der o. ö. Landesregierung vom 13. Oktober 1958 betreffend die Erklärung eines Fremdenverkehrsgebietes.
In Durchführung der §§2 und 3 des Fremdenverkehrsgesetzes, LGB1. Nr. 15/1951, wird verordnet:
§ 1.
Das Gebiet der Marktgemeinde Kreuzen wird aus dem Fremdenverkehrsgebiet Strudengau (Verordnungen der o. ö Landesregierung vom 22. Februar 1954; LGBI. NrT 8, lind "vom 26. August 1957, LGB1. Nr. 56) ausgeschieden und zum neuen Fremdenverkehrsgebiet "Kreuzen" erklärt.
§ 2.
Als Name des Fremdenverkehrsgebietes gilt die im § 1 angeführte Gebietsbezeichnung.
§ 3.
Die Erklärung gemäß § 1 schließt die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten dieses Gebietes als Mitglieder angehören, in sich.
§ 4.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.