3n der Verständigung ist darauf hinzuweisen, daß binnen
drei Tagen schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde Einwendungen vorgebracht weiden können.
(.,) Über den Einspruch entscheidet die Spren-gelwahlbehörde binnen einer Woche nach Ablauf der Auflagefrist. Die Entscheidung ist über Ver-anlassung der Sprengelwahlbehörde von der Ge-meinde dem Enispruchswerber sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich Nachweis-bar schriftlich Zuzustellen.
(5)Gegen die Entscheidung der Sprengetwahl-
behörde kann der Einspruchswerber sowie der
durch die Entscheidung Betroffene binnen drei
Tagen nach Zustellung der Entscheidung begrün-
dete Berufung bei der Gemeinde einbringen.
(7) Die Berufung ist von der Gemeinde samt dem Einspruchsakt unverzüglich der Vezirkswahl-behörde vorzulegen, die hierüber binnen sechs Tagen nach dem Einlangen endgültig Zu entscheiden, die Gemeinde noch am selben Tag unter Angabe der Entscheidungsdaten zu verständigen und ihre Ent-scheidung unverzüglich nachweisbar schriftlich dem
Einspruchsweiber und dem durch den Einspruch Betroffenen Zuzustellen hat. (») Sind wegen Aufnahme oder Nichtauf-nähme einer Person in einem Wählerverzeichnis Verfahre bei verschiedenen Wahlbehörden an-hängig Und ist ein Einvernehmen gemäß Abs. 3 nicht zustande gekommen oder ist eine Person in Zwei Wählerverzeichnisse oder in kein Wähleiver-Zeichnis aufgenommen, so kann die betroffene Person Beschwerde bei der Hauptwahlbehörde er-heben, die in Wahrung des Aufsichtsrechtes die Nichtigstellung der Wählerverzeichnisse verfügt. Die Hllu!ptwllhlbehörde kann in solchen Fällen auch von! amtswegen einschreiten. („) Worden die Entscheidung der Sprengel-wahlbehörde oder der Bezirkswahlbehörde eine Nichtigsttllung des Wählerverzeichnisses, ist sie von der Gemeinde sofort unter Angabe der Ent-scheidungdaten durchzuführen. Abschluß des Wählerverzeichnisses.
8 19.
Nach ! Abschluß des Einspruchs- und Veru-fungsverfahrens hat die Gemeinde spätestens am dritten Tage vor dem Wahltag das Wahlerver-Zeichnis Abzuschließen. Dies ist vom Bürger-meister auf dem Wählerverzeichnis zu beurkunden.
Wählerverzeichnisse bei Einteilung einer Gemeinde in mehrere Wahlsprengel. 8 20.
(,) Wird das Gebiet einer Gemeinde gemäß § 6 Abs.^ 9 in mehrere Wahlsprengel eingeteilt, ist von dtr Gemeinde unmittelbar nach Abschluß des Wählerverzeichnisses für jeden Wahlsprengel ein gesondertes Wählerverzeichnis anzulegen, in-dem die iw abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde! (8 19) eingetragenen Wahlberechtigten nach der Maßgabe, in welchem der Wahlsprengel sie am Stichtage ihren ordentlichen Wohnsitz hatten, iir die Wählerverzeichnisse der betreffenden Wahlspreügel übertragen werden. Die Vollständig-keit und Nichtigkeit der Übertragung und damit der Abschluß der Wählerverzeichnisse der einzelnen Wahlsprcngel ist vom Bürgermeister auf dem Wählerverzeichnis der Gemeinde und auf den Wählerverzeichnissen der Wahlsprengel zu be-Urkunden. („) D1e Beisitzer und Vertrauenspersonen der Sprengelwahlbehörden sind berechtigt, in das ab-geschlossene Wählerverzeichnis der Gemeinde und in die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse der ein-Zelnen Wählsprengel Einsicht Zu nehmen.
Ausübung des Wahlrechtes.
8,21.
(,) Der Wahl ist das abgeschlossene Wähler-Verzeichnis (8 19 und 8 20 Abs. 1) Zugrunde Zu legen.
(2) An den Wahlen dürfen vorbehaltlich der Bestimmungen in Abs. 3 und 4 nur Wahlberech-tigte teilnehmen, deren Namen in den abge-schlossenen Wählerverzeichnissen eingetragen find.
