LGBL_OB_19560203_5•Gesetz betreffend den Naturschutz (Oö. Naturschutzgesetz)
LGBL_OB_19560203_5Gesetz betreffend den Naturschutz (Oö. Naturschutzgesetz)Gazette03.02.1956
vom 15. Dezember 1955 betreffend den Naturschutz (O. ö. Naturschutzgesetz).
I. Abschnitt. Schutz der Landschaft.
? (i) Eingriffe, die das Landschaftsbild stören, sind verboten, wenn dadurch solche öffentliche Interessen an seiner Erhaltung, die alle anderen Interessen überwiegen, verletzt würden. Soweit die Landesregierung nicht durch Verordnung die Eingriffe näher bezeichnet, auf welche diese Bestimmung zutrifft, bedarf es im Einzelfalle eines Feststellungsbescheides, den die Bezirksverwal-turigsbehörde zu erlassen hat, um das Verbot wirksam werden zu lassen.
(2)Hingegen ist jeder Eingriff in das Land
schaftsbild an allen Seen samt ihren Ufern bis zu
einer Entfernung von fünfhundert Metern land
einwärts verboten. Dieses Verbot gilt, solange
nicht ausdrücklich festgestellt wird, daß solche
öffentliche Interessen an der Erhaltung des Land
schaftsbildes, die alle anderen Interessen über
wiegen, nicht verletzt werden. Diese Feststellung
hat die Landesregierung gegebenen Falles durch
Verordnung oder Bescheid zu treffen.
(3)Wird durch Verordnung der Landesregie
rung die Anbringung bestimmter optisch wir
kender Ankündigungen als Eingriff im Sinne des
Abs. 1 bezeichnet, so kann die Bezirksverwal
tungsbehörde im Einzelfalle auch bestehende
Ankündigungen in ihrem weiteren Bestände be
schränken, soweit eine solche Beschränkung dem
Eigentümer bezw. dem Verfügungsberechtigten
zugemutet werden kann. Das gleiche gilt sinn
gemäß, soweit solche Ankündigungen gemäß
Abs. 2 verboten sind.
II. Abschnitt.
Naturschutzgebiete.
§ 2.
(t) Gebiete,
(2)Der Schutz gemäß Abs. 1 wird im ein
zelnen Falle durch Verordnung wirksam, mit der
festgestellt wird, daß die Eigenschaft als Natur
schutzgebiet gegeben ist. Die Verordnung ist von
der Landesregierung zu erlassen.
(3)Der wesentliche Inhalt der Verordnung
gemäß Abs. 2 ist nach Bedarf auf Kosten des
Landes auch im Naturschutzgebiet in geeigneter
Form kundzumachen; der über dieses Gebiet
Verfügungsberechtigte hat die Kundmachung zu
dulden. Es ist verboten, diese Kundmachung zu
beschädigen.
§ 3.
(1)Eingriffe in das Naturschutzgebiet sind
untersagt, soweit sie nicht auf Grund sonstiger
Gesetze odqr im Interesse der Sicherheit von
Menschen oder zur Abwehr der Gefahr be
deutender Sachschäden vorgenommen werden
müssen. Eingriffe, die zur verkehrsmäßigen Be
nützung des Naturschutzgebietes erforderlich
sind, werden allgemein durch Verordnung (§2
Abs. 2) oder im Einzelfalle dem über das Gebiet
Verfügungsberechtigten durch Bescheid der
Landesregierung gestattet, soweit öffentliche In
teressen am Naturschutz nicht überwiegen.
(2)Die Landesregierung hat in der gemäß § 2
Abs. 2 zu erlassenden Verordnung zu bestimmen,
welche Eingriffe im Naturschutzgebiete über die
im Abs. 1 umschriebenen hinaus statthaft sind,
weil öffentliche Interessen am Naturschutz nicht
überwiegen.
III. Abschnitt.
Schutz der Natur denk male.
§ 4.
(3)Naturdenkmale sind Naturgebilde, die
wegen ihrer Eigenart oder Seltenheit, wegen
ihres besonderen wissenschaftlichen, kulturellen
oder biologischen Wertes oder wegen des beson
deren Gepräges, das sie dem Landschaftsbild
verleihen, im überwiegenden öffentlichen Interesse erhaltungswürdig sind. Sie sind durch dieses Gesetz geschützt.
