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- Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 21. November 1955 über die den Gemeindeärzten für die Vornahme der Totenbeschau zustehende Vergütung.
In Durchführung des § 9 Abs. 4 des Gemeindcsanitätsgesehes vom 16. Februar 1928, LGVl. Nr. 27, in der Fassung der 1. Novelle zum Gemeindesanitätsgesetz vom 26. Februar 1934, LGBl. Nr. 37, und der 2. Novelle zum Gemeinde-sanitätsgesetz vom 14. Mai 1934, LGVl. Nr. 39, wird verordnet:
Die Vergütung für die Totenbeschau beträgt
(1) Für die Totenbeschau außerhalb des Wohnortes des Gemeindearztes gebührt zudem eine Wegentschädigung.
(2) Die Wegentschädigung beträgt für jeden Kilometer des Hinweges über den Umkreis von 1 km 3. 8. Zur Nachtzeit jedoch, das ist in Wintermonaten (1. Oktober bis 31. März) von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr, in Sommermonaten 1. April bis 30. September) von 21.00 Uhr bis 7.00 Uhr, beträgt die Wegentschädigung 4. 8. Im gebirgigen Gelände ist eine Viertelstunde Geh-zeit einem Kilometer gleichzusetzen. Die Fahrtaus-lagen sind in der Wegentschädigung inbegriffen.
§ 3.
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1955 in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung vom 19. Februar 1951, LGVl. Nr. 10, betreffend die Entlohnung der Gemeindearzte für die Vornahme der Totenbeschau, aufgehoben.