(,z) Gemäß 8 33 Abs. 13 des Gesetzes üben juristische Personen ihr Wahlrecht durch den zu ihrer Vertretung nach außen gesetzlich, satzungs-mäßig oder stiftsbehördlich berufenen Vertreter oder einen von diesem schriftlich Bevollmächtigten aus, der vom Wahlrecht in die Gemcindever-tretung nicht ausgeschlossen sein darf. Wird die Wahl durch einen Bevollmächtigten ausgeübt, muß in der Vollmacht von der Gemeinde seines ordent-liehen Wohnsitzes bestätigt sein, daß ein Wahl-ausschließungsgrund nicht vorliegt, es sei denn, daß über diesen Umstand bei der Sprengelwahl-behörde keine Zweifel bestehen.
(4) Gemäß § 33 Abs. 15 des Gesetzes bedarf von mehreren Miteigentümern, Mitberechtigten oder Mitpächtern derjenige, der das Wahlrecht ausübt, soweit er nicht gesetzlich zur Vertretung der anderen berufen ist, einer Bevollmächtigung seitens der Mehrheit der anderen. Der von meh-reren Miteigentümern, Mitberechtigten oder Mit-Pächtern gemäß § 16 Abs. 8 und 13 in das Wähleranlageblatt ^ und in das Wählerver-zeichnis Eingetragene gilt als Zur Ausübung des Wahlrechtes bevollmächtigt. Dies gilt nicht, wenn vor Abschluß des Wählerverzeichnisses der Ge-meinde eine Vollmacht vorgelegt wird, die von denjenigen Miteigentümern, .Mitberechtigten oder Mitpachtern unterfertigt wird, die über die Mehr-heit der Eigentums- oder Pachtrechte verfügen, worüber ein Nachweis beizubringen ist. Wird eine solche Vollmacht vorgelegt, hat dies die Gemeinde im Wählerverzeichnis anzumerken. In diesem Fall darf das Wahlrecht nicht von dem im Mäh-lerverzeichnis Eingetragenen, sondern nur von dem Bevollmächtigten ausgeübt werden. (-,) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.
(„) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht in dem Wahlsprengel aus, in dessen Wählerver-zeichnis er eingetragen ist, soferne er nicht im Ve-sitze einer Wahlkarte ist.
(,) Wahlberechtigte, die im Besitze einer Wahl-karte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb ihres Wahlsprengels ausüben.
Wahlkarte.
8 22.
(,) Der Anspruch auf Ausstellung einer Wahl-karte steht Wahlberechtigten zu, 2) die ihren ordentlichen Wohnsitz Zwischen dem Stichtage und dem Wahltag in einen anderen
Wahlsprengel verlegen)
(2) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, die den Wahlkartenwerber in das Wählerverzeichnis aufgenommen hat, spätestens i
am 3. Tage vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich zu beantragen. Hiebei hat der Antrag-steller den Nachweis des Vorliegens eines Um-standes gemäß Abs. 1 Zu erbringen.
(„) Gegen die Verweigerung der Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu.
(4)Die Ausstellung der Wahlkarte, die nach
dem in der Anlage 3 ersichtlichen Muster herzustellen ist, obliegt der Gemeinde (Abs. 2) und ist
im Wählerverzeichnis bei dem betreffenden Wahlberechtigten in auffälliger Weise mit dem Worte
"Wahlkarte" vorzumerken.
(5)Zweitschriften für Wahlkarten dürfen nicht
ausgestellt werden.
Wahllokal, Mahlzeit und Verbotszone.
8 23.
(,) Die Sprengelwahlbehörden bestimmen spä-tcftens am 14. Tage vor dem Wahltag die zu den Wahlsprengeln (§ 6 Abs. 2 und 9) gehörigen Wahllokale und die Wahlzeit derart, daß jedem Wahlberechtigten die persönliche Abgabe seiner Stimme ermöglicht wird.
(,) Spätestens am 5. Tage vor dem Wahltag sind über Veranlassung der Sprengelwahlbehörde für jeden Wahlsprengel die Wahllokale und die Mahlzeit durch die Gemeinde in geeigneter Weise, jedenfalls auch durch öffentlichen Anschlag am Gebäude des Wahllotales und an der Amtstafel der Gemeinde, kundzumachen.