(2) Der Schutz gemäß Abs. 1 wird im Einzelfalle durch Bescheid der Landesergierung wirksam, in dem die Eigenschaft als Naturdenkmal festzustellen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu verfügen sind. Hiebei kann die Verfügungsgewalt über das Naturdenkmal beschränkt werden, soweit es für die Erhaltung und wissenschaftliche Auswertung des Naturdenkmales erforderlich ist. Die Landesregierung hat neben dem Bescheid oder an seiner Statt eine Verordnung zu erlassen, wenn dies im Hinblick auf den Kreis der zur Beobachtung der Schutzmaßnahmen Verpflichteten erforderlich ist.
(;i) Der über das Naturgebilde Verfügungsberechtigte hat sich von dem Zeitpunkt an, zu dem er über die Einleitung eines Verfahrens auf Feststellung gemäß Abs. 2 verständigt worden ist, bis zur endgiltigen Entscheidung jedes Eingriffes in das Naturgebilde oder in die zu schützende Umgebung, durch den das Naturgebilde oder seine Umgebung beeinträchtigt werden kann, zu enthalten, es wäre denn, daß ein solcher Eingriff zur Abwehr drohender Schädigungen von Menschen oder drohenden erheblichen Sachschadens notwendig oder daß die Veränderung im Zuge der Herstellung einer behördlich vorgeschriebenen Anlage unvermeidlich geworden ist.
(4)Die Verfügungsbeschränkung des Abs. 3
tritt außer Wirksamkeit, wenn binnen sechs Mo
naten vom Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens an
eine Feststellung gemäß Abs. 2 nicht getroffen
worden ist.
(5)Die Landesregierung kann dem über das Naturgebilde Verfügungsberechtigten sichernde
Vorkehrungen zum Zwecke der unversehrten
Erhaltung des Naturgebildes während des Fest
stellungsverfahrens (Abs. 2) vorschreiben.
(«) Wenn hiedurch das Verfahren wesentlich beschleunigt oder vereinfacht wird, kann die Landesregierung in den Fällen der Abs. 2 und 5 die Durchführung des Verfahrens auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen und diese auch ermächtigen, in ihrem Namen zu entscheiden.
(7) Naturdenkmale sind nach Bedarf und, soweit billigerweise hiefür nicht in anderer Weise vorgesorgt werden kann, auf Kosten des Landes in geeigneter Form äußerlich als solche zu kennzeichnen. Der über das Naturdenkmal Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, diese Kennzeichnung zu dulden.
§ 5.
Der über das Naturdenkmal Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, Veränderungen sowie Gefährdungen des Naturdenkmales oder dessen Untergang unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat hievon die Landesregierung zu verständigen.
IV. Abschnitt.
S c hu t z der Tier- und Pflanzenarten.
§ 6.
Zur Erhaltung der heimischen Tier- und Pflanzenarten werden jene freilebenden Tiere und jene wildwachsenden Pflanzen durch dieses Gesetz geschützt, deren Art in der heimischen Landschaft vereinzelt oder selten vertreten oder in ihrem Bestand gefährdet ist, wenn nicht sonstige Interessen das Interesse am Schütze überwiegen. Hiedurch werden Maßnahmen nicht berührt, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften getroffen werden.
§ 7.
(1)Der Schutz gemäß § 6 wird durch Ver
ordnung wirksam, die sein Ausmaß und seinen
Inhalt näher feststellt. Die Verordnung ist von
der Landesregierung im gegebenen Falle zu er
lassen.
(2)In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind ins
besondere näher zu umschreiben
§ 8.
Wer Pflanzen oder Tiere geschützter Arten, deren Teile, Erscheinungsformen oder Entwicklungsstufen, die durch Zucht im Inland gewonnen wurden, in Verkehr setzt oder sonst verwertet, hat ihre Herkunft auf allgemeine oder besondere Anordnung der Landesregierung nachzuweisen; dasselbe gilt auch für das Halten geschützter. Tiere.
§ 9.
Durch Verordnung der Landesregierung kann das Aussetzen standortfremder Pflanzen oder Tiere in der freien Natur - soweit es die öffentlichen Interessen erfordern - von einer Bewilligung der Landesregierung abhängig gemacht werden.
V. Abschnitt.
Gemeinsame Bestimmungen.
Schadenersatz.
§ 10.
(1) Für erhebliche vermögensrechtliche Nachteile, die durch Maßnahmen gemäß dem II. oder III. Abschnitt verursacht wurden, hält das Land auf Antrag des Geschädigten schadlos, soweit nicht anderweitig für eine Schadloshaltung vorgesorgt ist.
