vom 23. November 1956, womit das Gemeindebedienstetengesetz abgeändert wird (1. Gemeindebedienstetengesetz-Novelle) .
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1.
Das Gemeindebedienstetengesetz vom 23. April 1952, LGB1. Nr. 44, wird wie folgt geändert:
"Dienstbezüge, Ruhe- und Versorgungsgenüsse, Nebengebühren, Naturalbezüge und Sicherung des Arbeitsplatzes während des Präsenzdienstes; allgemeine Bestimmungen."
§ 2.
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 28. Juli 1956 in Kraft.