(,;) Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Räumlichkeiten, deren Eigentümer oder sonstiger Verfügungsbe-rechtigter eine politische Partei oder eine Wähler-gruppe ist, dürfen nicht als Wahllokale bestimmt werden.
(4) Die Wahllokale und die für die Vornahme der Wahlen erforderlichen Einrichtungsgegen-stände, wie Amstische für die Wahlbehörde, ein Tisch für die Wahlzeugen und Vertrauensper-sonen, Wahlurne und Wahlzelle, sind von der Ge-meinde, in deren Gebiet der Wahlsprengel liegt, zur Verfügung zu stellen. Nach Möglichkeit ist ein entsprechender Warteraum für die Wahlbe-rechtigten vorzusorgen.
(") Als Wahlzelle genügt jede Absonderungs-Vorrichtung im Wahllokal, welche ein Beobachten des Wählers verhindert. Die Wahlzelle ist mit einem Tisch oder mit einem Stehpult zu versehen und mit dem erforderlichen Material für die Aus-füllung des Stimmzettels auszustatten. Sie muß während der Mahlzeit ausreichend beleuchtet sein.
(«) Im Gebäude des Wahllokales und in einem Umkreis von 3U in um das Wahllokal ist am Wahltag jede Art der Nahlwerbung, insbe-sondere auch durch Ansprachen oder durch An-schlag oder Verteilung von Wahlaufrufen oder von Wahlwerberlisten u. dgl. verboten. Wahlzeugen.
§ 24.
d) In jedes Wahllokal können von jeder Wählergruppe, deren Wahlvorschlag von der
Hauptwahlbehörde veröffentlicht wurde, Zwei Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind dem Sprengelwahlleiter bei sonstiger Nicht-berücksichtigung spätestens am vierten Tage vor dem Wahltag durch den Zustellungsbevollmächtig-ten der betreffenden Wählergruppe schriftlich nam-Haft zu machen.
(,.) Die Wahlzeugen dürfen lediglich als Ve-obachter tätig werden. Ein Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen - unbeschadet der Bestimmung des z 2? Abs. 3 - nicht zu.
Durchführung der Wahl.
8 25.
Die Durchführung der Wahl steht der Spien-gelwahlbehörde zu. Einleitung der Wahlhandlung und Ordnung im Wahllokal. 8 26.
(1)Am Wahltage hat der Sprengelwahlleiter
das Wählerverzeichnis von der Gemeinde Zu über-
nehmen und es der Sprengelwahlbehörde samt
dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis, das
nach dem in der Anlage 6 ersichtlichen Muster
herzustellen ist, den undurchsichtigen gleichartigen
Wahltuverts und einem entsprechenden Vorrat an
leeren amtlichen Stimmzetteln zu übergeben und
die Wahlhandlung zur festgesetzten Zeit einzu-
leiten.
(2)Unmittelbar vor Beginn der Wahlhand-
lung hat sich die Sprengelwahlbehörde davon Zu
überzeugen, daß die Wahlurne leer ist.
(„) Der Sprengelwahlleiter hat für die Auf-rechterhaltung der Nuhe und Ordnung bei der Wahlhandlung sowie für die Beobachtung der Ve-stimmungen dieser Verordnung Sorge Zu tragen.
(4) In das Wahllokal dürfen nur die Wahl-berechtigten, die Mitglieder der Sprengelwahl-behörde, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen und das Hilfspersonal eingelassen werden. Die Wahlberechtigten/ die nicht der Sprengelwahl-behörde angehören oder als Vertrauenspersonen, WahlZeugen oder Hilfspersonal tätig sind, haben das Wahllokal nach Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Der Sprengelwahlleiter kann der-fügen, daß die Wahlberechtigten nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
Überprüfung der Identität der Wahlberechtigten.
8 27.
(1)Feder Wahlberechtigte hat vor die Spren-
gelwahlbehörde zu treten, seinen Namen Zu
nennen, seine Wohnung Zu bezeichnen und eine
öffentliche Urkunde vorzulegen, aus der seine
Identität ersichtlich ist.
(2)Besitzt ein Wahlberechtigter keine seine
Identität beweisende öffentliche Urkunde, so ist er
nur dann zur Stimmenabgabe Zuzulassen, wenn
bei der Sprengelwahlbehörde über seine Identität
keine Zweifel bestehen.
