der o. ö. Landesregierung vom 15. Juli 1957, womit die O. ö. Naturschutzverordnung abgeändert wird. In Durchführung des § 7 Abs. 1 des Oberösterreichischen Naturschutzgesetzes vom 15. Dezember 1955,LGB1. Nr. 5/1956, wird verordnet:
§ 1.
Die O. ö. Naturschutzverordnung vom 31. Juli 1956,LGB1. Nr. 27, wird wie folgt abgeändert:
§ 5 Abs. 2 hat zu lauten:
"Der Fang des Seidenschwanzes (Bombycilla garulla L.) kann für die Zeit vom 15. Dezember bis 15. Jänner und der Fang der übrigen in der Anlage B angeführten Vögel für die Zeit vom 15. September bis 15. Dezember bewilligt werden."
"Für den Vogelfang sind folgende Fanggeräte zugelassen: Schlagnetze für den Einzelfang und Zugnetze, Fanghäuschen (Schlagein) mit Klapptür und selbstauslösenden Kloben mit Gummi- oder Wollgarnfütterung. Die Fangnetze dürfen höchstens 1 m X 1 m groß sein." 3. § 5 Abs. 2 lit. b hat zu entfallen. Demgemäß erhalten lit. c und lit. d die Bezeichnung "b" bezkv. "c".
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.