LGBL_OB_19560806_26•Gesetz, womit das oberösterreichische Landwirtschaftskammergesetz abgeändert wird (Oö. Landwirtschaftskammergesetznovelle 1956) in der Fassung des Beschlusses des Oö. Landtages vom 28. Juni 1956
LGBL_OB_19560806_26Gesetz, womit das oberösterreichische Landwirtschaftskammergesetz abgeändert wird (Oö. Landwirtschaftskammergesetznovelle 1956) in der Fassung des Beschlusses des Oö. Landtages vom 28. Juni 1956Gazette06.08.1956
(2) Über die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer entscheidet im Zweifelsfalle die Landesregierung."
"Der Zuschlag ist von der Landwirtschaftskammer durch ihre Organe einzu-heben; er kann im Verwaltungsweg eingebracht werden."
"§ 40. Kammerumlage.
(1) Die Kammerumlage ist von den Mitgliedern der Landwirtschaftskammer mit Ausnahme der Familienmitglieder (§3 lit. b) zu entrichten.
(2) Für die Mitglieder gemäß § 3 lit. a ist die Kammerumlage gemäß § 39 Z. 1 in einein für diese Umlagepflichtigen einheitlichen Hundertsatz des Steuermeßbetrages der |von ihnen zu entrichtenden Grundsteuer (§ l[8 des Grundsteuergesetzes 1955) festzusetzen. Sind in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mehrere Personen aus demi Titel des § 3 lit. a Mitglieder der Land-wirtbchaftskammer, ist die Kammerumlage nur ! einmal zu entrichten; diese Mitglieder sind1 bezüglich der Kammerumlage Gesamtschuldner. Bezüglich der Entrichtung der Kammerumlage gilt sinngemäß Abschnitt III des Grundsteuergesetzes 1955.
(.1) Soll die Kammerumlage gemäß Abs. 2 das 1 Zweifache des Steuermeßbetrages übersteigen, ist hiezu die Zustimmung der Landesregierung erforderlich. Die Kammerumlage darf jedoch das Fünffache des Steuermeßbetrages nicht übersteigen.
(4) Die Kammerumlage gemäß Abs. 2 ist von den Finanzbehörden des Bundes vorzuschreiben und einzuheben. Die Landwirt-schajftskammer hat hiefür dem Bund eine Einhebungsvergütung von vier von Hundert der eingehobenen Beträge zu entrichten.
(15) Unbeschadet der Vorschrift des § 3 lit ai, daß der Pächter und nicht der grundsteuerpflichtige Verpächter Mitglied der Landwirtschaftskammer ist, ist die Kammer-umkj.ge vom Verpächter einzuheben. Sie ist jedoch vom Pächter dem Verpächter zu ersetzen, falls beide privatrechtlich nichts anderes vereinbaren.
(6) Die Kammerumlage der Mitglieder gemäß § 3 lit. c ist in einem Tausendsatz des steuerpflichtigen Umsatzes im Ausmaß bis zu fünf von Tausend festzusetzen und von der Landwirtschaftskammer vorzuschreiben und einzuheben.
(?) Die Kammerumlage der Mitglieder gemäß § 3 lit. d ist in einem Hundertsatz ihres einkommensteuerpflichtigen Einkommens aus dem ihre Mitgliedschaft begründenden Dienstverhältnis im Ausmaß von fünf von Tausend bis eins von Hundert festzusetzen und von der Landwirtschaftskammer vorzuschreiben und einzuheben. Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Kammerumlage über Verlangen der Landwirtschaftskammer vom | Entgelt einzubehalten und an die Land-wirtdchaftskammer abzuführen.
(s) Die näheren Bestimmungen zu den Abs. 6 und 7 sind in der Beitragsordnung zu regeln, die von der Vollversammlung zu beschließen ist. Für das Verfahren in den Fällen der Abs. 6 und 7 gelten sinngemäß die Bestimmungen des O. ö. Abgaben-Verfahrensgesetzes, LGB1. Nr. 45/1955. Die Kammerumlage kann im Verwaltungswege eingebracht werden."
Artikel II.
Für die Dauer der gegenwärtigen Funktionsperiode der Vollversammlung werden die Mitglieder gemäß § 3 lit. a, b und d von 33 Mitgliedern der Vollversammlung vertreten. Die beiden neu hinzugekommenen Mitglieder sind von der Vollversammlung zur Vertretung jener Kammermitglieder zu kooptieren, deren Mitgliedschaft durch die Bestimmungen des Art. I Z. 2 neu begründet wurde.
Artikel III.
(2) Wird die im § 32 Abs. 1 erster Satz des Grundsteuergesetzes 1955 festgelegte gleichlautende Frist verlängert, gilt im gleichen Ausmaß die Frist gemäß Abs. 1 als erstreckt.
Artikel IV.
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1956 in Kraft.
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