In Durchführung des § 2 Abs. 5 des O. ö. Landmaschinenfonds-Gesetzes, LGBL Nr. 1/1955, wird
verordnet:
§1.
§ 1 der Landmaschinenfonds-Entschädigungsverordnung, LGBL Nr. 22/1955, hat zu lauten: "Die Entschädigung wird für den Obmann der Verwaltungskommission mit monatlich S 500. -
und für seine Stellvertreter mit monatlich je S 200. - festgesetzt."
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.