(2)Der Antrag auf Schadloshaltung kann
binnen sechs Monaten nach Eintritt der Rechts
wirksamkeit der getroffenen Maßnahme bei der
Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden,
in deren Bereich der Schaden verursacht wurde.
Über einen solchen Antrag hat die Landesregie
rung zu entscheiden und im Falle einer statt
gebenden Entscheidung gleichzeitig das Ausmaß
der Entschädigung festzusetzen.
(3)Bezüglich des Gegenstandes, des Um-
fanges und der Ermittlung der Entschädigung
gelten nach Maßgabe des Abs. 1 sinngemäß die
Bestimmungen des Abschnittes II und des Ab
schnittes III lit. B des Eisenbahnenteignungs
gesetzes 1954, BGB1. Nr. 71, mit der weiteren
Maßgabe, daß der Geschädigte die gerichtliche
Feststellung der Entschädigung begehren kann,
wenn er sich durch die Festsetzung des Ausmaßes
der Entschädigung durch die Landesregierung
beschwert erachtet. Die Entscheidung der Lan
desregierung über das Ausmaß der Entschädi
gung tritt mit der Anrufung des Gerichtes außer
Kraft. Die Anrufung des Gerichtes ist innerhalb
einer Frist von sechs Wochen, gerechnet vom
Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides der
Landesregierung (Abs. 2), zulässig.
Naturschutzbuch.
§ 11.
(1)Von der Landesregierung ist das Landes-
naturschutzbuch zu führen, worin sämtliche
durch Verordnung oder Bescheid auf Grund
dieses Gesetzes getroffenen Maßnahmen zu ver
zeichnen sind. Abschriften der einzelnen Ein
tragungen sind den im einzelnen Fall örtlich zu
ständigen Bezirksverwaltungsbehörden zur Ver
fügung zu stellen und sind dort als Bezirksnatur-
schutzbuch evident zu halten.
(2)Jedermann ist berechtigt, in die Natur-
schutzbücher Einsicht zu nehmen und Abschrif
ten daraus herzustellen.
Ersichtlichmachung im Grundbuch.
§ 12.
Der wesentliche Inhalt jeder Maßnahme, die gemäß dem II. oder III. Abschnitt getroffen wurde, ist im Gutsbestandsblatte der betroffenen Liegenschaft ersichtlich zu machen, wenn dies in der betreffenden Verordnung bezw. im betreffenden Bescheid ausdrücklich ausgesprochen ist. Die erforderlichen Grundbuchsanträge hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen.
VI. Abschnitt.
Behörden und Verfahren; Auskunftspflicht.
§ 13.
(1)Soweit dieses Gesetz nichts anderes be
stimmt, ist in Angelegenheiten des Naturschutzes
in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde,
in zweiter Instanz die Landesregierung zuständig.
(2)Die Landesregierung bestellt als ihre Or
gane einen mehrgliedrigen Landesbeirat für
Naturschutz sowie einen Landesbeauftragten für Naturschutz und als Organe der Bezirksverwaltungsbehörden je einen Bezirksbeauftragten für Naturschutz sowie nach Bedarf Vertrauensleute für Naturschutz.
(3)Die Behörden (Abs. 1) haben bei der
Durchführung des Gesetzes ihre im Abs. 2 vor
gesehenen Organe als Sachverständige sowie
nach Bedarf die gesetzlichen Interessenvertre
tungen zu hören.
(4)Soweit ihre Mitwirkung durch die Be
hörden (Abs. 1) im einzelnen Falle ausdrücklich
in schriftlicher Form veranlaßt wurde, haben
die Mitglieder des Beirates, die Bezirksbeauf
tragten und die Vertrauensleute für Naturschutz
Anspruch auf Ersatz der ihnen dabei entstehen
den Barauslagen durch die Gebietskörperschaft,
die den Aufwand der Behörde trägt.
§ 14.
(1)Die Behörden gemäß § 13 Abs. 1 sind nach
Maßgabe ihrer Zuständigkeit berufen, die öffent
lichen Interessen des Naturschutzes in allen
Lagen wahrzunehmen. Dies gilt insbesondere
dann, wenn ihnen in einem Verfahren vor einer
anderen Behörde, in dem Belange des Natur
schutzes berührt werden, gemäß § 8 des Allge
meinen Verwaltungsverfahrensgesetzes die Stel
lung einer Partei oder eines Beteiligten zukommt.
