Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Prüfungsgebühren für Prüfungen, die auf Grund der Oö. Berufsausbildungsordnung der Land- und Forstarbeiter abgehalten werden (Zweite Prüfungsgebührenverordnung) | Omnilex
LGBL_OB_19570703_37•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Prüfungsgebühren für Prüfungen, die auf Grund der Oö. Berufsausbildungsordnung der Land- und Forstarbeiter abgehalten werden (Zweite Prüfungsgebührenverordnung)
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Prüfungsgebühren für Prüfungen, die auf Grund der Oö. Berufsausbildungsordnung der Land- und Forstarbeiter abgehalten werden (Zweite Prüfungsgebührenverordnung)
LGBL_OB_19570703_37Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Prüfungsgebühren für Prüfungen, die auf Grund der Oö. Berufsausbildungsordnung der Land- und Forstarbeiter abgehalten werden (Zweite Prüfungsgebührenverordnung)Gazette03.07.1957
der o. ö. Landesregierung vom 17. Juni 1957 betreffend die Prüfungsgebühren für Prüfungen, die auf Grund der O. ö. Berufsausbildungsordnung der Land- und Forstarbeiter abgehalten werden (Zweite Prüfungsgebührenverordnung).
In Durchführung des § 4 des Prüfungsgebührengesetzes vom 15. Juni 1955, LGB1. Nr. 55, wird verordnet:
§ 1.
Die von den Prüfungsbewerbern zu entrichtenden Prüfungsgebühren für die im folgenden angeführten und nach den zitierten Bestimmungen der O. ö. Berufsausbildungsordnung der Land- und Forstarbeiter, LGB1. Nr. 57/1955, abzulegenden Prüfungen betragen:
1.für dieGehilfenprüfung gemäß § 8 Abs. 330. - S 2.für dieFacharbeiterprüfung gemäß § 10 Abs. 145. - S 3.für dieWirtschafterprüfung gemäß § 11 Abs. 1150. - S 4.für dieGehilfinnenprüfung gemäß § 13 Abs. 330. - S 5.für dieHauswirtschafterinnenprüfung gemäß § 15150. - S 6.für dieGehilfenprüfung gemäß § 18 Abs. 530. - S 7.für dieMeisterprüfung gemäß § 19 Abs. 1 . 150. - S 8.für dieGehilfenprüfung gemäß § 21 Abs. 3 . .30. - S 9.für dieForstarbeiterprüfung gemäß § 23 Abs. 145. - S 10. für dieMeisterprüfung gemäß § 24150. - S.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.