(,) Wenn sich über die Identität des Wahl-berechtigten Zweifel ergeben, hat die Sprengel-
Wahlbehörde über -die Zulassung Zur Stimmen-abgäbe zu entscheiden. Über Einsprüche von Ver-trauenspersonen, Wahlzeugen oder sonst anwesen-den Wahlberechtigten, die nur vor der Stimmen-abgäbe des Wahlberechtigten, über dessen Iden-titat Zweifel bestehen, zulässig sind, hat die Spicngelwahlbehörde neuerdings Zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung der Sprengelwahlbe-Horde ist! ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Stimmenabgabe.
8 28.
(,) i)at sich der Wahlberechtigte entsprechend ausgewiesen oder wurde seine Identität sonst an-erkannt, übergibt der Sprengelwahlleiter dem Wahlberechtigten ein leeres Wahlkuvert und auf Verlangen einen leeren amtlichen Stimmzettel. Die Anbringung von Zeichen, Bemerkungen usw. auf den!Wahlkuverts ist verboten.
(^) Ter Wahlberechtigte hat sich hierauf in die Wahlzelle zu begeben, legt seinen Stimmzettel in das Wahlkuvert, tritt aus der Wahlzelle und über-gibt da5 Wahlkuvert geschlossen dem Sprengel-wahlleiter, der es uneröffnet in die Wahlurne zu legen hat. (,.) Die Stimmenabgabe ist grundsätzlich per-sönlich auszuüben, doch können sich Blinde und Vresthafte von einer Geleitperson führen und diese für sich abstimmen lassen.
(,) Unbeschadet der Bestimmung in Abs. 3 darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden. Abstimmungsverzeichnis.
8 29.
Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unte^r Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird der Naine von einem anderen Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen und die fort-laufende Zahl des Nbstimmungsverzeichnisses in der Nublik "Abgegebene Stimmen" des Wähler-Verzeichnisses vermerkt.
Wahlkartentvahler.
8 30.
Wahlberechtigte, die eine Wahlkarte besitzen, haben neben der Wahltarte jedenfalls auch eine öffentliche Urkunde vorzulegen, aus der ihre Identität ersichtlich ist. Die Namen der Wahl-kartenwähler sind am Schlüsse des Wählerver-zeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen. Daneben ist Zu vermerken "Wahlkartenwähler". Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen und der Niederschrift über den Wahlvorgang (§ 33 Abs. 6) anzuschließen.
Gültigkeit der Stimmzettel.
8 31.
(,) Der Stimmzettel ist gültig, wenn er ») aus Weichem, weißlichem Papier ist,
(2) Wenn ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel enthält, zählen sie als einziger gültiger Stimm-zettel, wenn sie alle auf die gleiche Wählergruppe oder den gleichen Namen (Abs. 1 lit, c) lauten und im übrigen den sonstigen Erfordernissen für einen gültigen Stimmzettel entsprechen.
(,^) Enthalten mehrere Wahlvorschläge gleich-lautende Namen von Wahlwerbern, sind Stimm-Zettel, die diesen Namen ohne näher? Unter-scheidungsmerkmale (Z. B. Vorname, Geburtsjahr u, dgl.) allein tragen, nur dann gültig, wenn sie auch den Wahlvorschlag bezeichnen, auf dem der gleichlautende Name vorkommt.
(4) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er 3) nicht aus weichem, weißlichem Papier besteht,
(7) Streichungen machen den Stimmzettel nicht ungültig, wenn wenigstens der Name eines Wahl-werbeis oder die WählergruppenbeZeichnung bleibt. Sind auf einem sonst gültigen Stimmzettel Worte, Bemerkungen oder Zeichen angebracht, so ist der Stimmzettel dennoch gültig, wenn sich hiedurch nicht sonst ein Ungültigkeitsgrund ergibt.
(») Die Ausfüllung der Stimmzettel geschieht durch Druck, Maschinschrift, sonstige Verviel-fältigungen oder durch Handschrift. Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen.
(,) Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, kann die Wahlbehörde die Wahl-Handlung unterbrechen, die Wahlzeit verlängern oder die Wahlhandlung auf den nächsten Tag der-schieben.
