Gesetz über die Anwendung der bundesgesetzlichen Bestimmungen über den Mutterschutz auf die Gemeindebeamten der Gemeinden (Ortsgemeindenverbände) mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut | Omnilex
LGBL_OB_19570829_44•Gesetz über die Anwendung der bundesgesetzlichen Bestimmungen über den Mutterschutz auf die Gemeindebeamten der Gemeinden (Ortsgemeindenverbände) mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut
Gesetz über die Anwendung der bundesgesetzlichen Bestimmungen über den Mutterschutz auf die Gemeindebeamten der Gemeinden (Ortsgemeindenverbände) mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut
LGBL_OB_19570829_44Gesetz über die Anwendung der bundesgesetzlichen Bestimmungen über den Mutterschutz auf die Gemeindebeamten der Gemeinden (Ortsgemeindenverbände) mit Ausnahme der Städte mit eigenem StatutGazette29.08.1957
vom 25. Juli 1957 über die Anwendung der bundes-gesetzlichen Bestimmungen über den Mutterschutz auf die Gemeindebeamten der Gemeinden (Ortsgemeindenverbände) mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut.
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1.
Das Bundesgesetz vom 13. März 1957, BGBl. Nr.76, über den Mutterschutz (Mutterschutzgesetz) gilt für Gemeindebeamte (§ 1 lit. a des Gemeindebedienstetengesetzes vom 23. April 1952, LGB1. Nr. 44) sinngemäß in gleicher Weise, wie es für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Bediensteten im öffentlichen Dienst gilt.
§ 2.
Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Gesetzes richtet sich nach § 78 des Gemeindebedienstetengesetzes.
§ 3.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Mutterschutzgesetz, BGB1. Nr. 76/1957, in Kraft.