Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Einbeziehung des Gebietes der Gemeinde Neumarkt im Mühlkreis in das Fremdenverkehrsgebiet Freistadt und Umgebung | Omnilex
LGBL_OB_19570703_36•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Einbeziehung des Gebietes der Gemeinde Neumarkt im Mühlkreis in das Fremdenverkehrsgebiet Freistadt und Umgebung
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Einbeziehung des Gebietes der Gemeinde Neumarkt im Mühlkreis in das Fremdenverkehrsgebiet Freistadt und Umgebung
LGBL_OB_19570703_36Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Einbeziehung des Gebietes der Gemeinde Neumarkt im Mühlkreis in das Fremdenverkehrsgebiet Freistadt und UmgebungGazette03.07.1957
der o. ö. Landesregierung vom 17. Juni 1957 betreffend die Einbeziehung des Gebietes der Gemeinde Neumarkt im Mühlkreis in das Fremdenverkehrsgebiet Freistadt und Umgebung.
In Durchführung der §§ 2 und 3 des Fremdenverkehrsgesetzes, LGB1. Nr. 15/1951, wird verordnet:
Das Gebiet der Gemeinde Neumarkt im Mühlkreis wird in das Fremdenverkehrsgebiet "Freistadt und Umgebung" (Verordnungen der o. ö. Landesregierung vom 26. Jänner 1953, LGB1. Ni. 5 und vom 25. Oktober 1954, LGB1. Nr. 41) einbezogen.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.