- Verordnung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Dezember 1957, womit die Verordnung vom 30. Dezember 1956, LGB1. Nr. 10/1957, betreffend die Beförderung von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen auf Eisenbahnen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen in Oberösterreich und ihre tierärztliche Untersuchung abgeändert wird.
In Durchführung des § 11 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGB1. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen in der derzeit geltenden Fassung wird verordnet:
Artikel I.
§ 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. Dezember 1956, LGB1 Nr. 10/1957, betreffend die Beförderung von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen auf Eisenbahnen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen in Oberösterreich und ihre tierärztliche Untersuchung wird abgeändert und erhält folgenden Wortlaut:
§ 2.
(I) Nach anderen Bundesländern bestimmte Transporte von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen sind ohne Rücksicht auf die Stückzahl der Tiere, den Bestimmungsort und die Länge des Beförderungsweges dann bei der Einladung zu untersuchen, wenn sie nicht bereits am selben Tage auf einem tierärztlich überwachten Markt, einer Ausstellung, einer Tierschau, einer Tierauktion u. dgl. oder anläßlich einer Beförderung mittels Eisenbahnen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) oder Luftfahrzeugen tierärztlich untersucht wurden.
(2) Aus anderen Bundesländern einlangende Transporte von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen sind ohne Rücksicht auf die Stückzahl der Tiere, den Bestimmungsort und die Länge des Beförderungsweges stets bei der Ausladung zu untersuchen."
Artikel II.
i Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.