(2)Die Behörden gemäß § 13 Abs. 1 sind in
Verfahren, die auf Grund landesgesetzlicher
Vorschriften durchgeführt werden, möglichst so
rechtzeitig zu beteiligen, daß das den Gegenstand
des Verfahrens bildende Vorhaben mit den
öffentlichen Interessen des Naturschutzes noch
in Einklang gebracht werden kann.
(3)Wird durch ein Verfahren nach diesem
Gesetz die! Durchführung anderer gesetzlicher
Vorschriften berührt, ist die hiefür zuständige
Behörde am Verfahren zu beteiligen.
§ 15.
(1)Jedermann ist verpflichtet, über allge
meine oder besondere Anordnung der Behörde
(§ 13 Abs.il) die zur Durchführung dieses Ge
setzes erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß
zu erteilen!oder Anzeigen zu erstatten. Die Be
stimmungen der §§ 48 und 49 AVG. 1950 gelten
sinngemäß.
(2)Das Betreten von Grundstücken durch
Organe der Behörden (§ 13 Abs. 1) zur Durch
führung dieses Gesetzes ist zu dulden.
VII. Abschnitt.
Zuwiderhandlungen.
Strafen.
§ 16.
(1) Wer diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheiden zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geld bis zu 30.000. - S bestraft. Auch der Versuch ist strafbar.
(2) In gleicher Weise wird bestraft, wer wissentlich duldet, daß eine solche Übertretung durch eine seiner Aufsicht unterstehende Person begangen wird.
00 Hat der Täter aus Gewinnsucht gehandelt oder ist er wiederholt straffällig geworden, kann an Stelle oder neben der Geldstrafe Arrest bis zu zwei Wochen verhängt werden.
(4) Eine auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund einer gemäß diesem Gesetz erlassenen Verordnung erteilte Bewilligung kann strafweise entzogen werden.
Besondere administrative Verfügungen.
§ 17.
Unbeschadet einer Bestrafung nach § 16 kann Personen, die rechtswidrig gehandelt haben, die Verpflichtung auferlegt werden, den geschaffenen Zustand soweit zu ändern, daß er den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuwider ist.
VIII. Abschnitt.
Schluß- und Übergangsbestimmungen.
§ 18.
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Vorschriften auf dem Gebiete des Naturschutzes werden aufgehoben; es sind dies insbesondere
a)die durch Kundmachung GB1. f. d. L. ö.
Nr. 245/1939 bekanntgemachte Verordnung
vom 10. Februar 1939 zur Einführung des
Reichsnaturschutzrechtes im Lande Öster
reich und die damit eingeführten gesetz
lichen Vorschriften in ihrer zuletzt gelten
den Fassung;
b)die Verordnung zur Einführung der Natur
schutzverordnung und der Vogelberingungs
verordnung in der Ostmark vom 16. März
1940, DRGB1. I S. 568, und die damit ein
geführten gesetzlichen Vorschriften in ihrer
zuletzt geltenden Fassung;
c)die vorläufige Anordnung über den Land
schaftsschutz an den Seen des Reichsgaues
Oberdonau vom 8. Oktober 1940, Verord-
nungs- und Amtsblatt 1940, Nr. 62;
d)das Gesetz vom 29. November 1927, LGBL
Nr. 7/1928, über Maßnahmen zum Schütze
des Natur- und Landschaftsbildes (Natur
schutzgesetz), soweit es nicht durch die unter
lit. a zitierten Vorschriften außer Kraft ge
setzt wurde.
(2) Die aus anderen als Naturschutzgründen zum Schutz nützlicher und zur Vernichtung schädlicher Pflanzen und Tiere erlassenen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt. Dies gilt nicht hinsichtlich der Jagd und der Fischerei in Naturschutzgebieten.
§ 19.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Marktaufsichts-, Forst-, Jagd-, Fischerei- und Feldschutzorgane haben bei der Vollziehung dieses Gesetzes mitzuwirken. Zu ihrer Unterstützung kann die Behörde (§ 13 Abs. 1) freiwillige ehrenamtliche Naturschutzwachorgane in Pflicht nehmen, die nach ihrer Vereidigung den Schutz als öffentliche Wache im Sinne des Gesetzes vom 16. Juni 1872, RGB1. Nr. 84, genießen. Näheres hierüber regelt die Landesregierung durch Verordnung.
§ 20.
(1)Dieses Gesetz tritt sechs Monate nach Ab
lauf des Tages seiner Kundmachung im Landes
gesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2)Die Durchführungsvorschriften können
von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens zugleich mit dem Gesetz in Kraft.
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