(2) Hatte die Stimmenabgabe bereits vor einer Verfügung auf Unterbrechung der Wahlhandlung oder Verschiebung auf den nächsten Tag begonnen,
so sind das Wählerverzeichnis, das Abstimmungs-Verzeichnis, die Wahltarten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahltuverts und Stimmzetteln von der Sprengelwahlbehörde bis Zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Ver-schluß Zu legen und sicher Zu verwahren.
l^) Die Sprengelwahlbehörde hat sogleich zu veranlassen, daß jede Verlängerung der Mahlzeit oder Verschiebung auf den nächsten Tag unver-Züglich von der Gemeinde ortsüblich kundgemacht wird. Abschluß der Wahlhandlung.
8 33.
d) Wenn die WahlZeii abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal erschienenen Wahl-berechtigten ihre Stimme abgegeben haben, wird die Stimmenabgabe abgeschlossen. Vm Wahllokal verbleiben nur der Sprengelwahlleiter, die Bei-sitzer, Vertrauenspersonen und Wahlzeugen und das Hilfspersonal.
(2) Die Sprengelwahlbehörde entleert die Wahlurne, mischt gründlich die daraus ent-nommenen Wahlkuverts und stellt fest: 3) die Zahl der aus der Wahlurne entnommenen
Wllhlkuverts)
b)die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis ein-
getragenen Wähler)
c)den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahlen
nach lit. a und b nicht übereinstimmen.
(,) Die Sprengelwahlbehörde eröffnet sodann die Wllhlkuverts, prüft die Gültigkeit der Stimm-zettel und stellt fest: 3) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen
und ungültigen Stimmen)
b)die Summe der gültigen Stimmen)
c)die Summe der ungültigen Stimmen)
(4) Bei Streitigkeiten über die Gültigkeit von Stimmzetteln entscheidet die Sprengelwahlbehörde. (7,) Die für ungültig erklärten Stimmzettel sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen. («) Die Sprengelwahlbehörde hat sodann den Vorgang der Wahl und die Feststellungen gemäß Abs. 2 und 3 in einer Niederschrift zu beurkunden. Diese Niederschrift ist nach dem aus der Anlage ? ersichtlichen Muster Zu führen, hat den Wahltag, den Mahlort (Wahlbezirk, Gemeinde, Wahl-sprenge!, Wahllokal), die Mahlzeit, die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Sprengel-Wahlbehörde, Vertrauenspersonen und Wahl-zeugen, die Zahl der Mahlkartenwähler, die Ent-scheidungen über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Stimmenabgabe (§ 2? Abs. 3) und über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einzelner Stimmen (Abs. 4), allfällige Verfügungen gemäß § 32 und die Feststellungen gemäß Abs. 2 und 3 zu ent-halten. Wurden ungültige Stimmen festgestellt, ist der Grund der Ungültigkeit anzuführen.
(7) Die Niederschrift ist vom Sprengelwahl-lciter, den Beisitzern und den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen Zu unterfertigen. Wird eine
Unterschrift verweigert, hat der Sprengelwahlleiter unter Angabe des Grundes, aus dem die Unter-fcrtigung nicht erfolgte, die Nichtigkeit der Nieder-schrift ausdrücklich Zu bestätigen.
(,^) Mit der Unterfertigung der Niederschrift ist die Wahlhandlung beendet. () Unmittelbar nach Beendigung der Wahl-Handlung ist durch den Sprengelwahlleiter in Gegenwart der Beisitzer der Wahlakt, bestehend aus der Niederschrift, dem Wählerverzeichnis, dem Abstimmungsverzeichnis, den Wahlkarten der Wahltartenwähler, den ungültigen Stimmzetteln, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechen-den Aufschriften zu verwahren sind, und den gültigen Stimmzetteln, die getrennt nach den Wahlvoischlagen ebenfalls in abgesonderten Um-schlagen mit entsprechenden Aufschriften Zu der-wahren sind, in ein Paket Zu verpacken und dieses womöglich zu versiegeln und der Vezirkswahl-behörde so beschleunigt vorzulegen, daß es bei dieser am ersten Tag nach dem Wahltag einlangt.
Stimmenermittlung durch die Vezirkswahlbehörde.
8 34.
