Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit die Verordnung betreffend die Festsetzung von Weideplätzen, auf die nur bangfreie Rinder aufgetrieben werden dürfen, ergänzt wird | Omnilex
LGBL_OB_19570703_38•Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit die Verordnung betreffend die Festsetzung von Weideplätzen, auf die nur bangfreie Rinder aufgetrieben werden dürfen, ergänzt wird
Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit die Verordnung betreffend die Festsetzung von Weideplätzen, auf die nur bangfreie Rinder aufgetrieben werden dürfen, ergänzt wird
LGBL_OB_19570703_38Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit die Verordnung betreffend die Festsetzung von Weideplätzen, auf die nur bangfreie Rinder aufgetrieben werden dürfen, ergänzt wirdGazette03.07.1957
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. Juni 1957, womit die Verordnung betreffend die Festsetzung von Weideplätzen, auf die nur bangfreie Rinder aufgetrieben werden dürfen, ergänzt wird.
In Durchführung des § 4 des Bundesgesetzes, BGB1. Nr. 175/1935, betreffend die Bekämpfung des seuchenartigen Verwerfens der Rinder wird verordnet:
§ 1.
Die Verordnung vom 20. März 1957, LGB1. Nr. 23, wird wie folgt ergänzt:
"Pol. Bezirk Freistadt:
Gemeinde TragweinWeidegut Mistlberg-Tragwein"
Weiters ist unter "Pol. Bez. Kirchdorf an der Krems" bei "Gemeinde Spital a. P." die "Hintersteinalpe" nachzutragen.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.