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Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 18. August 1955 zur Durchführung des O. ö. Kriegsopferabgabe-Gesetzes.
In Durchführung des O. ö. Kriegsopferabgabe-Gesetzes, LGBl. Nr. 67/1955, wird der ordnet:
§ 1
Für die Höhe der Kriegsopferabgllbe gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes ist die angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tabelle maßgebend, in der die Grenzen der Ein-ttittspreise (ß 2 Abs. 3 des Gesetzes) nach der zu entrichtenden Höhe der Lustbarkeitsabgabe ge-staffelt sind.
§ 2.'
Die Gemeinden haben die eingehobene Kriegs-opferabgabe für jedes Kalendervierteljahr bis zum 10. des folgenden Monates abzuführen und ab-zurechnen.
§ 3. , Die Erträgnisse der Kriegsopferabgabe fließen
§ 5.
Diese Verordnung tritt am 1. September 1955 in Kraft.