(^) Die VeZirkswllhlbehörde prüft die Wahl-akten aller in ihrem örtlichen Wirkungsbereich gelegenen Sprengelwahlbehörden auf ihre Voll-ständigkeit und Nichtigkeit und stellt allfällige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen richtig. (,) Es obliegt ihr ferner, bis Zum vierten Tage nach dem Wahltag für den ganzen Wahlbezirk die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, die Summe der gültigen Stimmen, die Summe der ungültigen Stimmen und die Summen der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden gültigen Stimmen festzustellen.
(„) Im unmittelbaren Anschluß daran verfaßt die VeZirkswllhlbehörde eine Niederschrift, in der die Bezeichnung des Wahlbezirkes, der Ort und die Zeit der Amtshandlung und die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Vezirkswahl-behörde und der Vertrauenspersonen anzugeben und das Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs. 1 und die Feststellungen gemäß Abs. 2 Zu beur-künden sind.
(4) Die Niederschrift ist vom VeZirtswahlleiter, den Beisitzern und Vertrauenspersonen Zu unter-fertigen, wobei § 38 Abs. 7 Zweiter Satz sinn-gemäß Anwendung findet.
(2) Die Niederschrift ist der Hauptwahlbehörde so beschleunigt vorzulegen, daß sie bei dieser am fünften Tage nach dem Wahltag einlangt. Gleich-Zeitig ist eine Abschrift dieser Niederschrift an der Amtstafel der Vezirkshauptmannschaft kundzu-machen.
(n) Die Wahlakten verbleiben bei der Bezirks-hauptmannschllft und werden nur im Falle einer Anfechtung oder eines Einspruches (8 37) an die Hauptwahlbehörde vorgelegt.
(7) Die Vezirtswahlbehörde hat die ihr gemäß § 1? Abs. 5 von den Gemeinden übermittelten Zahlen der Wahlberechtigten für den ganzen Wahlbezirk Zusammenzufassen und die Summe der
Wahlberechtigten des Wahlbezirkes gleichzeitig mit der Vorlage der Niederschrift gemäß Abs. 5 der Hauptwllhlbehörde bekanntzugeben.
Ermittlung und Kundmachung des Wahlergebnisses.
8 33.
d) Die Hauptwahlbehörde überprüft die Niederschriften aller Vezirkswahlbehörden auf ihre Vollständigkeit und Nichtigkeit.
(2) Die Hauptwahlbehörde hat spätestens am Zehnten Tage nach dem Wahltag für das ganze Land
(2) Die Wahlzahl wird in der Weise errechnet, daß die! Summen der für jede Wahlergruppe ab-gegebenen gültigen Stimmen (Wählergruppen-summen) nach ihrer Größe geordnet, nebenein-andergeschrieben werden und unter jede dieser Wählergruppensummen die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel usw. geschrieben wird.
(,) Als Wahlzahl gilt die Zahl, welche der Größenordnung nach die einunddreißigste ist.
(4) Jede der Wahlergruppen hat Anspruch auf soviele Mandate, als die ermittelte Wahlzahl in ihrer Nählergruppensumme enthalten ist.
(,.,) Wenn eine Wählergruppe die Wahlzahl nicht erreicht, hat sie keinen Anspruch auf ein Mandat. Wenn Zwei Wählergruppen auf ein Mandat denselben Anspruch haben, entscheidet Zwischen ihnen die Zahl der Neststimmen, bei gleicher Neststimmenzahl das Los.
Anfechtung und Einspruch.
(,) Gemäß § 33 Abs. 12 des Gesetzes kann die Gültigkeit der Wahlen in einzelnen Wahl-sprengeln innerhalb von Zwei Wochen nach Kund-machung des Wahlergebnisses (§ 33 Abs. 3) von dem Zustellungsbevollmächtigten jeder Wähler-gruppe bei der Hauptwahlbehörde angefochten werden^ die Wahl ist von der Hauptwahlbehörde für ungültig Zu erklären, wenn wesentliche Ve-stimmungen des Nahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte) wurde eine Wahl für ungültig erklärt, hat die Landesregierung für den betreffenden Wahl-sprenge! binnen Zwei Wochen eine Neuwahl aus-Zuschreiben.
(2) Gemäß § 33 Abs. 13 des Gesetzes kann der Zustellungsbevollmächtigte jeder Wählergruppe innerhalb von drei Tagen nach Kundmachung des Wahlergebnisses gegen die ziffernmäßige Ermitt-lung einer Vezirkswahlbehörde oder der Haupt-wahlbehörde bei der Hauptwahlbehörde schriftlich begründeten Einspruch erheben, worüber im ersten Fall die Hauptwahlbehörde, im Zweiten Fall die Landesregierung Zu entscheiden hat. Wird dem Einspruch' stattgegeben, so hat die Hauptwahl-behörde unverzüglich die entsprechende Nichtig-stellung kundzumachen.
Berufung.
8 38.
Gemäß § 33 Abs. 14 des Gesetzes steht gegen Entscheidungen der Hauptwahlbehö'rde gemäß 8 37 die binnen zwei Wochen bei der Hauptwahlbehörde schriftlich einzubringende Berufung offen, über die die Landesregierung entscheidet.
Fristen.
8 39.
d) Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder gesetzliche Feiertage nicht be-hindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn-oder gesetzlichen Feiertag, so ist dieser als letzter Tag der Frist anzusehen.
(„) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet) die Frist ist daher nur dann gewahrt, wenn das Schriftstück spätestens am letzten Tage der Frist beim Empfänger einlangt.
Schutz der Wahlfreiheit.
8 40.
Gemäß 8 33 Abs. 16 des Gesetzes finden auf die Wahlen die Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Mnner 1907, NGVl. Nr. 18, soweit sie den Schutz der Wahlfreiheit regeln, Anwendung.
Mitwirkung der Gemeinden, Kosten der Wahlen, Drucksorten. 8 41.
(1)Gemäß 8 36 des Gesetzes haben die
Gemeinden bei der Durchführung der Wahlen un-
entgeltlich mitzuwirken? alle mit der Wahl zu-
sammenhängenden Kosten sind von der Landwirt-
schaftskammer Zu tragen. Die Gemeinden haben
den Anspruch auf Ersah von Kosten binnen Zwei
Monaten nach dem Wahltag bei der Landes-
regierung geltend Zu machen, die endgültig ent-
scheidet.
(2)Die nach den Anlagen dieser Verordnung
vorgesehenen Drucksorten sind von der Landwirt-
schllftskammer unverzüglich nach Ausschreibung
der Wahlen herzustellen und rechtzeitig an die
nach dieser Verordnung in Betracht kommenden
Stellen Zu versenden.
Inkrafttreten.
8 42.-
(,) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetz-blatt für Obeiö'sterreich in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die Landwirtschafts-kammerwahlordnung, LGVl. Nr. 43/1949, auf-gehoben.
Vettiebsblätt Zum Wählel-Anlageblatt^
Anlage 1
O. ö. Landwirtschaftskammer-Wahl 19 . .
Tag der Ausschreibung der Wahlen:
Wähler-Anlageblatt ^Anlage 2
O. ö. Landwirtschaftskammer-Wahl 19
Tag der Ausschreibung der Wahlen:
Umlagepflichtiger
Vor- und Zuname:
Anschrift:,^
Geburtsjahr:
Bei juristischen Personen: Name und Sitz des Umlagepflichtigen:
Vor- und Zuname des Zur Vertretung nach außen gesetzlich, satzungsmäßig oder ftiftsbchöid"
lich berufenen Vertreters: .
Anschrift des Betriebes: ,
2,Mit dem Umlagepflichtigen in Hausgemeinschaft lebende Familienangehörige:
Vor- und Zuname: Geburtsjahr:
Vor- und Zuname: Geburtsjahr:
Vor- und Zuname: Geburtsjahr:'^
Vor- und Zuname: Geburtsjahr:
Vor- und Zuname: ,Geburtsjahr:
Vor- und Zuname: Geburtsjahr:
Vor- und Zuname: Geburtsjahr:
Vor- und Zuname: Geburtsjahr:
3,3m Ausgedinge lebende Familienangehörige des Umlagepflichtigen:
Vor- und Zuname: Geburtsjahr:
Vor- und Zuname: Geburtsjahr:
Anschrift: „,-
Anmerkungen: (falls eine der in Z, l, 2 und 3 genannten Personen vom Wahlrecht in die Gemeindevertretung ausgeschlossen ist oder eine der in Z, 2 und 3 genannten Personen einer gesetzlichen Interessenvertretung von Dienstnehmem angehört): ,
Wahler-Anlageblatt 8Anlage 3
O. ö. Landwirtschaftskammer-Wahl 19 . .
Tag der Ausschreibung der Wahlen:
Vor- und Zuname: ,
Beschäftigung:^
Geburtsjahr: ,^
Wohnungsanschrift:
Anmerkungen gemäß § 16 Abs, 11 der Landwirtschllftskammerwahloidnung (nur von der Gemeinde einzutragen):
Siegel - Unterschrift
Wähler-Verzeichnis
Anlage 4
O. ö. Landwirtschaftskammer-Wahl 19
Gemeinde:
Wahlsprengel:
Wahlbezirk: ^
Fortlaufende NummerVor- und ZunameWohnungsanschriftAb-gegebene StimmeAnmerkungen
Wahlklllte
Anlage 5
O. ö. Landwirtschaftskammer-Wahl 19 ..
Zur Ausübung der Mahl ist neben der Wahlkarte auch noch eine öffentliche Urkunde vor-zulegen, aus der sich die Identität des Wählers mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt.
Herr (Frau)
wohnhaft in
geboren am
, ist im Wählerverzeichnis des Wahlsprengels
der Gemeinde polit. Bezirk
unter der fortlaufenden Nummer eingetragen. Er (Sie) ist berechtigt, das Wahlrecht auch außerhalb dieses Wahlsprengels auszuüben.
, am
Der Bürgermeister:
Amtssiegel
Duplikate werden nicht ausgestellt.
Abstimmungs-Verzeichnis
Anlage 6
O. ö. Landwirtschaftstammer-Wahl 19
Gemeinde:
Wahlsprengel:
Wahlbezirk:
Fortlaufende Nummer des Abstimmungs' VerzeichnissesVor- und ZunameFortlaufende Nummer des Wähler-VerzeichnissesAnmerkung
Anlage 7
O. ö. Landwirtschaftskammer-Wahl 19 ..
Wahlbezirk:^
Gemeinde: ^
Wahlsprengel:
Wahllokal:
Wahltag: Wahlzeit:
Beginn der Wahlhandlung: ^
Sprengelwahlleiter:
Beisitzer!
Beisitzer:
Beisitzer:
Beisitzer:
Beisitzer:
Beisitzer:
Vertrauenspersonen:
Wahlzeugen:
anwesendabwesend
Vor Beginn der Wahlhandlung wurde festgestellt, daß die Wahlurne leer war. Zur Stimmenabgabe wurden nicht zugelassen:
Wählerverzeichnis Nr,Vor- und ZunameGrund
(Anlage ?, Rückseite)
Die Stimmenabgabe erfolgte nach den Bestimmungen der Lanowirtschllftskammerwahlord-nung. Besondere Vorfälle und hiezu getroffene Verfügungen (insbesondere nach § 32 der Wahlord-nung):
Bei der Wahl der Wahlkartenwahler wurden die Bestimmungen des § 30 der Wahlordnung beachtet. Nach der Stimmenabgabe aller bis Zum Schluß der Mahlzeit erschienenen
Wahlberechtigten wurde um die Stimmenabgabe abgeschlossen. Nach Entleerung der Wahlurne wurde festgestellt, daß ihr Wahltuverts entnommen wurden und daß im AbstimmungsverZeichnis Wähler eingetragen sind. Als mutmaßlicher Grund für die Nicht-Übereinstimmung dieser beiden Zahlen wird angenommen:
Die als ungültig erklärten Stimmzettel sind fortlaufend numeriert. Grund der Ungültigkeit: bei Nr. 1
Summe der abgebenen gültigen und ungültigen Stimmen:
Summe der gültigen Stimmen: '
Summe der ungültigen Stimmen:",""""',
Von den gültigen Stimmen entfallen auf die Wahlergruppe:
Stimmen.
Stimmen.
Stimmen.
Stimmen.
Dieser Niederschrift sind angeschlossen: Wählerverzeichnis, Abstimmungsverzeichnis, Wahlkarten,ungültige Stimmzettel (in Umschlag), gültige Stimm-Zettel (in Umschlag).
Unterschriften des Sprenyelwahlleilers und der Beisitzer, Vertrauenspersonen und Wahlzeugen:
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